Pflegemängel: Klarer definieren und Beweislast umkehren
Wenn es um die Festlegung der Pflegeleistungen geht, wird in allen Verträgen, die zwischen Kassen und Heimen oder zwischen Verbrauchern und Heimen abgeschlossen werden, stets Bezug genommen auf Rahmenverträge (z.B. Landesrahmenverträge), die ihrerseits wieder Bezug nehmen auf den „allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse“.
Damit sind u. a. sogenannte Expertenstandards gemeint, die zu ausgewählten Teilbereichen der Pflege von Fachkommissionen erarbeitet und laufend aktualisiert werden. Sie sind sehr umfangreich, in einer medizinisch-pflegerischen Fachsprache gehalten und notwendigerweise sehr allgemein. Es fehlen durchgängig quantifizierbare Kriterien. Als Richtschnur für die Ausbildung von Pflegepersonal sind sie sicher gut geeignet. Sie taugen aber kaum, wenn ein Verbraucher, der sich schlecht gepflegt fühlt, daraus zivilrechtliche Ansprüche ableiten will. Hinzu käme im Streitfall noch die Beweislast, wenn Aussage gegen Aussage steht. Pflegefehler sind also schwer zu beweisen, besonders durch Verbraucher, die in der Regel Laien sind.
BIVA-Forderung
- Erleichterte Voraussetzungen für individuelle Klagen durch Umkehrung der Beweislast bei Pflegemängeln