Umzug in ein Heim
Wichtige Fragen
- Ort und Lage der Einrichtung
- Art der Einrichtung
- Träger der Einrichtung
- Kostenvereinbarung und Heimkosten
- Probewohnen
- Eigene Möbel und Haustiere
- Leistungsangebot
- Verpflegung
- Betreuung
- Zustand des Gebäudes
- Freie Arztwahl
- Personal
- Kaution/Wohndarlehen
- Preissteigerungen
- Interessenvertretung in der Einrichtung
- Datenschutz
- An wen kann ich mich wenden?
Sollten Sie oder Ihre Angehörigen sich mit dem Gedanken tragen, das eigene Haus oder die Wohnung aufzugeben und in eine Senioreneinrichtung überzusiedeln, ergeben sich viele Fragen.
Die Eingliederung in eine größere Gemeinschaft ist ungewohnt und lässt Unsicherheiten entstehen. Damit Sie Ihre Entscheidung nicht bereuen oder sie rückgängig machen wollen, sollten Sie sich die Zeit nehmen, sorgfältig auszuwählen und alle rechtlichen Fragen genau prüfen. Wichtig ist, dass Sie sich den Vertrag und die Einrichtung möglichst genau ansehen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Wir möchten Ihnen im Folgenden einige Entscheidungshilfen geben und Sie darauf aufmerksam machen, worauf Sie achten sollten und wohin Sie sich zur Beantwortung Ihrer Fragen wenden können. Weitere Informationen und kleinschrittige Listen zum Abhaken und Vergleichen finden Sie auch in unseren beiden kostenlosen Checklisten zum Auffinden der richtigen Senioreneinrichtung und zur Suche nach dem geeigneten Betreuten Wohnen.
Ort und Lage der Senioreneinrichtung
Zuerst stellt sich die Frage nach der Stadt oder Gemeinde, in der sich die neue Wohnmöglichkeit befinden soll. Folgende Gesichtspunkte sind bei einer Entscheidung zu beachten:
- Wohnen Kinder/Enkelkinder/sonstige Verwandte oder Freunde in diesem Ort oder in dessen Nähe?
- Ist eine Anbindung an eine Bahnlinie vorhanden?
- Verfügt der Ort über genügend Nahverkehrsmittel?
- Wenn Sie Autofahrerin oder Autofahrer sind: Fühlen Sie sich dem Verkehr in der Stadt und im näheren Umland gewachsen ?
- Entsprechen die klimatischen Verhältnisse am Ort Ihren gesundheitlichen Anforderungen (häufiger Nebel, Föhneinfluss, Höhenlage usw.)?
- Entspricht die Einbettung der Stadt/Gemeinde in die Landschaft Ihren körperlichen Fähigkeiten (steile Straßen und Wege)?
- Sind Einkaufsmöglichkeiten vorhanden?
- Entspricht das Veranstaltungsangebot am Ort Ihren Vorstellungen (Theater, Konzerte, Bildungseinrichtungen)?
- Ist ein Krankenhaus (evtl. auch Fachklinik) am Ort, um im Krankheitsfall nicht weit entfernt behandelt werden zu müssen?
Wenn Sie diese Fragen im Wesentlichen mit „ja“ beantworten konnten, stellt sich für Sie als nächstes die Frage nach der Lage der Einrichtung innerhalb der von Ihnen bevorzugten Stadt/Gemeinde, sofern sich in dem gewünschten Ort mehrere Einrichtungen befinden. Bei den Überlegungen, welches der vorhandenen Häuser für Sie in Frage kommt, ist zunächst Folgendes zu berücksichtigen:
- Soll das Haus im Stadtzentrum liegen?
- Bevorzugen Sie das Stadtrandgebiet oder ein bestimmtes Stadtviertel?
- Welche öffentlichen Einrichtungen sollten sich in der Nähe befinden (Bahnhof, Bushaltestelle, Theater, Hallenbad, Volkshochschule, Seniorensportgruppen u. a.)?
- Wie weit ist die Entfernung zum Hausarzt, zur Apotheke, zum Masseur, zur Krankengymnastik, zum Optiker u.ä.?
- Liegt die von Ihnen besuchte Kirche in der Nähe (Gottesdienst, Gesprächskreis u.ä.)?
- Wie weit ist die Entfernung zum Geschäftszentrum?
