Heimaufsichtsberichte in Bremen
In Bremen werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht geprüft, allerdings ist kein konkretes Intervall vorgesehen. Die Berichte müssen dem Beirat und den Bewohner:innen „zur Kenntnis“ gegeben werden. Dasselbe gilt für Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit dem Heim befinden. Eine weitergehende Veröffentlichung für die Allgemeinheit ist nicht vorgesehen und wird auch nicht praktiziert. Damit bleiben diese Berichte in Bremen für die Allgemeinheit nicht zugänglich.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
"zur Kenntnis"
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"zur Kenntnis"
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"zur Kenntnis"
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keine Regelung
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keine Veröffentlichung
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Bremen
Hier ein Auszug aus dem Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 10 Transparenz und Informationspflichten des Leistungsanbieters, Beschwerdemanagement
(2) Der Anbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Prüfberichte der zuständigen Behörde, den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Vertreterinnen und Vertreten, Interessentinnen und Interessenten, sowie der Interessenvertretung nach § 13 zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern.
§ 11 Beratungs-, Informations- und Berichtspflichten der Behörde
[…]
(2) Die zuständige Behörde erstellt Ergebnisberichte über die Prüfung von Wohn- und Unterstützungsangeboten […]. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu folgenden Prüfgegenständen enthalten:
[…]
2. personelle Ausstattung,