Pflegeschutzbund e. V.

Pflegegeld – Was ist das?

Das Wichtigste in Kürze

  • Je nach Pflegegrad erhält eine pflegebedürftige Person, die zu Hause z.B. von Angehörigen gepflegt wird, Pflegegeld

  • Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Zuwendung der pflegebedürftigen Person

  • Pflegegeld muss durch die Pflegeperson nicht versteuert werden und wird, falls die Pflegeperson selbst Sozialhilfe bezieht, nicht als anrechnungsfähiges Einkommen angesehen

Wer zu Hause pflegerisch von Angehörigen oder sonstigen informell Pflegenden versorgt wird, erhält zur Sicherstellung seiner Versorgung je nach Pflegegrad ein Pflegegeld. Dieses Pflegegeld steht ausschließlich der pflegebedürftigen Person selbst zur freien Verfügung zu und bleibt als Einkommen des Pflegebedürftigen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. In der Regel wird das Pflegegeld aber an die Pflegeperson weitergegeben.

Pflegegeld ist eine Zuwendung des Pflegebedürftigen

Wie ist dieses Geld zu behandeln? Der Gesetzgeber dachte beim Bezug von Pflegegeld vor allem an pflegende Angehörige, Nachbarn, Freunde oder sonstige ehrenamtlich tätige Personen. Insofern ist das Pflegegeld auch kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich eine Zuwendung des Pflegebedürftigen. Pflegt die Pflegeperson eine oder mehrere Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage, erhält sie zusätzlich Leistungen zur sozialen Absicherung nach § 44 SGB XI in Form von Beiträgen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Werden mehrere Personen gepflegt, können die Pflegeleistungen addiert werden. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass die Pflegeperson neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Gezahlt werden diese Beiträge von dem Leistungserbringer des Pflegegeldes, also in der Regel der Pflegekasse oder Pflegeversicherung (ggf. in Kombination mit der Beihilfestelle). Die Pflegepersonen werden dabei so gestellt, als würden sie ein (fiktives vom Gesetzgeber festgelegtes) Arbeitseinkommen beziehen, abhängig vom Pflegegrad des Betroffenen und von dessen Pflegesituation (also, ob z.B. auch weitere Leistungen von einem Pflegedienst erbracht werden).

Pflegegrad
Pflegegeld
1
0 €
2
316 €
3
545 €
4
728 €
5
901 €

Ist Pflegegeld steuerpflichtig?

Nein. § 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz stellt  sicher, dass die Pflegeperson ein empfangenes Pflegegeld nicht zu versteuern braucht. Danach sind Einnahmen für Leistungen zur körperlichen Pflege und pflegerischen Betreuung oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder anderen Personen erbracht werden, die damit „eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen“. Dies gilt bei einer privaten Pflegeversicherung oder Pauschalbeihilfe gleichermaßen.

Wird Pflegegeld bei Sozialhilfeempfängern auf das Einkommen angerechnet?

Nein. Bezieht die Pflegeperson selbst Sozialhilfe, ist das Pflegegeld, das sie von der pflegebedürftigen Person erhält, trotz der strengen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen. Andernfalls würde dies zu einer Schlechterstellung gegenüber sonstigen pflegenden Angehörigen führen und die Pflegebereitschaft eventuell mindern, was wiederum den Pflegebedürftigen schädigen könnte. Das System der familialen Pflege wäre damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet. Beim Bezug von einkommensabhängigen Arbeitslosengeld oder Sozialgeld nach § 19 SGB II gilt dies ebenfalls.

Wird das Pflegegeld auf den Unterhalt angerechnet?

 Grundsätzlich wird ebenfalls nicht berücksichtigt, ob eine Pflegeperson unterhaltsberechtigt oder -verpflichtet ist. Ausnahmen ergeben sich allerdings, wenn von der unterhaltsberechtigten Pflegeperson erwartet werden kann, dass sie ihren eigenen Unterhalt ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte decken kann und wenn der Pflegebedürftige mit dem unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist. Beispiel: Frau F. lebt von ihrem Mann getrennt bei den Eltern, hat keine Kinder, ist arbeitslos, erhält Unterhalt von ihrem (Noch-)Ehemann und Pflegegeld von der Mutter. Hier könnte das Pflegegeld auf den Unterhaltsbetrag angerechnet werden. Anders wäre dies, wenn Frau F. zusätzlich noch eigene kleine Kinder erzieht, sodass von ihr keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Sind Pflegepersonen unfallversichert?

Da auch bei Ausübung der Pflege Unfälle geschehen, sind Pflegepersonen in die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen und sind kraft Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII) versichert. Die versicherte Tätigkeit umfasst alle Pflegetätigkeiten und Wege, soweit die Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommen.

Gibt es einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung bei häuslicher Pflege?

Ja. Denn gibt eine Pflegeperson bei Übernahme der häuslichen Pflege ihre Erwerbstätigkeit auf, kann dies hinsichtlich der eigenen finanziellen Versorgung und einer späteren Wiederaufnahme des Berufs neben dem eigenen Einkommensverlust ungünstige Auswirkungen haben. Pflegepersonen haben daher die Möglichkeit, auch während der Pflege von Angehörigen freiwillig als Mitglied der Arbeitslosenversicherung versichert zu bleiben, wenn sie zuvor Beiträge gezahlt haben oder arbeitslos waren und nicht anderweitig versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind. Die freiwillige Versicherung erfordert einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit.

Neben diesen Regelungen gibt es noch diverse Möglichkeiten zur Vereinbarung von Pflege und Beruf sowie zum Einsatz von Entlastungsleistungen, die Pflegepersonen bekannt sein sollten. Einen Überblick finden Sie hier.

Sind Pflegepersonen rentenversichert?

Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung. Die Voraussetzung: Die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Die Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen). Das SGB XI regelt unter § 44 die „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“. Dazu gehört u.a., dass der oder die Pflergebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 erreicht hat und die Pflegeperson die Pflege nicht erwerbsmäßig ausübt.

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