- Verkehrt unmittelbar vom Haus aus ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Hausbus?
Art der Senioreneinrichtung
Wenn Sie sich über Ort und Lage der gewünschten Einrichtung im Klaren sind, schließt sich die Frage nach der Art der Einrichtung an. Zunächst müssen Sie über einige Grundbegriffe informiert sein. Früher gab es eine Trennung zwischen drei klassischen Heimarten: Altenwohnheim, Altenheim, Altenpflegeheim.
Heute befinden oft die unterschiedlichen Wohntypen sehr oft in einem Gebäudekomplex wieder. Man spricht dann von einer Wohn- und Betreuungseinrichtung. Zum besseren Verständnis werden die möglichen verschiedenen Einrichtungsarten nachstehend erläutert. Daneben haben sich Wohnformen entwickelt, die unter dem Begriff des „betreuten Wohnens“ oder „Service-Wohnens“ zusammengefasst werden.
Das Altenwohnheim
Das Altenwohnheim ist eine Einrichtung, in der ältere Menschen in einer abgeschlossenen Wohnung leben, die zur Führung eines eigenen Haushaltes noch imstande sind. Zur gemeinschaftlichen Nutzung stehen Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern im Bedarfsfall für eine vorübergehende Zeit zusätzlich Verpflegung, Betreuung und Pflege gewährt werden.
In diesen Häusern leben die Bewohnerinnen und Bewohner also in Ein- oder Mehrzimmer-Appartements mit Bad/WC und Küche bzw. Kochnische. Sie führen ihren Haushalt innerhalb der Appartements selber und nehmen nur auf Wunsch an gemeinsamen Mahlzeiten teil. Dies setzt voraus, dass die einzelne Bewohnerin bzw. der einzelne Bewohner rüstig genug ist, um ohne fremde Hilfe die täglichen Verrichtungen selbständig zu erledigen.
Einige dieser Einrichtungen verfügen über sogenannte Pflegeabteilungen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner während einer Krankheit vorübergehend, aber auch bei altersbedingter Pflegebedürftigkeit dauerhaft gepflegt werden. Andere Einrichtungen pflegen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit im Appartement, soweit der gesundheitliche Zustand der Bewohnerin oder des Bewohners und die Möglichkeiten des Pflegedienstes dies zulassen. Es gibt aber auch Einrichtungen, in denen im Fall einer Pflegebedürftigkeit keine Betreuung möglich ist, so dass in einem solchen Fall der Umzug in ein Pflegeheim erforderlich wird.
Sie müssten hier also unbedingt klären, ob Sie auch im Falle einer Pflegebedürftigkeit in der Einrichtung betreut werden können oder ob Sie ggf. in ein Pflegeheim umziehen müssten. Ferner ist zu klären, ob die Einrichtung Menschen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, noch aufnimmt.
Altenwohnheime werden manchmal auch Seniorenresidenzen, Seniorenstifte o.ä. genannt. Bei der Einordnung dieser Einrichtungsart als Altenwohnheim kommt es nicht auf die gewählte Bezeichnung an, sondern auf die Möglichkeit der selbständigen Lebensführung in einer Einrichtung, die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung anbietet.
Das Altenheim
Das Altenheim ist eine Einrichtung, in der ältere Menschen, die zwar nicht pflegebedürftig, aber zur selbständigen Führung eines Haushalts nicht mehr in der Lage sind, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und bei Bedarf Pflege erhalten.
In diesen Häusern leben die Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel in Einzelzimmern mit Bad/WC ohne Möglichkeit der Selbstbeköstigung.
Bewohner dieser Einrichtungen können meist ohne betreuende Hilfe auskommen, ihnen steht aber nach Bedarf Pflegepersonal für die Grundpflege (Ankleidehilfen, Waschhilfen, Essenshilfen) und für die Behandlungspflege (Pflegeleistungen nach ärztlicher Anordnung) zur Verfügung. Die Einrichtungen verfügen meist über Pflegeabteilungen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner bei dauernder Pflegebedürftigkeit, d.h. auch bei Bettlägerigkeit, rund um die Uhr betreut werden.
Das Altenpflegeheim
Das Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der ältere Menschen, die wegen Krankheit, Alter oder Behinderung pflegebedürftig sind, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege erhalten. Ärztliche Hilfe wird durch die eigene Arztwahl sichergestellt.
