Pflegeschutzbund e. V.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können für Wohnraumanpassungen bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme erhalten – etwa für Badumbauten, Türverbreiterungen oder Treppenlifte.
  • Der Zuschuss gilt auch für Reparaturen und Wartungen pflegebedingter Umbauten; in ambulant betreuten Pflege-WGs sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich.
  • Wichtig: Der Antrag sollte vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Außerdem greift der Zuschuss oft nur ergänzend, wenn andere Kostenträger nicht zuständig sind.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Anpassungen, um die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person
wiederherzustellen. Ziel solcher wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt, also ein Pflegegrad von 1 bis 5 vorhanden ist, kann bei der Pflegekasse ein Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beantragt werden. Er beträgt bis zu 4.180,00 € pro Maßnahme und Person.

Zudem kommen die Pflegekassen nicht nur für den Ersteinbau, sondern auch für Reparaturen und Wartungen (Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs 4 SGB XI) auf, sofern die Maßnahme der Pflege dient (Beispiel Treppenlift, BSG,
Urteil vom 25.1.2017, AZ: B 3 P 2/15 R).

Wofür genau gibt es den Zuschuss?

Einen Zuschuss der Pflegekasse gibt es für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz der Wohnung verbunden sein können, wie zum Beispiel Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen und Treppenlifte, aber auch für den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Außerdem finanziell unterstützt werden der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, sowie der feste Einbau bestimmter technischer Hilfen.

Der Zuschuss wird pro Maßnahme gewährt, wobei sämtliche Umbauten, die zum aktuellen Zeitpunkt erforderlich sind, als eine Maßnahme gelten. Müssen Sie beispielsweise das Bad umbauen und die Türen verbreitern, gibt es nur einmal Geld. Ändert sich aber die Pflegesituation und es werden weitere Anpassungen notwendig, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.

Aber: Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist subsidiär

Der Zuschuss der Pflegekasse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist subsidiär, das heißt, er wird nur gewährt, wenn alle anderen Zuschüsse nicht ausreichen. Das sind:

  • Hilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI: Rollator, Lifter für Badewanne
  • Hilfsmittel nach SGB V: Körperersatzstücke,
    Hörhilfen, Sehhilfen, orthopädische oder andere Hilfsmittel, die den
    Behinderungsausgleich oder die Heilung unterstützen und im Hilfsmittelverzeichnis
    des GKV-Spitzenverbands gelistet sind.
  • Hilfsmittel nach SGB IX: orthopädische
    Hilfsmittel, Prothesen, Kommunikationshilfen, behindertengerechte PCs und
    spezielle Gebrauchsgegenstände des Alltags.

Sonderfall: Pflege-Wohngemeinschaft

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können nicht nur in der eigenen Wohnung bzw. im Eigenheim oder Mietwohnung durchgeführt werden, sondern auch in betreuten Wohnformen oder Residenzen und in Pflege-Wohngemeinschaften.

Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte in einer ambulant betreuten Wohngruppe für Pflegebedürftige zusammen, beträgt der Zuschuss maximal bis zu viermal 4.180 Euro, also bis zu 16.720 Euro. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Beispiel:
Bei acht pflegebedürftigen Personen bekäme jede Person ein Achtel des
Gesamtbetrags von 16.720 Euro, also 2.090 Euro.

Welche Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gibt es?

  • Treppenlift, Außenlift
  • Badumbau (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
  • Türverbreiterungen, Beseitigung von Schwellen
  • Gartenzaun bei dementer Person mit
    Hinlauftendenz
  • Videounterstütze Türöffnungsanlage ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich (BSG vom 30.11.2023 – B 3 P
    5/22 R)
  • Klimaanlage 

 Mietrechtliche Fragen

Sollen die Umbauten in einer Mietwohnung stattfinden, muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Dieser muss die baulichen Veränderungen dulden, wenn die bauliche Veränderung dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Allerdings nur, wenn die Veränderungen zumutbar sind. Am besten trifft man eine vertragliche Regelung mit dem Vermieter.

Antragstellung

Der Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme ist ein Kostenerstattungsanspruch, das heißt, die Zahlung erfolgt im Nachgang. Dennoch sollte der Zuschuss vor dem Umbau bei der Pflegekasse beantragt werden, am besten zusammen mit einem Kostenvoranschlag. Denn die Genehmigung der Maßnahme ist im Vorfeld deutlich einfacher, weil sonst die Pflegekasse im Nachhinein die Notwendigkeit und die Kosten des Umbaus beurteilen muss. Viele Pflegekassen verlangen außerdem eine Art Gutachten, indem bescheinigt wird, dass die Umbauten notwendig sind. Pflegedienste können diese Bescheinigung ausstellen.

Bearbeitungszeit

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf bauliche Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung beträgt drei Wochen nach Antragseingang. Sie verlängert sich auf fünf Wochen, wenn für die Leistungsentscheidung ein medizinisches Gutachten notwendig ist. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie dies der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

BIVA-Tipps

  • Die KfW fördert den altersgerechten und barrierefreien Umbau von Wohnungen mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen – Kredit“. Ab Frühjahr 2026 können private Eigentümer und Mieter wieder zinsvergünstigte Kredite bis zu einer Höhe von 50.000 Euro beantragen, um Barrieren in Wohngebäuden abzubauen und bauliche Maßnahmen zur Einbruchsicherung vorzunehmen. Weitere Infos. 
  • Gefördert werden Maßnahmen in der Wohnung (zum Beispiel Abbau von Schwellen, Umbau von Sanitärräumen, altersgerechte Assistenzsysteme), Maßnahmen zur Überwindung von Treppen und Stufen durch Rampen oder Aufzüge/Treppenlifte sowie barrierereduzierende Maßnahmen bei Wegen zum Gebäude oder auf dem Grundstück (zum Beispiel Stellplätze). Förderfähig ist auch die Umgestaltung bestehender Gemeinschaftsräume oder die Schaffung von Gemeinschaftsräumen in bestehenden Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Die geförderten Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen des Programms entsprechen.
  • Musteranträge der Verbraucherzentrale

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