Verbraucherschutzgesetz (WBVG)
Das WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) regelt das Vertragsrecht und ist bundesweit gültig. Mit dem WBVG wird im besonderen Maße die Situation der pflegebetroffenen Menschen berücksichtigt und ein Interessenausgleich geschaffen zwischen den Verbrauchern und Verbraucherinnen auf der einen Seite sowie den Unternehmern und Unternehmerinnen auf der anderen Seite unter besonderer Beachtung einer möglichen Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit aufgrund von Alter, Betreuungs- oder Pflegebedarf.
Auf Verträge, die zwischen jetzt „Verbraucher“ und „Unternehmer“ genannten Personen geschlossen werden und bei denen die Überlassung von Wohnraum mit dem Erbringen von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden ist, ist das WBVG in allen 16 Bundesländern anzuwenden.
Erfasst werden nach dem WBVG Verträge, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Leistung von Pflege- oder Betreuung verbunden ist. Mit dem Gesetz sollen Verbraucher vor einer übergroßen Abhängigkeit von Unternehmern geschützt werden.
In den meisten Fällen verfügen die Betroffenen nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über die rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge , wenn sie sich auf die Suche nach einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder anderen Wohnform begeben. Wenn diese Suche dann auch noch wegen plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit unter Zeitdruck steht, kann es leicht zu Überforderungen kommen. Vertragsverhandlungen „auf Augenhöhe“ zwischen zwei gleich starken Verhandlungspartnern ist dann zumeist nicht möglich. Es ist Zielsetzung des WBVG, diese Nachteile auszugleichen.
Wichtige Regelungen des WBVG
- Das WBVG ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 WBVG immer dann anwendbar,
wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird, - die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtend verbunden ist (= doppelte Abhängigkeit)
- und die Pflege- oder Betreuungsleistungen der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.
Das WBVG ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie
- die bloße Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen,
- Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder
- Notrufdienste
Das WBVG findet ebenfalss keine Anwendung auf Verträge über
- Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
- Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.
Wer sich dafür entscheidet, in eine stationäre Einrichtung oder sonstige Wohnform zu ziehen, die unter den Anwendungsbereich des WBVGs fällt, hat Anspruch auf sogenannte vorvertragliche Informationen. Geregelt ist, dass diese
- rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung,
- in Textform und
- in leicht verständlicher Sprache
erfolgen muss. Informiert werden muss dabei über
- das allgemeine Leistungsangebot der Unternehmerin oder des Unternehmers, sowie
- den wesentlichen Inhalt der Leistungen, die für die Verbraucherin oder den Verbraucher in Betracht kommen.
Entscheidend für die jeweiligen Vertragsparteien ist, dass die Angaben richtig, aktuell und umfassend sind und rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt werden.
Ein Vertrag zur Versorgung in einer Einrichtung, die unter das WBVG fällt,
- wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen,
- kann aber befristet werden, wenn die Befristung den Interessen und Belangen des Verbrauchers entspricht.
- Bei einer den Interessen entgegenstehenden Befristung gilt der Vertrag als unbefristet,
- die Verbraucherin oder der Verbraucher kann aber an der Befristung festhalten.
§ 6 WBVG regelt, dass ein Wohn- und Betreuungsvertrag grundsätzlich
- schriftlich zu schließen ist, § 6 Absatz 1 Satz 1,
- die Verbraucherin oder der Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zu erhalten hat, § 6 Absatz 1 Satz 3,
- in dem Vertrag die einzelnen Leistungen der Unternehmerin oder des Unternehmers zu beschreiben sind, § 6 Absatz 3 Nr. 1,
- die dafür zu zahlenden Entgelte, § 6 Absatz 3 Nr. 2,
- Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen, § 6 Absatz 3 Nr. 3 sowie
- einen Hinweis auf die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren, § 6 Absatz 3 Nr. 4.
Nach § 7 WBVG sind die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet,
- den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, § 7 Absatz 1 Satz 1, 1. HS und
- diesen während der vereinbarten Vertragslaufzeit in diesem Zustand zu erhalten, § 7 Absatz 1 Satz 1, 2. HS, sowie
- die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, § 7 Absatz 1 Satz 1, 3. HS.
Daneben haben die Unternehmerinnen und Unternehmer
- die Entgeltbestandteile nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, § 7 Absatz 3 WBVG
- die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Kostenanteile zu informieren, § 7 Absatz 4 WBVG, sowie
- bei Abwesenheit der Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem vierten vollen Tag Abschläge vorzunehmen, § 7 Absatz 5 WBVG.
Die Leistungspflicht der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers besteht nach § 7 Absatz 2 WBVG in erster Linie darin,
- das vereinbarte Entgelt zu zahlen.
Daneben kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Verbraucherin oder den Verbraucher gemäß § 14 Absatz 1 WBVG in dem Vertrag zur
- Zahlung einer Sicherheitsleistung verpflichten.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, in den Fällen, in denen Leistungen nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden, im Gegenzug das Entgelt zu kürzen. Das bedeutet, dass Sie ein Recht auf Minderung haben.