In diesen Häusern leben also pflegebedürftige ältere Menschen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Da heute die Mehrzahl der Menschen, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, bereits bei Einzug hochaltrig und vielfach pflegebedürftig sind, ist das Pflegeheim mittlerweile die häufigste Form der stationären Unterbringung.
Das betreute Wohnen
Unter dem Begriff des „betreuten Wohnens“ werden Wohnformen verstanden, bei denen ein barrierefreies Wohnumfeld mit dem Angebot verschiedener abrufbarer Hilfedienste gekoppelt ist. Somit wird altengerechtes Wohnen mit dem Sicherheitsbedürfnis im Alter verbunden.
Ob solche Wohn- und Hilfeangebote, die oftmals auch „Service-Wohnen“ u.ä. genannt werden, als Wohn- und Betreuungseinrichtungen im Sinne der jeweiligen Landesheimgesetze sowie des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) zu verstehen sind und damit unter den Schutz dieser Gesetze fallen, hängt von deren tatsächlicher und rechtlicher Konstruktion ab. Dies kann in der Regel durch Nachfrage beim Einrichtungsträger in Erfahrung gebracht werden.
Beim klassischen „betreuten Wohnen“ sind das Wohnen und die Hilfeangebote rechtlich voneinander getrennt. Die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Einrichtungen haben mit dem Betreiber des Gebäudekomplexes einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Daneben können von einem Dienstleistungsanbieter verschiedene Dienste (z.B. hauswirtschaftliche Hilfen, Essen auf Rädern, Hol- und Bringdienste, Beratung und Vertretung gegenüber Behörden) abgerufen werden. Die Praxis hat sich so entwickelt, dass mit einer sogen. Betreuungspauschale ein 24-stündiger Notrufdienst und die Vorhaltung von Beratungs- und Hilfediensten abgegolten werden. Die individuell in Anspruch genommenen Hilfedienste werden gesondert berechnet.
Träger der Einrichtung
Verfügt die von Ihnen ausgewählte Stadt/Gemeinde in der gewünschten Wohngegend über mehrere Häuser der in Frage kommenden Art, müssen Sie eine Auswahl treffen.
Klären Sie die Trägerschaft!
Öffentliche Träger: Hier sind die Kommunen (Städte und Gemeinden) Betreiber der Einrichtung. In der Regel werden diese in Form einer Gesellschaft betrieben.
Kirchliche Träger: Hier sind Verbände der Kirchen (etwa die katholische Caritas, die evangelische Diakonie oder soziale Dienste anderer Religionsgemeinschaften) Träger der Einrichtung. In der Regel werden diese in Form eines gemeinnützigen Vereins oder einer Gesellschaft betrieben.
Freigemeinnützige Träger: Hier sind Träger gemeinnützige Vereine oder Wohlfahrtsverbände (etwa die Arbeiterwohlfahrt oder der Paritätische Wohlfahrtsverband).
Privat-gewerbliche Träger: die Einrichtung wird von Privatpersonen (Einzelperson oder Personenmehrheiten) oder Gesellschaften (GmbH u.a.) betrieben.
Aus der Trägerschaft kann kein Schluss auf die Qualität des Leistungsangebots einer Einrichtung gezogen werden. Diese ist vielmehr abhängig von der persönlichen und fachlichen Qualifikation und der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der baulichen Beschaffenheit und der Sachausstattung der jeweiligen Einrichtung und nicht zuletzt von der Professionalität des Betriebsmanagements.
Oftmals gehören die Träger einem Spitzen-, Dach- oder Interessenverband an. Dies ist durch Nachfrage zu erfahren.
Träger, die mehrere Häuser betreiben, verwalten die Einrichtung von einer Zentrale aus (Verwaltungsbüro, Dienststelle u.ä.) Für die Umsetzung seiner organisatorischen und wirtschaftlichen Vorgaben in der jeweiligen Einrichtung, den Kontakt zum Beirat bzw. Fürsprecher / Vertrauensperson und zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, ernennt der Träger eine Einrichtungsleiterin bzw. einen Einrichtungsleiter. Diese sind im Einrichtungsalltag direkte Ansprechpartner für die Bewohner. Vertreter des Trägers, der seinen Verwaltungssitz oft nicht am gleichen Ort wie die von ihm betriebene Einrichtung hat, haben im Allgemeinen keinen direkten persönlichen Kontakt zu den Bewohnern.
