Pflegeschutzbund e. V.

Pflegegrade im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegraden gemessen
  • Die Zuordnung erfolgt durch Feststellung der Selbstständigkeit in 6 Lebensbereichen
  • auf Antrag kommt ein Gutachter zur pflegebedürftigen Person

Vor 2017 wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person durch die Zuweisung einer von drei Pflegestufen definiert. Dabei wurde bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit vor allem auf die körperlichen Beschwerden geachtet. Im Zuge des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2017 wurden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Bei den neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 achten die Expertinnen und Experten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nun gleichermaßen auf psychische wie physische Faktoren. Nun zählt vor allem, wie sehr Betroffene auf die Unterstützung durch Pflegepersonen angewiesen sind. Die Begutachtung erfolgt anhand eines Kriterienkatalogs des sogenannten Neuen Begutachtungsassessments NBA. Aus der dabei erreichten Punktzahl leitet die Pflegekasse anschließend den Pflegegrad 1 bis 5 ab.

Einteilung nach Punktesystem mit festgelegten Kriterien 

Die Einteilung in die fünf verschiedenen Pflegegrade erfolgt nach einem Punktesystem.

Diese Kriterien spielen bei der Beurteilung eine Rolle

Bei einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes werden insgesamt 64 Kriterien aus den folgenden sechs Lebensbereichen bewertet, beispielsweise:

  1. Mobilität:
    Kann sich die pflegebedürftige Person selbstständig bewegen? 
  2. Kommunikative und kognitive Fähigkeiten:
    Erkennt sie Menschen und ist sie in der Lage, sich auszudrücken und andere zu verstehen? Und: Kann sie zielgerichtete Handlungen durchführen wie z. B. sich anziehen, mit dem Wetter angemessener Kleidung?
  3. Verhaltensweisen und psychische Belastung:
    Irrt die pflegebedürftige Person ziellos umher oder verhält sie sich herausfordernd oder aggressiv? 
  4. Selbstversorgung/Alltagsverrichtung:
    Kann sie sich noch selbst waschen und ankleiden oder essen und trinken? 
  5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen:
    Ist die oder der Betroffene in der Lage, Medikamente selbst einzunehmen? Wird Begleitung für Besuche bei Ärzten und Therapeuten benötigt? 
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
    Kann die Person ihren Alltag selbst gestalten und z.B. Kontakte zu Freunden alleine pflegen (telefonieren, das Haus verlassen)?

Wie erfolgt die Einstufung in die Pflegegrade?

Wenn ein Angehöriger, eine Angehörige oder man selbst pflegebedürftig wird, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Nach Eingang des Antrags wird ein Gutachter des MDK (bzw. bei privatversicherten Antragsstellern die Firma MedicProof) mit der Begutachtung des Antragstellers beauftragt. Dieser Experte kommt dann nach Hause oder in das Pflegeheim. Es empfiehlt sich, dass die pflegebedürftige Person diese Unterhaltung nicht allein bestreitet. Idealerweise ist ein Angehöriger bei dem Gespräch anwesend. Der Gutachter stellt für seine Beurteilung zahlreiche Fragen zur Bewältigung des Alltags, auch zu intimen Situationen, beispielsweise dem Gang zur Toilette.

Pflegegrad
Selbstständigkeit
1 (12,5 bis unter 27 Punkte)
Die Selbstständigkeit ist nur geringfügig
2 (27 bis unter 47,5 Punkte)
Die Selbstständigkeit ist erheblich beeinträchtigt.
3 (47,5 bis unter 70 Punkte)
Die Selbstständigkeit ist schwer beeinträchtigt.
(70 bis unter 90 Punkte)
Die oder der Betroffene ist vollständig auf Unterstützung angewiesen.
5 (90 bis 100 Punkte)
Es wird besondere Pflege benötigt, etwa wegen Querschnittslähmung, Wachkoma oder schwerer Fehlbildungen im Säuglingsalter.

Ver­anstaltungen

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