Pflegeschutzbund e. V.

Ver­braucher­klagen

Wir stärken Ihre Verbraucher­rechte nach dem Unterlassungs­klagen­gesetz

Der BIVA-Pflegeschutzbund kann als eingetragener Verbraucherschutzverein gegen Einrichtungsträger vorgehen, wenn diese sich nicht an die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) halten. Gesetzliche Grundlage für solche Klagen ist das Unterlassungsklagengesetz (UklaG).

Klagen bei Entgelterhöhung

Derzeit führen wir solche Streitigkeiten vorwiegend bei nach § 9 WBVG unwirksamen Entgelterhöhungen. Wir schreiben den Einrichtungsträger an und fordern diesen auf, die Erhöhungsbeträge nicht geltend zu machen und die Bewohner:innen zu informieren, dass das der Erhöhung zugrunde liegende Schreiben unwirksam ist. Jeder Bewohner, der der Erhöhung nicht zugestimmt hat, kann dann eventuell dennoch gezahlte Erhöhungsbeträge zurückfordern.

So gehen Sie gegen eine Entgelterhöhung vor

Sie haben von der Einrichtungsleitung ein Schreiben erhalten, in dem eine Erhöhung des Heimentgeltes angekündigt wird. Wenn Sie unsicher sind, ob die Forderung rechtens ist, wenden Sie sich an uns. Rufen Sie unsere Rechtsberatung an oder schicken Sie uns das diesbezügliche Schreiben direkt zu, am besten per E-Mail an beratung@biva.de, gerne aber auch per Post oder Fax. Wir überprüfen das Erhöhungsschreiben auf eine eventuelle Unwirksamkeit nach § 9 WBVG. Sind wir der Meinung, dass Unwirksamkeit vorliegt, entscheiden wir, ob wir die Einrichtung auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Sie können unabhängig von unserer Entscheidung und unserer Geltendmachung der Unwirksamkeit selbstverständlich auch selbst gegen eine Erhöhung vorgehen. Wir raten aber dringend dazu, zuvor das Erhöhungsschreiben durch einen Anwalt oder durch uns überprüfen zu lassen.

Hintergrund: Dann sind Erhöhungs­schreiben wirksam

Erhöhungsschreiben sind nur wirksam, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Erhöhung muss in Schriftform geltend gemacht werden;
  • Sie muss den Zeitpunkt der Erhöhung benennen;
  • Die alten und die neuen Kosten müssen gegenübergestellt werden;
  • Der Umlageschlüssel, mit dem die Gesamtkosten auf die einzelnen Bewohner*innen verteilt werden, muss angegeben werden;
  • Die Erhöhung muss hinreichend begründet werden.

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