Pflegeschutzbund e. V.

Überwachungskamera im Heim

ÜberwachungskameraIm öffentlichen Bereich gehören sie fast schon zum Standard, in den stationären Einrichtungen halten sie mehr und mehr Einzug: Überwachungskameras.

Die Technik macht so rasante Fortschritte, dass einem die kleinen „Sicherheitshelfer“ fast gar nicht mehr auffallen. Wer erkennt schon, dass er an jedem Geldautomaten gefilmt wird?

Zur Gefahrenabwehr mögen Überwachungsapparate ihre Berechtigung haben. In Einrichtungen können sie z.B. das Personal unterstützen bei der Betreuung weglaufgefährdeter Menschen. Dort gibt es aber auch private, intime Bereiche, in denen der Einzelne allein und unbeobachtet bleiben muss. Wie kann man dort den Einsatz von Überwachungskameras gestalten? Ist er überhaupt zulässig? Diese und andere Fragen zum Themenbereich Überwachung und Privatsphäre sollen hier geklärt werden.

Was ist Videoüberwachung?

Die Videoüberwachung, also die Videobeobachtung und die Videoaufzeichnung, fällt in den Bereich des Datenschutzes, weil dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dazu gehören nach Art. 4 Ziff. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Die Videoüberwachung fällt darunter, denn diese wird als „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ definiert. Die Beobachtung stellt eine Verarbeitung von Daten dar. Diese ist nach Art. 4 Ziff. 2 DSGVO jeder Vorgang, wie das Erheben, Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung von Daten, usw. Damit stellt sich die Frage des Datenschutzes nicht erst dann, wenn Bilder aufgezeichnet oder gespeichert werden, sondern schon, sobald durch technische Vorrichtungen die tatsächliche Möglichkeit der Beobachtung durch Menschen gegeben ist.

Die Überwachung setzt also bereits mit der Installation von Kameras ein, auch wenn die Geräte nur im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen oder wenn sie zur bloßen Beobachtung genutzt werden, so wie dies in der Regel in den Einrichtungen der Fall ist!

Warum sollte mich eine Überwachungskamera stören?

Viele Menschen schätzen den vermeintlichen Sicherheitsgewinn durch Videoüberwachung höher ein als die eigenen Persönlichkeitsrechte. „Ich habe nichts zu verbergen“, denken einige, und wenn man manche Sendungen im Fernsehen sieht, bekommt man den Eindruck, dass die Schamgrenze der Menschen sehr niedrig ist – sofern sie überhaupt noch existiert.

Wer möchte aber schon gerne dabei gefilmt werden, wenn er in der Nase bohrt oder einen Streit mit seiner Begleiterin oder seinem Begleiter ausficht. Videokameras beobachten uns an vielen Stellen. Manche denken über das Überwachungsauge gar nicht nach, andere aber passen ihr Verhalten der Überwachungssituation an.

Gleiches gilt für Wohn- und Betreuungseinrichtungen. Sind die Verwandten zu Besuch, kann es schon einmal zu Auseinandersetzungen kommen. Auch kommen in Einrichtungen romantische Momente vor, die unüberwacht zu bleiben haben. Auch die Bereiche, in denen Stürze am ehesten auftreten – in Bad und WC – sind zugleich diejenigen mit dem größten Schampotential.

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Menschen sich nicht mehr frei und selbstbestimmt verhalten, wenn sie meinen, von einer Kamera beobachtet zu werden, selbst wenn dies eine Attrappe ist.

Dort, wo Überwachungstechnik einen effektiven Nutzen bringt, mag sie gerechtfertigt sein. Doch darf sie im Interesse der Privatsphäre der Menschen nicht unbedacht eingesetzt werden. Damit dies sichergestellt wird, müssen die für die Videoüberwachung geltenden Datenschutzvorschriften beachtet werden.

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Welche Grundsätze gibt es für die Zulässigkeit von Videoüberwachungen?

Videoüberwachung ist prinzipiell überall möglich, aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Immer muss eine Abwägung zwischen dem Schutzzweck auf der einen Seite und dem aus der Menschenwürde abgeleiteten Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ auf der anderen Seite erfolgen.