Unterschieden wird dabei, ob ein Mangel
- am Wohnraum oder
- hinsichtlich der zu erbringenden Pflege- oder Betreuungsleistungen
vorliegt.
Für Wohnraum enthält § 10 Absatz 2 WBVG besondere Regelungen. Diese umfassen nicht nur die persönlichen Wohnräume, sondern auch die zur Mitbenutzung überlassenen Gemeinschaftsräume. Liegt ein Mangel vor, so muss
- der Minderungsgrund der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer unverzüglich angezeigt,
- und sie bzw. er aufgefordert werden,
- den Mangel abzustellen.
Ein Mangel bedeutet auch hier, dass die Räumlichkeiten nicht die Beschaffenheit aufweisen, die sie für den Gebrauch als Wohn- oder Gemeinschaftsraum haben müssten. Man kann sich hier gut am allgemeinen Mietrecht orientieren.
Solche Mängel sollten der Unternehmerin oder dem Unternehmer am besten
- sofort angezeigt werden,
- verbunden mit der Aufforderung, umgehend Abhilfe zu schaffen sowie
- der Ankündigung, dass ansonsten das Entgelt gekürzt werde.
Ein Problem bei Mängeln der Pflege- oder Betreuungsleistungen ist, dass diese nicht immer so leicht nachweisbar sind. Wenn man also der Auffassung ist, dass die Einrichtung ihre Leistung schlecht oder sogar gar nicht erfüllt, sollte man die Mängel unbedingt dokumentieren. Dazu kann man sich Notizen machen, ein Tagebuch führen oder Freunde als Zeugen dazu holen. Fotos und/oder Videoaufnahmen können auch eine gute Möglichkeit sein, um Mangelzustände zu dokumentieren (solange man nicht fremde Menschen filmt, die man vorher nicht gefragt hat).
Außerdem dürfen die Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer Einsicht in die Pflegedokumentation verlangen.
Ändert sich also der Pflege- oder Betreuungsbedarf der Verbraucherin oder des Verbrauchers, muss ihr oder ihm grundsätzlich
- eine Anpassung der Leistungen angeboten werden, § 8 Absatz 1 Satz 1,
- die sie oder er ganz oder teilweise annehmen kann, § 8 Absatz 1 Satz 2.
Im Falle einer notwendigen Angebotsanpassung haben die Unternehmer grundsätzlich ein entsprechend angepasstes Angebot zu unterbreiten. Damit dies für die Verbraucherinnen und Verbraucher gut nachvollziehbar ist und sie eine Entscheidungsmöglichkeit bekommen, sind bestimmte Formalien einzuhalten. Nach § 8 Absatz 3 WBVG haben die Unternehmerinnen und Unternehmer das Angebot
- schriftlich zu erstellen und
- zu begründen.
Es muss also dargestellt werden, wie sich der Hilfebedarf geändert hat. Zum besseren Verständnis sind
- die bisherigen und jetzt angebotenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang vergleichbar gegenüberzustellen, sowie
- die hierfür jeweils zu zahlenden Entgelte.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 WBVG können die Unternehmerinnen und der Unternehmer eine Erhöhung des Entgelts grundsätzlich nur verlangen,
- wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.
Die Entgelterhöhung unterliegt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 WBVG einer doppelten Angemessenheitsprüfung:
- Sowohl das erhöhte Entgelt muss angemessen sein, als auch
- die Erhöhung selbst muss angemessen sein.
Vor diesem Hintergrund ist geregelt, dass die Entgelte, die im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen vereinbart werden, im Ergebnis immer als angemessen gelten, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher
- Leistungen der Pflegeversicherung,
- Leistungen der Sozialhilfe oder
- Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
Die Investitionskosten sind in § 82 SGB XI definiert. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um die Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude und abschreibungsfähigen Güter, inklusive Kosten für Grundstücke, Miete, Pacht, Nutzungskosten etc.
Die Erhöhung dieser Investitionskosten stellt nach § 9 Absatz 1 Satz 4 WBVG einen Sonderfall dar. Sie ist nur zulässig, wenn sie
- nach Art des Betriebes notwendig ist,
- angemessen und
- nicht durch öffentliche Förderung gedeckt wird.
Um eine Entgelterhöhung durchzusetzen, müssen sich die Unternehmer genau an das im WBVG festgelegte Vorgehen halten. § 9 Absatz 2 WBVG regelt das Verfahren und die Form der Entgelterhöhung. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist zum Schutz der Verbraucher zwingend. Das Gesetz schreibt die Einhaltung folgenden Vorgehens vor:
- Die Erhöhung muss schriftlich mitgeteilt und
- begründet werden, § 9 Absatz 2 Satz 1 WBVG.
