Barbetragsverwaltung im Heim (Taschengeld)
Während des Aufenthalts in einem Alten- oder Pflegeheim wird der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts – Unterkunft und Verpflegung – durch die Einrichtung bereitgestellt. Die Kosten hierfür stellt die Einrichtung dann den betreuten Personen in Rechnung.
Manche Bewohnerinnen und Bewohner verfügen nicht über ausreichende eigene Geldmittel – z.B. aus Rente oder Vermögen –, um diese Kosten selbst zu tragen. Für sie springt die Sozialhilfe ein. Der Sozialhilfeträger lässt sich die Rente der Bewohnerin/des Bewohners überleiten, gibt den fehlenden Anteil an den Heimkosten dazu und überweist der Einrichtung den Gesamtbetrag.
Die betreuten Personen benötigen aber neben den täglichen Aufwendungen zur Deckung des laufenden Unterhalts Geld, um persönliche Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, die nicht von den Leistungen der Einrichtung gedeckt werden. Dieser sog. Barbetrag zur freien Verfügung, der bis zu seiner Umbenennung im Jahre 1982 „Taschengeld“ genannt wurde, dient dazu, sich z.B. besondere Getränke, gewünschte Genussmittel, individuelle Körperpflegemittel u.ä. zu kaufen oder kleine Anschaffungen, Geschenke, Friseurbesuch, Zuzahlung zu Medikamenten u.ä. zu finanzieren.
Wenn also von Barbetrag die Rede ist, handelt es sich in der Regel immer um einen Geldbetrag, der den Personen, die Sozialhilfe beziehen, zur freien Verfügung zusteht.
- Wie hoch ist der Barbetrag?
- Darf ich meinen Barbetrag selbst verwalten?
- Was geschieht, wenn ich den Barbetrag nicht (mehr) selbst verwalten kann?
- Darf die Einrichtung für die Barbetragsverwaltung Kosten berechnen?
- Was ist zu unternehmen, wenn die Einrichtung für die Barbetragsverwaltung dennoch Kostenerstattung verlangt und diese Kosten vom Barbetrag einhält?
- Darf die Einrichtung, die den Barbetrag verwaltet, diesen mit Forderungen gegen mich verrechnen?
Wie hoch ist der Barbetrag?
Die Höhe des Barbetrages ist in § 27b SGB XII geregelt. Danach erhalten Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Das Gesetz gibt nur einen Mindestbetrag vor. Dieser liegt seit Januar 2023 bei 135,54 € (entspricht 27 % des Eckregelsatzes von 502 €). Eine Aufstockung dieses Betrags ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Darf ich meinen Barbetrag selbst verwalten?
Anspruchsberechtigt für den Bezug des Barbetrages ist die Bewohnerin/der Bewohner. Sie haben somit das Recht, den Barbetrag an sich persönlich ausgezahlt zu bekommen. Daher haben Sie selbstverständlich auch das Recht, „ihren“ Barbetrag selbst zu verwalten, d.h. selbst zu entscheiden, wie sie ihn verwenden. Niemand darf Sie daran hindern.
Was geschieht, wenn ich den Barbetrag nicht (mehr) selbst verwalten kann?
Soweit Sie dazu noch in der Lage sind, können Sie frei bestimmen, wer Ihren Barbetrag für Sie verwalten soll. Rechtlich gesehen erteilen Sie damit dieser Person eine Vollmacht. In der Regel werden dies Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen sein.
Falls Sie unter Betreuung stehen, wird die rechtliche Betreuerin/der rechtliche Betreuer – soweit ihr/ ihm die Vermögenssorge übertragen wurde – den Barbetrag für Sie verwalten. Betreuer müssen ihr Amt zum Wohle der Betreuten ausüben und ihr Handeln an deren Wünschen und Bedürfnissen ausrichten, d.h. sie müssen dafür sorgen, dass der Barbetrag zur Erfüllung Ihrer – der Betreuerin/dem Betreuer bekannten oder vermuteten – Wünsche und Bedürfnisse verwendet wird. Betreuerinnen und Betreuer unterstehen der Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Insofern ist eine gewisse Kontrolle sichergestellt.
Wenn die Betreuerin/der Betreuer die Barbetragsverwaltung nicht selbst vornehmen kann oder will, kann sie/er gegebenenfalls die Einrichtung damit beauftragen.
