Pflegeschutzbund e. V.

Aufgaben von Betreu­ungs­kräften nach § 43b SGB XI

Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sollen in stationären Einrichtungen zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Bewohner ermöglichen. Diese werden dadurch finanziell nicht zusätzlich belastet, da die Vergütung direkt über die Pflegekassen erfolgt. Eine sinnvolle Einrichtung, die mitunter an der Umsetzung scheitert.

Nach der vom GKV-Spitzenverband erarbeiteten Betreuungskräfte-Richtlinie haben die zusätzlichen Betreuungskräfte die Aufgabe, die Bewohner einer Einrichtung mit diversen Aufgaben zu motivieren, betreuen und zu begleiten. Zu diesen Aufgaben gehört

  • Malen und basteln,
  • handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,
  • Haustiere füttern und pflegen,
  • Kochen und backen,
  • Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
  • Musik hören, musizieren, singen,
  • Brett- und Kartenspiele,
  • Spaziergänge und Ausflüge,
  • Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe,
  • Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen
  • Gottesdiensten, und Friedhöfen,
  • Lesen und Vorlesen,
  • Fotoalben anschauen.

Weiterhin sollen Betreuungskräfte den Anspruchsberechtigten für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln.

Dazu werden die Betreuungskräfte im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme, die 160 Stunden umfasst sowie mittels eines zweiwöchigen Praktikums auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Dass diese Ausbildung keine umfassenden pflegerischen Kenntnisse vermitteln kann, zumal die Auszubildenden in der Regel nicht über entsprechende Vorkenntnisse verfügen, sondern branchenfremd sind, liegt auf der Hand.

Der 100 Stunden umfassende Basiskurs umfasst beispielsweise:

  • Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, mit Demenz, psychischen Erkrankungen odergeistigen Behinderungen,
  • Grundkenntnisse über Demenzerkrankungen, psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen sowie somatische Erkrankungen wie z.B. Diabetes und degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparats und deren Behandlungsmöglichkeiten,
  • Grundkenntnisse der Pflege und Pflegedokumentation (Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Umgang mit Inkontinenz, Schmerzen und Wunden usw.) sowie der Hygieneanforderungen im Zusammenhang mit Betreuungstätigkeiten zur Beurteilung der wechselseitigen Abhängigkeiten von Pflege und Betreuung,
  • Erste Hilfe-Kurs, Verhalten beim Auftreten eines Notfalls.

Betreuungskräfte beanstanden immer wieder, dass sie nahezu ausschließlich in der Pflege als Helfer eingesetzt werden oder ausschließlich hauswirtschaftliche Tätigkeit verrichten sollen, so dass sie gar nicht zu ihren eigentlichen Kernaufgaben kommen. Zu denen gehört nämlich nach der Ausbildung vor allem die

  • Kommunikation,
  • Beschäftigung und Freizeitgestaltung,
  • Bewegung und
  • Zusammenarbeit mit Angehörigen und ehrenamtlich Engagierten.

Die ständige Begleitung gangunsicherer Personen bei Toilettengängen, das Lagern bettlägeriger Bewohner, „therapeutisches Essen“, Richten und Vergabe von Medikamenten, das regelmäßige Zubereiten des Abendessens (nicht als Beschäftigung der Bewohner) sowie das Waschen und Versorgen übersteigt die Ausbildungsinhalte, so dass sich Betreuungskräfte immer wieder überfordert fühlen und Haftungsrisiken fürchten.
Der Fachkräftemangel erklärt diesen Einsatz über Gebühr sicherlich. Die Institution „Betreuungskraft“ darf aber nicht als Antwort darauf gesehen werden und langfristig zu einer Kompensation führen. Nicht zuletzt, weil hier seitens der Kassen für Leistungen gezahlt wird, die nicht erbracht werden.

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