Kostenvereinbarung und Heimkosten
Vor Ihrer Entscheidung vergewissern Sie sich, ob es sich bei der Einrichtung um eine von den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) zugelassene Einrichtung handelt und mit diesen Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre und/oder ambulante Pflege abgeschlossen hat. Diese Verträge bzw. Vereinbarungen sind Voraussetzung dafür, dass bei Pflegebedürftigkeit Pflegeleistungen und ggf. auch Sozialhilfe gezahlt werden. Hat die Einrichtung keine entsprechenden Vereinbarungen abgeschlossen, muss die Bewohnerin bzw. der Bewohner die Pflegeleistungen zunächst selbst bezahlen und erhält von der Pflegekasse nur einen Teil des gesetzlichen Betrages erstattet. Daher ist die Frage nach dem Abschluss dieser Vereinbarungen mit den Kostenträgern wichtig.
Mit den Heimkosten werden alle Leistungen abgegolten, die die Einrichtung anbietet. Der Träger ist gesetzlich verpflichtet, seine Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang im Einzelnen zu beschreiben und die hierauf im Einzelnen entfallenden Entgelte gesondert anzugeben. Diese Angaben müssen in den vorvertraglichen Informationen sowie im Wohn- und Betreuungsvertrag stehen.
Einrichtungen, die Pflegebedürftige betreuen, dürfen nur die Kostensätze berechnen, die in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, dem Sozialhilfeträgern und dem Einrichtungsträger für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Zusatzleistungen ausgehandelt wurden. Sie sind gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, übernimmt die Pflegekasse je nach Grad der Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Pflege im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen betragsmäßigen Höchstgrenzen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung (sogen. „Hotelkosten“) und die Zusatzleistungen sowie die über die Höchstgrenzen hinaus gehenden Kosten für die Pflege sind von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner selbst aufzubringen.
Können Sie das Heimentgelt nicht aus Ihrem eigenen Renten- oder Pensionseinkommen oder sonstigem Einkommen bezahlen, kann über das Sozialamt ein Zuschuss (Sozialhilfe, Wohngeld) beantragt werden. Auskünfte hierüber erteilen die örtlich zuständigen Sozialämter.
Will man also Preisvergleiche anstellen, muss man die Leistungsangebote gegenüberstellen. Innerhalb der oben genannten Einrichtungsarten sind die Leistungen in der Regel vergleichbar. Wichtig für Sie ist festzustellen, welches Entgelt das von Ihnen ins Auge gefasste Haus für die von Ihnen gewünschten oder benötigten Leistungen fordert.
Probewohnen
Ein weiteres wichtiges Argument, sich frühzeitig zu kümmern, ist das sogenannte Probewohnen, das viele Häuser anbieten. Dies kann die Wahl erleichtern. Selbst wenn die meisten Ihrer Fragen von Ihren Gesprächspartnern positiv beantwortet wurden, sollten Sie zur Prüfung des Klimas in der Einrichtung und der Qualität des Leistungsangebots davon Gebrauch machen. Die Träger von Einrichtungen stellen meist innerhalb ihrer Häuser einige Zimmer für Interessenten zur Verfügung. Dennoch muss man nachfragen, denn ein Probewohnen wird immer individuell ausgehandelt.
Dafür kann die Interessentin bzw. der Interessent durch Teilnahme am täglichen Leben in der Einrichtung selber erproben, ob die vorvertraglichen Informationen, die Zusagen im Hausprospekt und die Beteuerungen in Gesprächen auch einer Überprüfung durch Miterleben des Einrichtungsalltags standhalten. Außerdem kann während dieser Zeit geprüft werden, ob ein Leben in einer Wohn- und Betreuungseinrichtung überhaupt zusagt und gerade dieses Haus den persönlichen Wünschen und Vorstellungen entspricht.
Mit der Schaffung des § 11 Absatz 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, innerhalb von zwei Wochen nach Einzug den geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen. So wird den Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit gegeben, ohne Umstände aus der Wohn- und Betreuungseinrichtung wieder auszuziehen, wenn das Angebot nicht ihren Vorstellungen entspricht.