Falls Sie weder Angehörige bevollmächtigt noch einen rechtlichen Betreuer haben, die Ihren Barbetrag für Sie verwalten können, wird die Einrichtung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber den Barbetrag verwalten. Heimleitungen sind in der Regel an der Verwaltung des Barbetrages interessiert, weil sie sicherstellen wollen, dass der Barbetrag Ihnen auch tatsächlich zugute kommt.
Es wird nämlich immer wieder berichtet, dass zum Beispiel Angehörige zum Monatsersten erscheinen, um das „Taschengeld“ abzuholen und für sich zu verbrauchen. Die Einrichtung ist dann nicht in der Lage, notwendige, vom Heimentgelt nicht gedeckte Dienste (z.B. Friseur) und Waren (z. B. besondere Körperpflegemittel, Zuzahlungen zu Medikamenten) für die Bewohnerinnen/den Bewohner zu finanzieren. Der mit dem Barbetrag verbundene Zweck wird so nicht erfüllt. Da die Bewohnerinnen und Bewohner die beispielhaft genannten Bedürfnisse haben, müssen die Einrichtungen nicht selten in Vorleistung treten und haben nicht unerhebliche Mühe, die verauslagten Kosten von den Angehörigen erstattet zu bekommen. Dieser Zeitaufwand geht dann für die Pflege und Betreuung verloren.
Darf die Einrichtung für die Barbetragsverwaltung Kosten berechnen?
Die Leistungen, die die Einrichtungen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern nach dem Heimvertrag schulden, umfassen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Unter Betreuung versteht man im wesentlichen Pflege und soziale Betreuung (§§ 28 Abs.1 Nr. 8, 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Für diese Leistungen erhält die Einrichtung die mit den Kostenträgern – Pflegekassen und Sozialhilfeträger – vereinbarten Pflegesätze. Das bedeutet: Der Aufwand für die Verwaltung des Barbetrages für Bewohnerinnen und Bewohner, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihren Barbetrag nicht selbst verwalten können, ist eine soziale Stützungsleistung und wird von der Hilfe zur Pflege (= Sozialhilfeleistung) für die vollstationäre Betreuung umfasst (§ 61 SGB XII in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI).
Die Einrichtung ist demnach nicht berechtigt, für die Verwaltung des Barbetrages eine besondere Kostenrechnung zu stellen, auch nicht als Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI.
Was ist zu unternehmen, wenn die Einrichtung für die Barbetragsverwaltung dennoch Kostenerstattung verlangt und diese Kosten vom Barbetrag einbehält?
Der Barbetrag dient dazu, Leistungen, die nicht vom Pflegesatz umfasst sind, zu finanzieren. Deshalb ist das Heim nicht berechtigt, Teile des Barbetrages zur Finanzierung der Barbetragsverwaltung (als Teil der sozialen Betreuung) zu verwenden.
Da Ihnen der Barbetrag zur freien Verfügung steht, können Sie den Einbehalt zurückfordern.
Sie haben darüber hinaus aber auch das Recht, vom Sozialhilfeträger den Ersatz dieser Kosten zu verlangen. Der Sozialhilfeträger ist nämlich verpflichtet, Ihnen im Rahmen seiner Pflicht zur individuellen Bedarfsdeckung diese Kosten zu erstatten.
Die Rechtsprechung (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2005, Aktenzeichen 4 B 886/04) hat ausdrücklich festgestellt, dass es Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zuzumuten ist, ihre Rechte zur kostenfreien Verwaltung des Barbetrages gegen den Heimträger durchzusetzen. Denn bei einer Verweigerung der Zahlung der geforderten Vergütung kann die Gefahr bestehen, dass der Heimträger die Verwaltung des Barbetrages ablehnt und es somit unmöglich ist, den Barbetrag bestimmungsgemäß zu verwenden. Diese Konfliktsituation sah das sächsische Oberverwaltungsgericht als unzumutbar für die Bewohner an. Um zu vermeiden, dass das Heim aus dieser Rechtslage einen wirtschaftlichen Vorteil zieht, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger die gezahlten Kosten der Barbetragsverwaltung anschließend vom Heimträger im Wege der Überleitung zurückfordern kann.
Darf die Einrichtung, die den Barbetrag verwaltet, diesen mit Forderungen gegen mich verrechnen?
Eindeutig Nein! Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 400 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Sinn und Zweck des Taschengeldes ist es gerade, dass es dem Betroffenen zur freien Verfügung steht. Viele Heime führen daher über die Auszahlung auch Buch und lassen sich Quittungen über den Erhalt ausstellen.
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