Dieses Recht ist ein Oberbegriff dessen, was auch das Recht am eigenen Bild erfasst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird definiert als „die Befugnis des Einzelnen, selbst zu bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über einen weiß“. Im Computerzeitalter umfasst dieses Recht den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Der Betroffene soll grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Nutzung seiner persönlichen Daten bestimmen. („Meine Daten gehören mir!“)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Überwachung per Videokameras in Einrichtungen zulässig?

Die DSGVO bestimmt in Art. 6, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten und damit eine Videoüberwachung rechtmäßig ist:

Videoüberwachung ist danach nur zulässig, soweit

1. die betroffene Person zugestimmt hat,
2. die Verarbeitung zur Erfüllung eines mit der betroffenen Person abgeschlossene Vertrages dient,
3. sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich ist,
4. sie lebenswichtige Interessen der Betroffenen oder einer anderen natürlichen Person schützt,
5. sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, und nicht die Interessen oder Grundrechte und  Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Öffentlicher Bereich

Für öffentlich zugängliche Räume gibt es für die Videoüberwachung nach § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch eine Sonderregelung, die gegenüber Art. 6 DSGVO vorrangig ist. Danach ist die Videoüberwachung solcher Räume neben den oben genannten Voraussetzungen nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessenfür konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Öffentlich zugängliche Räume sind Bereiche innerhalb oder außerhalb von Gebäuden, die frei oder nach allgemein erfüllbaren Voraussetzungen (z.B. mit Eintrittskarte) betreten werden können. Hierzu gehören Bahnhofshallen, Bahnsteige, Tankstellen, Publikumsbereiche von Banken, Cafés, Verkaufsräume eines Warenhauses, Hotelfoyers sowie Museen und Kinos nach Lösen einer Eintrittskarte.

Öffentlich zugängliche Gemeinschaftsflächen von großen Wohnanlagen wie Eingänge oder Wege zwischen Gebäuden können solche Bereiche sein, wenn die Berechtigten sie erkennbar der Allgemeinheit zugänglich machen wollen. In Heimen könnte dies z.B. für den Eingangsbereich oder den Innenhof, den Garten etc. zutreffen.

Das heißt jedoch nicht, dass in öffentlich zugänglichen Räumen eine Videoüberwachung uneingeschränkt zulässig wäre. Das Recht des Menschen auf informationelle Selbstbestimmung gilt überall, nicht nur im privaten Bereich. Videoüberwachungen können daher Verstöße gegen allgemeine Grundsätze des Datenschutzes bedeuten und zivilrechtliche Abwehransprüche nach sich ziehen.

Privater Bereich

Im Gegensatz dazu stehen Bereiche, die nur ganz bestimmten Personenkreisen zugänglich sind. Diese sind entweder als solche gekennzeichnet (z.B. umzäuntes oder durch Hinweisschilder kenntlich gemachtes Firmen- oder Werksgelände) oder es ist aufgrund allgemein anerkannter Gewohnheiten bekannt, dass sie nicht allgemein zugänglich sind (z. B. privater, nicht eingezäunter Vorgarten).

Bei den Eingangsbereichen von reinen Wohngebäuden wird man in der Regel nicht davon ausgehen können, dass es sich um öffentlich zugängliche Räume handelt, weil lediglich Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucher Zutrittsrechte haben. Das gilt auch bei nicht verschlossenen Gebäudeeingangstüren.

Der private Bereich einer Einrichtung, der erkennbar nur bestimmten Personen vorbehalten ist, wie z.B. der Wohnbereich einer Wohngruppe einer Einrichtung, Flure, Treppenhäuser etc., ist daher nicht „öffentlich zugänglich“ i.S.d. § 4 BDSG, ebenso wenig wie der private Wohnraum der Bewohnerinnen und Bewohner.

Bei den nicht öffentlich zugänglichen Räume (Eingangsbereiche, Treppen, Flure, Wohnbereiche, Gemeinschaftsräume) kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO sind die Zweck-Mittel-Relation und die Abwägung der Interessen der Beteiligten (Überwacher und Betroffene) entscheidend. Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen zum Datenschutz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Im Wesentlichen sind drei Kriterien zu prüfen:

a) Zweck

Die Videoüberwachung muss der Wahrung des Hausrechts oder eines anderen berechtigten Interesses für konkret festgelegte Zwecke dienen, s. dazu § 24 BDSG. Ein berechtigtes  Interesse kann demnach vorliegen, wenn die Videoüberwachung zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Der Schutz vor Diebstahl kann danach ebenso eine Videoüberwachung rechtfertigen wie das Vermeiden von Vandalismus und das Verhindern sonstiger Straftaten. Das Interesse kann auch darin bestehen, die vorgenannten Verstöße vor Gericht nachweisen zu können. Der konkrete Zweck der Überwachung muss vorher schriftlich festgelegt worden sein.