Viele nützliche Informationen zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) finden Sie auf unserer Internetseite.
Sprechen Sie beim Probewohnen oder bei Besuchen in der Einrichtung mit Mitgliedern des Bewohnerbeirates oder dem Heimfürsprecher bzw. der Vertrauensperson und erkundigen Sie sich nach den Erfahrungen der Bewohnerinnen und Bewohner in dieser Einrichtung.
Mitnehmen von Möbeln und Haustieren
Bei der Auswahl einer Einrichtung ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang Sie Ihre eigenen Möbel mitbringen können. Jeder Umzug aus dem eigenen Haus oder der eigenen Wohnung bedeutet gleichzeitig auch einen Verzicht auf liebgewonnene Möbelstücke und Inventar. Um hierbei keine Enttäuschung zu erleben, sollten Sie die Frage unbedingt vorher ansprechen und abklären.
Vor allem bei Pflegeheimen ist zu erfragen, ob die Bewohner in Einzelzimmern oder in 2-Bett-Zimmern die Möglichkeit haben, eigene Möbel mitzubringen.
Haustiere haben für ältere Menschen oftmals eine große Bedeutung haben. Daher sollte die Aufnahme in eine Einrichtung möglichst nicht auch noch den Verlust eines liebgewonnenen Haustieres zur Folge haben. Es ist daher sinnvoll, im Wohn- und Betreuungsvertrag Regelungen zur Tierhaltung im Heim zu treffen.
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Tierhaltung ist rechtlich unwirksam, da er übermäßig in die Freiheitsrechte des Bewohners eingreift.
Es kann jedoch vorkommen, z.B. durch die Belange der übrigen Mitbewohner, dass sich Tiere nicht in jedem Zimmer oder jeder Einrichtung halten lassen. In solchen Fällen haben sich Besuchsdienste – vor allem mit Hunden – bewährt.
Leistungsangebot
Bei der Prüfung des Leistungsangebotes sollten Sie auf Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Verpflegung oder eine besondere Ernährung achten. Dies können z.B. sein:
- Anzahl und Umfang der angebotenen Mahlzeiten (Auswahlmöglichkeiten)
- Selbstversorgungsmöglichkeiten
- Essenszeiten im Speisesaal oder im Appartement
- Schonkost
- Diätkost
- Vegetarische Kost
- Koschere Kost
Betreuung
Im Bereich der Betreuung kann es ankommen auf:
- Hauswirtschaftliche Hilfen
- Hilfen bei den täglichen Verrichtungen
- Pflegeleistungen im Fall von Pflegebedürftigkeit durch einen einrichtungseigenen oder auch externen Pflegedienst
- Vorbeugende Pflege
- Aktivierende Pflege
- Rehabilitative/wiederherstellende Pflege
- Besondere medizinische Betreuung
- Therapeutische Einrichtungen (z.B. Gymnastik/Massagen)
- Freizeitangebote auf den Gebieten Kreativität, Kultur, Musik und Literatur
- Schwimmbad
- Fahrdienste (z.B. durch Hausbus)
Zustand des Gebäudes, der Räume und der gesamten Anlage
Ferner ist auch der bauliche Zustand des Hauses zu beachten. Die Mindestbauverordnungen der Länder enthalten zwar Vorgaben für die räumliche Ausgestaltung eines Hauses, sie sagen aber nichts über dessen Qualität. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes zu achten:
- Kann die Zimmertemperatur nach eigenen Bedürfnissen reguliert werden (Thermostate an den Heizkörpern)?
- Auf welche maximale Raumwärme ist die Heizungsanlage eingestellt (persönlicher höherer Wärmebedarf als üblich)?
- Sind Fenster und Balkontüren so isoliert, dass keine Zugerscheinungen auftreten?
- Sind trotz vorhandener Personenaufzüge die Treppen zu den einzelnen Stockwerken im Notfall leicht begehbar?
- Wie ist die Fußbodenbeschaffenheit (Rutschgefahr, Wellen schlagende Teppichböden u.ä.)?
- Sind die Gemeinschaftsräume leicht und ohne größere Wegstrecken erreichbar?
- Können Rollstühle auch auf die Balkone und in die Gemeinschaftsräume gefahren werden?
- Sind vorhandene Badewannen altersgerecht gestaltet?
- Sind die Einkaufseinrichtungen auch für Behinderte leicht erreichbar?
