Heimaufsichtsberichte in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht geprüft, allerdings ist kein Intervall vorgesehen. Die dabei erstellten Prüfberichte müssen am Schwarzen Brett des Heimes aushängen oder ausliegen. Die Bewohner:innen (und damit auch die Beiräte) können die Berichte also lesen und ggf. abfotografieren. Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit einem Heim befinden, wird der Bericht ausgehändigt. Eine ursprünglich vorgesehene Veröffentlichung im Internet für die Allgemeinheit ist nach einem Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Halle seit 2014 ausgesetzt.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
-
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Aushang / Auslage
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Aushändigung
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durch Träger im Internet
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nicht umgesetzt
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte im Sachsen-Anhalt
Hier ein Auszug aus dem Sachsen-Anhaltinischen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 8 Transparenz, Veröffentlichungspflicht und Informationen für Verbraucher […]
(2) Ab dem 1. Januar 2012 ist die zuständige Behörde verpflichtet, Qualitätsberichte über die von ihr geprüften stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen zu erstellen. Diese Berichte müssen die Qualität der in den Einrichtungen und Wohnformen erbrachten Leistungsangebote übersichtlich und vergleichbar darstellen, die Transparenz der Einrichtungen und Wohnformen verbessen und auch für Laien verständlich sein. …
(3) Der jeweilige Träger ist verpflichtet, die Qualitätsberichte der zuständigen Behörde:
1. ab dem 1. Januar 2012 zusammen mit den Qualitätsberichten nach § 115 Abs. la Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen,
2. an gut sichtbarer Stelle in seinen Betriebs- oder Geschäftsräumen und im Eingangsbereich der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform auszuhängen oder auszulegen sowie
3. 3. vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern auszuhändigen.