Für stationäre Einrichtungen bedeutet das: Der Schutz der z.B. dementiell erkrankten Bewohnerinnen und Bewohner kann ein rechtlich zulässiger Zweck sein. Die Betreiber müssen diesen Zweck schriftlich darlegen. Hierbei sind Beirat und Aufsichtsbehörde einzubeziehen (vgl. hierzu die jeweiligen Landesheimgesetze).

b) Erforderlichkeit

Erforderlich ist die Videoüberwachung nur, wenn das festgelegte Ziel einzig durch eine Überwachung erreicht werden kann und es dafür kein weniger einschneidendes Mittel gibt. Im Einzelfall müssen deshalb weniger belastende Möglichkeiten auf ihre Tauglichkeit hin überprüft werden, wie z.B. regelmäßige bzw. häufige Kontrollgänge durch das Personal. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob eine flächendeckende Einführung der Überwachungstechnik erforderlich ist oder ob ein Einsatz an bestimmten Schwerpunkten zu bestimmten Zeiten ausreicht. Bei der Prüfung des Merkmals der Erforderlichkeit kommt es auf wirtschaftliche Erwägungen nicht an.

c) Interessenabwägung

Eine erforderliche Videoüberwachung ist dennoch unzulässig, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse haben, das höher zu bewerten ist, als das Erreichen des mit der Beobachtung verfolgten Zwecks. Ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen ist in der Regel aufgrund des grundrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts gegeben. Dieses umfasst sowohl das Recht auf Schutz der Privat- und Intimsphäre als auch das Recht am eigenen Bild, das durch die Videoüberwachung berührt wird.

Die schutzwürdigen Interessen überwiegen nahezu immer, wenn die Intimsphäre verletzt wird. Die Überwachung von Toiletten oder Umkleidekabinen ist daher nicht erlaubt, ebenso nicht die Überwachung von Wohnräumen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei Gefahr von Leib und Leben, kann eine eingeschränkte Überwachung zulässig sein (z.B. mit Filtern, auf denen man keine Details erkennt, sondern nur, ob jemand gestürzt ist). Vorher muss aber eine ausführliche Interessenabwägung erfolgen (s.u.). Wenn es weniger einschneidende Mittel gibt, z.B. Notrufsysteme, Sensormatten etc., ist eine Videoüberwachung unzulässig.

Die schutzwürdigen Interessen überwiegen meist auch dort, wo die Entfaltung der Persönlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist, wie z.B. in Cafeterien, Gemeinschaftsräumen, in denen Leute kommunizieren, essen, trinken oder sich erholen. Sie überwiegen i.d.R. nicht, wenn derartige Aktivitäten nicht im Vordergrund stehen wie in Eingangsbereichen oder auf Zufahrten.

Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich um eine dauerhafte und flächendeckende Videoüberwachung handelt, der sich Betroffene nicht entziehen können. Diese greift stärker in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein als eine nur gelegentliche oder punktuelle Überwachungen. Die Konsequenz hieraus kann in überwachten Bereichen die Einrichtung nicht überwachter Zonen sein.

Man muss in Wohn- und Betreuungseinrichtungen daher genauestens prüfen, wo und wann die Überwachung stattfinden soll und wer davon betroffen sein könnte (z.B. Bewohnerinnen und Bewohner, Besucher, Personal).

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Welche Maßnahmen muss der Betreiber vor Einrichtung einer Videoüberwachung ergreifen?