- Welche Außenanlagen sind vorhanden? Sind sie auch für Rollstuhlfahrer erreichbar?
Freie Arztwahl
Fragen Sie danach, wie die ärztliche Versorgung (Hausarzt, Zahnarzt, Augenarzt usw.) sichergestellt wird. Eine freie Arztwahl muss gewährleistet sein!
Personal
Wichtig ist auch die Ausstattung mit Personal. Erkundigen Sie sich, welche berufliche Qualifikation die leitenden Angestellten und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitbringen, ob z.B. ausgebildete Altenpflegerinnen und Altenpfleger beschäftigt werden und wie der Personalschlüssel im Pflegebereich aussieht, d.h. wie das Verhältnis von Pflegepersonal zu pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ist. Daraus können Sie ersehen, ob ggf. genug Zeit für Gespräche zur Verfügung steht.
Schließlich ist zu klären, wieweit in der ins Auge gefassten Einrichtung der Gedanke der Partnerschaft zwischen Einrichtungsträger und Bewohner ausgeprägt ist. Partnerschaft bedeutet die respektvolle Achtung der Würde der älteren Menschen und die Berücksichtigung ihrer Interessen und Belange unter Beachtung des Grundsatzes: Nur so viel Reglementierung wie nötig, soviel Freiraum wie möglich. Dies kann in Gesprächen mit der Einrichtungsleitung, den Beiratsmitgliedern oder dem Fürsprecher sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern in Erfahrung gebracht werden.
Lassen Sie sich auch die Hausordnung aushändigen. Prüfen Sie genau, wieweit hierin der Tagesablauf der Bewohner reglementiert wird (z.B. Ausgangszeiten, Besuchsregelung, Hausschlüssel, Tierverbot) und ob Sie mit solchen, evtl. gegebenen Einschränkungen leben wollen.
Die Atmosphäre einer Einrichtung ist entscheidend dafür, ob man sich darin wohlfühlt und die Einrichtung als sein Zuhause empfinden kann.
Kaution/Wohndarlehen
Einige Einrichtungen, vor allem sog. Residenzen oder Seniorenstifte, verlangen ein Wohndarlehen und/oder eine Kaution. Wohndarlehen müssen zurückgezahlt oder mit dem Entgelt verrechnet werden. Sie sind mit mindestens 4% zu verzinsen, es sei denn, die Zinseinsparung wird bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Dies muss nachgewiesen werden. Wohndarlehen dürfen für den Bau, den Erwerb, die Instandsetzung, die Ausstattung oder den Betrieb der Einrichtung verwendet werden. Die Kaution darf höchstens zwei Monatsmieten betragen und muss mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Außerdem muss die Kaution auf einem gesonderten Konto, d.h. getrennt vom Vermögen des Trägers, angelegt werden. Von Versicherten der Pflegeversicherung und von Personen, die Sozialhilfe empfangen, darf keine Kaution verlangt werden. Lassen Sie sich außer den vorvertraglichen Informationen auch Muster des Anwartschaftsvertrages, des Wohn- und Betreuungsvertrages sowie der Hausordnung geben oder zusenden. Achten Sie darauf, dass keine Anmeldungsgebühr verlangt wird.
Preissteigerungen
Erkundigen Sie sich auch, in welcher Höhe in den letzten Jahren Preissteigerung zu verzeichnen waren. Stellen Sie durch Nachfrage fest, ob der Bewohnerbeirat bei der Veränderung des Heimentgeltes mitgewirkt hat, d.h., wieweit er im Vorfeld der Kostenanpassung in die Entscheidung mit eingebunden war.
Hier finden Sie Näheres zum Entgelterhöhungsverfahren.
Interessenvertretung innerhalb der Einrichtung
Zum Schutz der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner wurden in den jeweiligen Bundesländern Landesheimgesetze und entsprechende Durchführungsverordnungen erlassen. Von diesen sind insbesondere die Mitwirkungsverordnungen wichtig.