- Die Begründung muss den Zeitpunkt, ab dem ein höheres Entgelt verlangt wird, enthalten, § 9 Absatz 2 Satz 2 WBVG,
- sowie die Positionen nennen, für die sich durch eine veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, § 9 Absatz 2 Satz 3 WBVG.
- In der Begründung müssen die bisherigen Entgeltbestandteile den geänderten zukünftigen Entgeltbestandteilen gegenübergestellt werden. So erhält man die Möglichkeit des direkten Vergleichs.
- Neben der Gegenüberstellung der einzelnen Entgeltpositionen muss auch der Umlagemaßstab mitgeteilt werden, wie die einzelnen Positionen, die sich durch die Kostensteigerung verändert haben, auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt werden, § 9 Absatz 2 Satz 3 WBVG. Die Wahl des Maßstabs hängt dabei natürlich davon ab, welche Einzelpositionen eine Verteuerung erfahren haben. Umlagemaßstab kann danach beispielsweise die Wohnfläche des individuellen Wohnraums (Verteilung nach Quadratmetern), die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner (Verteilung nach Kopfzahl) oder der Verbrauch (Verteilung nach verbrauchten Messeinheiten) sein.
- Die Ankündigung muss mindestens vier Wochen vor dem Erhöhungszeitpunkt erfolgen, § 9 Absatz 2 Satz 4 WBVG.
Personen, die mit dem Verbraucher einen auf Dauer angelegten Haushalt führen und nicht Vertragspartner des Unternehmers hinsichtlich der Überlassung des Wohnraums sind, können beim Tod des Verbrauchers das Vertragsverhältnis fortsetzen.
Das Vertragsverhältnis wird aber nur bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag fortgesetzt und nur soweit es sich um die Überlassung des Wohnraums handelt. Das Entgelt für den Wohnraum ist so lange weiter zu zahlen.
Die Personen, mit denen das Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde, müssen innerhalb von vier Wochen nach dem Sterbetag gegenüber dem Unternehmer erklären, ob sie das Vertragsverhältnis fortsetzen wollen. Wollen sie es nicht fortsetzen, gilt die Fortsetzung als nicht erfolgt.
Ist das Vertragsverhältnis mit mehreren Personen fortgesetzt worden, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben, § 5 Absatz 1 WBVG.
Wird der überlassene Wohnraum nach Beginn des Vertragsverhältnisses von dem Unternehmer an einen Drittenveräußert, gelten für die Rechte und Pflichten des Erwerbers die §§ 566 bis 567 b des BGB entsprechend, § 5 Absatz 2 WBVG.
Da weder eine Wohnung noch ein Zimmer binnen eines Tages geräumt werden können, ist es nach § 4 Absatz 3 Sätze 3 und 4 WBVG unter bestimmten Umständen möglich,
- vertraglich zu vereinbaren,
- dass das Vertragsverhältnis, betreffend den Wohnraum,
- bis maximal zwei Wochen nach dem Sterbetag fortbesteht.
Spätestens danach ist der Vertrag insgesamt beendet.
Die verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher sind in § 11 WBVG geregelt. Danach gibt es
- die Möglichkeit zwei Wochen nach Vertragsbeginn zu kündigen, § 11 Absatz 2 WBVG,
- die jederzeitige ordentliche Kündigung, § 11 Absatz 1 Satz 1 WBVG,
- die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 11 Absatz 3 WBVG, sowie
- das Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des Entgelts, § 11 Absatz 1 Satz 2 WBVG.
Eine Kündigung durch den Unternehmer muss nach § 12 Absatz 1 Satz 2 WBVG stets schriftlich erfolgen und ist immer zu begründen. In der Begründung sind die Gründe genau darzustellen, damit die Verbraucherin oder der Verbraucher dies nachvollziehen kann. Verstößt der Unternehmer gegen die Schriftform oder die Begründungspflicht, ist die Kündigung unwirksam.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrages für das Unternehmen eine unzumutbare Härte bedeuten würde, § 12 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG,
- die Unternehmerin oder der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil die Verbraucherin oder der Verbraucher eine angebotene Anpassung der Leistung wegen einer Veränderung des Betreuungs- oder Pflegebedarfs nicht annimmt und ein Festhalten an dem Vertrag für das Unternehmen deshalb nicht zumutbar ist, § 12 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 a) WBVG,
- die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen wegen einer Veränderung des Betreuungs- oder Pflegebedarfs vor Vertragsbeginn in einer gesonderten Vereinbarung ausgeschlossen hatte, sie bzw. er daher eine fachgerechte Pflege- und Betreuungsleistung nicht erbringen kann und auch hier ein Festhalten an dem Vertrag für das Unternehmen deshalb nicht zumutbar ist, § 12 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 b) WBVG,
- die Verbraucherin oder der Verbraucher ihre bzw. seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, oder
- die Verbraucherin oder der Verbraucher für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist. Gleiches gilt bei einem Entgeltrückstand über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, wenn die Höhe des Betrages das Entgelt für zwei Monate erreicht.