Wenn ein Betreiber sich bereits mit den genannten Punkten Zweckbestimmung, Erforderlichkeit und Interessenabwägung auseinandergesetzt hat und zu dem Schluss gekommen ist, eine Videoüberwachung einzurichten, sollte er die folgenden, weiteren Schritte beachten:

Unterrichtung der Beteiligten und Betroffenen

Vor der Installation einer Überwachungsanlage sollte der Betreiber die Bewohnerinnen und Bewohner, d.h. auch deren Betreuer, Bevollmächtigte und Interessenvertreter – also den Beirat – schriftlich über das Vorhaben informieren, damit gegebenenfalls noch Einwände behandelt und berücksichtigt werden können.

Eine schriftlich erteilte Zustimmung ist wünschenswert, aber nicht alleine ausschlaggebend. Die Überwachungsmaßnahme muss immer der o.g. Interessenabwägung unterzogen werden. Dabei spielt eine Zustimmung natürlich eine entscheidende, aber nicht die alleinige Rolle. Es könnten auch noch andere Personen betroffen sein oder die Zustimmung auf falschen Informationen oder Vorstellungen fußen. Außerdem ist eine Zustimmung jederzeit frei widerrufbar.

Dokumentationspflicht, Vorabkontrolle und betriebliche Datenschutzbeauftragte

Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss im Rahmen der Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO durch die verantwortliche Stelle erfolgen. In diesem Verzeichnis ist unter anderem der Zweck der Datenverarbeitung, aber auch eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen mit aufzunehmen.

Wenn mehr als 20 Personen in einer Einrichtung oder bei einem Träger ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind, hat auch diese einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, s. § 38 BDSG, Art. 37 DSGVO. In den meisten Einrichtungen dürfte dies jedoch nicht der Fall sein, eher bei bundesweit agierenden Trägern.

Hinweispflicht

Die Videoüberwachung und der Ansprechpartner sind gemäß § 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis muss deutlich erkennbar und vor Betreten des überwachten Bereiches problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten möglich ist. Ob etwa ein Schild mit dem Text: „Achtung, hier Videoüberwachung“ oder ein eindeutiges Kamerasymbol gewählt wird, bleibt freigestellt.

Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist bis auf wenige Ausnahmefälle immer erforderlich. In jedem Fall müssen die Betroffenen zweifelsfrei erkennen können, an wen sie sich in Sachen Videoüberwachung wenden können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die verantwortliche Stelle kann deshalb in einem Heim oder einer Einrichtung entbehrlich sein, wenn – wie in vielen Wohn- und Betreuungseinrichtungen – im Eingangsbereich die Ansprechpartner genannt werden.

Das Gesetz verlangt keinen Hinweis darauf, ob die Aufnahmen gespeichert werden. Gleichwohl wäre ein entsprechender Hinweis wünschenswert.

Demnach muss ein vorgelagertes Hinweisschild folgenden Inhalt haben:

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol,
  • Identität des Verantwortlichen sowie ggfs. seines Vertreters,
  • Kontaktdaten eines eventuell vorhandene Datenschutzbeauftragten,
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten,
  • Angabe des berechtigten Interesses,
  • Dauer der Speicherung (falls Daten gespeichert werden),
  • Hinweise auf weitere Pflichtinformationen (Auskunftsrecht, Beschwerderecht).

Datensparsamkeit, Anonymisierung und Pseudonymisierung

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Als neues Instrument findet sich in modernen Datenschutzgesetzen der Grundsatz der Datensparsamkeit. Dieser ist über Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO auch für sämtliche privaten Stellen verbindlich. Er verpflichtet die Betreiber von Videosystemen bei deren Gestaltung und Auswahl darauf zu achten, dass beim Einsatz so wenige personenbezogene Daten wie möglich entstehen. Insbesondere ist von der Möglichkeit der Anonymisierung und Pseudonymisierung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

So ist der Dauerbeobachtung ein Verfahren vorzuziehen, das erst dann Bilder erfasst, wenn es z.B. durch eine Lichtschranke ausgelöst wird. Systeme mit reinen Übersichtsaufnahmen, bei denen es für die personenbezogene Erfassung eines selbst ausgelösten Zoom- und Aufzeichnungsvorgangs bedarf, haben Vorrang vor Systemen, die mit Dauervergrößerungen arbeiten. Monitorsysteme, die bzgl. nicht sicherheitsrelevanten und von Personen frequentierten Bereichen eine Verschleierung vorsehen, sind datenschutzgerechter als solche, die hoch aufgelöste, rundum scharfe Bilder liefern. Es sind viele interessante technische Entwicklungen denkbar, die die Risiken der Videoüberwachung für das Persönlichkeitsrecht eingrenzen.