Die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung – in einzelnen Bundesländern in Einzelbereichen auch Mitbestimmung – wird durch den Bewohnerbeirat oder, wenn ein solcher nicht gebildet worden ist, durch den Heimfürsprecher/die Vertrauensperson wahrgenommen. Die Mitglieder des Beirates werden alle 2 Jahre von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt, der Fürsprecher/die Vertrauensperson wird amtlich bestellt. Seit dem 01.01.2002 können auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen in den Beirat gewählt werden. Die jeweiligen Landesheimgesetze haben diese Regelung von dem vormaligen Bundes-Heimgesetz übernommen. Die Mitwirkung betrifft u.a. die Abfassung der Musterheimverträge, die Mitsprache bei der Veränderung der Heimkosten, die Aufstellung der Hausordnung sowie die Mitgestaltung des Lebens in der Einrichtung.
Datenschutz
Bevor Sie sich in eine Warteliste aufnehmen lassen, einen Anwartschaftsvertrag oder einen Wohn- und Betreuungsvertrag unterschreiben, prüfen Sie bitte erst, welche Angaben man von Ihnen verlangt. Sie müssen nur das ausfüllen bzw. angeben, was der Einrichtungsträger für eine Aufnahme in die Einrichtung aus sachlichen Erwägungen wissen muss, so z.B.
- Personalien
- anzusprechende Angehörige
- Krankenversicherung/Pflegeversicherung
- Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler oder nicht
- evtl. Bankverbindung wegen Einzugsermächtigung
Angaben zur Gesundheit gehören in den ärztlichen Fragebogen nach entsprechender ärztlicher Untersuchung.
Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation sind nicht zu machen.
An wen kann ich mich wenden bei der Entscheidungsfindung?
Zur Abklärung ganz persönlicher Fragen und zur Lösung bereits aufgetretener oder künftig zu erwartender Probleme steht die Heimaufsicht zur Verfügung. Die Heimaufsicht oder Aufsichtsbehörde ist eine bei den Sozialämtern, den Bezirksämtern oder den Versorgungsämtern angesiedelte Behörde, die mit der staatlichen Aufsicht über Wohn- und Betreuungseinrichtungen, die unter das jeweilige Landesheimgesetz fallen, beauftragt ist. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. auch die Beratung und Information der Interessenten für einen Platz in der Einrichtung sowie der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Aufsichtsbehörden haben in den jeweiligen Bundesländern durchaus unterschiedliche Bezeichnungen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften des jeweiligen Landesheimgesetzes und seiner Rechtsverordnungen zu überwachen, Interessierte zu beraten, Missständen entgegenzutreten und Mängel durch Anordnungen und Auflagen zu beseitigen. Ihnen unterliegt damit die Überwachung der Einhaltung der ordnungsrechtlichen Regelungen. In vertraglichen Angelegenheiten beraten die Aufsichtsbehörden seit der Föderalismusreform nicht mehr. Bewohnerinnen und Bewohner von Wohn- und Betreuungseinrichtungen sowie sonstige Betroffene müssen sich daher anderweitig rechtlich beraten lassen.
Ausführliche Verbraucherinformationen finden Sie auch auf unseren Internetseiten zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Sie können sich auch bei uns telefonisch beraten lassen. Das BIVA-Beratungstelefon erreichen Sie unter 0228-909048-0 oder fragen Sie uns per Email.
Die BIVA ist die einzige bundesweite Interessenvertretung und versteht sich als Sachverwalter der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Sprachrohr nach innen und außen. Sie berät die Beiräte und Fürsprecher/Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Mitglieder bei Einzelproblemen. Außerdem steht sie in ständigem Kontakt zu den staatlichen Stellen auf Bundes- und Landesebene, die für die Heimgesetzgebung und ihre Umsetzung zuständig sind. Deshalb sollte die Mitgliedschaft in einem eigenen Interessenverband für die Bewerberinnen und Bewerber um einen Platz in einer Wohn- und Betreuungseinrichtung sowie für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Selbstverständlichkeit sein.
Selbstverständlich gibt es zu speziellen Themen auch Experten, an die sie sich vertrauensvoll wenden können, z.B.
- bei Gesundheitsfragen: Ihr Hausarzt
- bei dementiellen Veränderungen: die Alzheimer-Gesellschaften (vor Ort oder – falls es keine regionale Organisation gibt: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.
Friedrichstr. 236, 10969 Berlin, Tel.: 030-2593795-0, Fax: 030-2593795-29) - bei Fragen zu sonstigen Aktivitäten und Unterstützung für ältere Menschen vor Ort: die Seniorenvertretungen.