Heimaufsichtsberichte in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht jährlich geprüft. Die Berichte müssen am Schwarzen Brett des Heimes aushängen. Die Bewohner:innen (und damit auch die Beiräte) können also die Berichte lesen und ggf. abfotografieren. Dasselbe gilt für Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit einem Heim befinden. Eine Kurzfassung der Berichte, die nicht sehr ergiebig ist, ist im Internet verfügbar.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
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Aushang
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Aushang
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nur "wesentliche Ergebnisse"
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teilweise Veröffentlichung
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Mecklenburg-Vorpommern
Hier ein Auszug aus den Mecklenburg-Vorpommerischen Einrichtungsqualitätsgesetz (EQG M-V) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 8 Qualitätsüberwachung
(1) Die zuständige Behörde […] prüft jede Einrichtung mindestens einmal im Jahr. Die Prüfungen werden unangemeldet oder angemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen.
§ 13 Beratung und Verbraucherschutz […]
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht […] die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen nach § 8 kostenfrei im Internet sowie in anderer geeigneter Form. In Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 sind diese Ergebnisse durch einen für Bewohnerschaft und Besucher gut sichtbaren Aushang zu veröffentlichen.