Das Verwaltungsgericht in Minden regte in einem Verfahren, bei denen ein Betreiber einer Einrichtung und die zuständige Heimaufsicht um den Einsatz von Videokameras stritten (Az. 6 K 552/06, Vergleich vom 31.10.2006) den folgenden Vergleich an:

  1. Die Videoüberwachung ist zum Schutze der Bewohner zulässig, aber mit den folgenden Einschränkungen:
  2. Sie erstreckt sich nur auf weniger sensible Bereiche wie Eingänge, Flure, Treppenhäuser (und nicht z.B. auf den Aufenthaltsraum).
  3. Die Aufnahmen werden nicht länger als 72 Stunden gespeichert.

Merke: Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich: Nicht die Betroffenen bzw. die Datenschützer müssen die Unzulässigkeit einer Videoüberwachungsmaßnahme nachweisen, sondern die Betreiber der Anlagen haben die Beweislast für die Notwendigkeit jeden Eingriffs in die Rechte der Menschen.

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Welche Rechte habe ich als Betroffene oder Betroffener?

Informationspflicht

Der für die Datenverarbeitung (Videoüberwachung) Verantwortliche hat den davon betroffenen Personen nach Art. 14 DSGVO unaufgefordert Informationen zur Verfügung zu stellen. Welche das bei der Videoüberwachung sind, ist in § 4 Abs. 2 BDSG geregelt:

  1. Der Umstand der Beobachtung
  2. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen

Findet die Videoüberwachung also z.B. im Eingangsbereich statt, den auch Besucher und andere Personen, die die Einrichtung betreten, nutzen, so müssen diese Daten auch am Eingang sichtbar sein, z.B. durch einen entsprechenden Aushang.

Werden die so erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, bestehen weitere Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO.
Der Betroffene ist über

  1. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  2. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  3. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

zu informieren.

Zur Gewährleistung einer fairen und transparenten Verarbeitung ist der Betroffene noch weitergehend zu informieren, nämlich über:

  1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht:
    die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  3. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  5. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkung.

Zu diesen Informationen sollte es wenigstens ein Informationsblatt geben, das frei zugänglich ist.

Auskunftsrecht

Nach Art 15 DSGVO kann ein Betroffener über die zu seiner Person gespeicherten Daten, über die Empfänger und den Zweck Auskunft verlangen. Dies gilt auch für die Datenspeicherung von Videobildern. Aus praktischen Gründen kommt bei Videoaufzeichnung vorrangig die Auskunftserteilung durch Vorführen der jeweiligen Sequenz in Betracht.

Widerruf / Widerspruch

Das Recht, der Erhebung, Speicherung und Verwertung von Daten – also auch Bildern – zu widersprechen, ergänzt das Kriterium der Zustimmung. Hat man seine Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben, so kann man diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf keinem anderen in Art. 6 DSGVO genannten Grund, darf die Person nicht mehr videoüberwacht werden.

Ansonsten kann man als Betroffener der Videoüberwachung widersprechen, siehe Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Dann darf der Verantwortliche keine Datenverarbeitung mehr vornehmen, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Ein Widerspruch macht nur dann Sinn, wenn die datenerhebende Stelle auch gezwungen werden kann, die Daten zu korrigieren oder sogar zu löschen bzw. zu sperren (falls z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen). § 35 BDSG enthält diese Betroffenenrechte für den Fall der Datenerhebung durch nicht-öffentliche Stellen, also z.B. durch die Heimbetreiber. Bei kommunalen Einrichtungen gilt § 20 BDSG mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.

Allerdings können diese Rechte eingeschränkt sein, wenn besondere Umstände vorliegen und eine Interessenabwägung ergibt, dass andere Rechtsgüter Vorrang haben.

Beispiel: Auf den Videoaufnahmen ist ein Diebstahl zu erkennen. Die entsprechenden Aufzeichnungen dürfen der Polizei zu Ermittlungszwecken übergeben werden. Sollte auch ein Bewohner auf den Bildern zu erkennen sein, muss er sich mit der Löschung gedulden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind, und das Material nicht mehr benötigt wird.

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Wie lange dürfen die Aufzeichnungen gespeichert werden?

