Heimaufsichtsberichte in Sachsen
In Sachsen werden die Pflegeheime jährlich von der Heimaufsicht geprüft. Leider ist eine Veröffentlichung der Prüfberichte weder für Beiräte oder Bewohner:innen vorgesehen noch für Interessenten oder die allgemeine Öffentlichkeit. Sachsen gehört damit zu den besonders wenig transparenten Bundesländern, was die Pflegequalität betrifft.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
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keine Veröffentlichung
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Sachsen
Hier ein Auszug aus dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 9 Qualitätssicherung
(1) Die zuständige Behörde überwacht die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. […]
(4) Die zuständige Behörde nimmt in jeder stationären Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor […] Die zuständige Behörde kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vornehmen, soweit eine stationäre Einrichtung durch den MDK oder durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige geprüft worden ist… Anmerkung: keine Veröffentlichung erwähnt