Wenn aufgezeichnet wird, ist das Videomaterial nach der Verwirklichung des Aufzeichnungszwecks ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) zu löschen, siehe § 4 Abs. 5 BDSG. Am sinnvollsten erscheint es, das Videomaterial automatisiert, etwa durch Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, unkenntlich zu machen.

Videoaufzeichnungen zum Beweis von Diebstählen werden nicht mehr benötigt, wenn kein Diebstahl festgestellt wurde. Die zur allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung gefertigten Aufzeichnungen eines Tages sollten möglichst am nächsten Tag überprüft und überspielt werden, spätestens aber nach Ablauf von zwei weiteren Arbeitstagen.

Sofern in Einrichtungen überhaupt Bilder (und Töne) aufgezeichnet werden sollten, sind diese sofort zu löschen, wenn keine Gefahr mehr besteht. Siehe dazu auch den Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Minden, oben Ziff. 6.

Beispiel: Es werden Videokameras in den Fluren und im Eingangsbereich installiert, zum Schutze von sog. „Wegläufern“. Nach gründlicher Interessenabwägung – vor allem auch mit den Interessen der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner und der Besucher – kommt der Einrichtungsträger zum Schluss, die Aufzeichnungen max. 24 Stunden zu speichern. Bis dahin sollte dem Pflegepersonal aufgefallen sein, ob sich ein schutzbedürftiger Mensch unbemerkt entfernt.

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Was gilt bei anderen Formen der Überwachung?

Tonaufzeichnungen

Für solche Überwachungsmaßnahmen ist im Strafgesetzbuch (StGB) mit § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) eine Regelung enthalten, die es sogar unter Strafandrohung verbietet, das nicht öffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen oder abzuhören!

Werden Bild und Ton gemeinsam aufgenommen, erhält die technische Überwachung eine besondere Qualität; es entsteht eine größere sog. „Eingriffstiefe“. Für den Bereich des nicht öffentlich gesprochenen Wortes z.B. in einer Privatwohnung, gibt es diverse Regelungen (vgl. z.B. § 201 StGB; Art. 13 Abs. 3-6 GG).

In der Praxis kommen Tonaufzeichnungen bisher eher selten vor. Mit Fortschreiten der Technik wird sich dies zweifellos ändern. Des Nachts könnte in Einrichtungen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner neben der Kamera zusätzlich ein Mikrofon installiert werden. Auch verfügen immer mehr technische Hilfsmittel über eine Sprachsteuerung, d.h. die Möglichkeit, Stimmen und Geräusche aufzuzeichnen.

Was kann ich rechtlich gegen eine Videoüberwachung unternehmen?

Neben den im BDSG genannten Ansprüchen auf Information, Benachrichtigung, Auskunft und Löschung, die oben näher beschrieben wurden, kann es noch Ansprüche auf Schadensersatz (§ 823 BGB) und Unterlassung (§ 1004 BGB) geben.

Da es sich beim Recht am eigenen Bild bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein nach § 823 BGB geschütztes subjektives Recht handelt, können widerrechtliche und zumindest fahrlässige Verletzungen einen Schadensersatzanspruch auslösen. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, ein sog. Schmerzensgeld nach § 847 BGB, in Frage kommen. Voraussetzung ist jedoch immer ein vorwerfbarer Verstoß, der im Einzelfall nachzuweisen ist.

Entsprechend § 1004 BGB steht einem Geschädigten bzw. potenziell Beeinträchtigten ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch geht dahin, die weitere Erstellung von Videobildern zu beenden. Der Beseitigungsanspruch zielt auf die Vernichtung gespeicherter Bilder.

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Was ist mit der Kamera / dem Sprachassistenten von Bewohner:innen?

Bisher wurde lediglich der Fall betrachtet, dass die Einrichtung selbst eine Kamera installiert. Allerdings gibt es mittlerweile auch sehr gute Systeme, die für die Anwendung durch die Bewohner in Betracht kommen. Sei es die Kamera an Mobiltelefonen, Webcams oder Sprachassistenzsysteme wie „Siri“ oder „Alexa“.

Bei der Anwendung solcher Systeme gelten dieselben Regelungen, die in den vorangegangenen Kapiteln besprochen wurden. Sollte ein Bewohner/eine Bewohnerin solche Systeme im eigenen Zimmer nutzen wollen, dann muss er sich von jeder Person, die das Zimmer betritt, grundsätzlich deren Genehmigung einholen. Bekommt er diese nicht, dann darf er nur unter ganz bestimmten weitergehenden Voraussetzungen filmen oder Sprachaufzeichnungen anfertigen. Es gilt dann die Regelung in Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, wonach die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. In diesem Fall muss also die bereits oben unter Punkt 5. geschilderte Abwägung erfolgen und zu dem Ziel führen, dass das Interesse des Bewohners an der Datenverarbeitung, also der Video- oder Sprachaufzeichnung, das Interesse des Betroffenen überwiegt. Ist das nicht der Fall, ist eine Datenverarbeitung/Aufzeichnung unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 27.03.2019 – Az: 6 C 2.18 – erläutert, dass eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken nur dann möglich sei, wenn der Verantwortliche plausible Gründe darlege, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergebe. Die Videoüberwachung sei zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage bestehe. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richte sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.

Sollte die Aufzeichnung der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen dienen, muss dem eventuell zur Durchsetzung dieser Ansprüche angerufenen Gericht diese Aufzeichnung als Beweismittel angeboten und zugänglich gemacht werden. Ohne die entsprechende Zustimmung des Betroffenen kann das Gericht diese Aufzeichnung als unzulässiges Beweismittel ansehen und lässt es dann bei seiner Entscheidung außer Betracht.

Sprachassistenten können für Bewohner:innen eine sinnvolle Unterstützung im Alltag und ein gutes Mittel sein, den Kontakt nach außen, zu Bekannten und Angehörigen aufrechtzuerhalten. Sie können im Betrieb Gespräche an Dritte übertragen, aber auch aufnehmen. Hierzu gilt das oben Gesagte entsprechend. Diese Geräte dürfen also dann nicht aufzeichnen oder das Mithören erlauben, wenn der Gesprächspartner dem nicht zugestimmt hat oder die Gründe nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht vorliegen. Solche Geräte sind aber so einstellbar, dass niemand mithören kann und auch keine Aufzeichnung des Gesprächs erfolgt. Für diesen Fall spricht nichts dagegen, einen solchen Sprachassistenten im Zimmer zu haben. Sollte dies von der Einrichtung dennoch verweigert werden, meist mit Hinweis auf die Aufzeichnungsmöglichkeit, können Sie diese abstellen oder der eintretenden Person gestatten, den Sprachassistenten für die Dauer seines Aufenthalts im Zimmer auszustellen.

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An wen kann ich mich mit meinen Fragen zur Videoüberwachung wenden?Alle Fragen Beantwortet? Hier geht's zur persönlichen Beratung

Primäre Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutz sind (laut den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder) die Datenschutzbeauftragten.

Wenn es in der Einrichtung einen Datenschutzbeauftragten gibt, sollte dieser ebenfalls einbezogen werden, genauso wie der Beirat, der für alle Belange der Bewohnerinnen und Bewohner die richtige Kontaktstelle ist.

Es gibt eine grobe Aufgabenverteilung unter den verschiedenen Datenschutzbeauftragten. Man sollte sich an diejenige Datenschutzeinrichtung wenden, die auch die Kontrolle über die datenverarbeitende Stelle – in diesem Fall die Einrichtung oder den Einrichtungsträger – wahrnimmt:

  • Hat das Haus einen öffentlichen Träger, sind der Datenschutzbeauftragte des Bundes oder die Datenschutzbeauftragten der Länder zuständig.
  •  Ist der Träger privatrechtlich organisiert, sind meist die Datenschutzbeauftragten der Länder zuständig.
  • Für die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch kirchliche Einrichtungen sind die Datenschutzbeauftragten der evangelischen und der katholischen Kirche zuständig.

Tipp: Zunächst einmal hilft der Datenschutzbeauftragte „vor Ort“ weiter, d.h. die/der Landesdatenschutzbeauftragte. Sie/er hilft auch, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Die einzelnen Datenschutzbehörden finden Sie im Anhang unserer ausführlichen Broschüre zu Überwachung in Heimen. Sie können sich mit Fragen natürlich auch jederzeit an die BIVA wenden!

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