Was sind Inkontinenzprodukte & wie erhalte ich sie?
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt aufsaugende und ableitende Hilfsmittel bei Inkontinenz, sogenanntes Inkontinenzmaterial oder -produkte
- Inkontinenzprodukte gibt es nur mit (ärztlicher) Verordnung / Rezept
- Das Rezept muss bestimmte Angaben enthalten, um die medizinische Notwendigkeit zu begründen.
Bei Inkontinenz von Harn und/oder Stuhlgang werden Hilfsmittel, sogenannte Inkontinenzmaterialien oder -produkte, eingesetzt. Aufsaugende Inkontinenzhilfen sind Vorlagen, Windelhosen, Netzhosen und Inkontinenzunterhosen, sogenannte Pants. Ableitende Hilfsmittel sind Harnkatheter und Urinbeutel.
Beim Kauf von aufsaugenden Inkontinenzprodukten sollte auf gute Qualität geachtet werden, damit eine ungestörte Teilnahme am sozialen Leben möglich ist. Zudem sind Größe, Gewicht, Geschlecht und Körperbau des Nutzers zu berücksichtigen.
Voraussetzung: Rezept
Grundsätzlich benötigt man für die Versorgung mit Inkontinenzprodukten eine ärztliche Verordnung bzw. ein Rezept. In der Verordnung des Arztes sollten die Diagnose, die genaue Bezeichnung des verordneten Artikels sowie die benötigte Menge in einem angegebenen Versorgungszeitraum stehen. Die medizinische Notwendigkeit muss erläutert werden. Krankenkassen zahlen Inkontinenzhilfen, wenn mindestens eine mittelgradige Harn- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt. Der Richtwert hierfür liegt bei einer Urinabgabe von mehr als 100 bis 200 ml in 4 Stunden. Ist die Menge größer, liegt eine schwere Inkontinenz vor. Auch der Grund für die Verschreibung des Hilfsmittels sollte vom Arzt angegeben werden, z.B. dass die Inkontinenzhilfe zur „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ oder zur „Vermeidung von Folgeerkrankungen“ notwendig ist. Je genauer die Verordnung ist, desto eher zahlen die Krankenkassen das benötigte Material. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arzt eine Dauerverordnung über mehrere Monate ausstellt. Dies kommt infrage, wenn der Patient ständig auf die Verwendung von Inkontinenzmitteln angewiesen ist.
BIVA-Beratung
tagtäglich haben unsere Juristen es mit Fragen und Problemen bei der Hilfsmittelversorgung zu tun. Auch zu allen anderen Fragen zu betreuten Wohnformen und rechtlichen Aspekten der Pflege sind sie kompetente Ansprechpartner.
Neu: Empfehlung einer Pflegefachkraft ersetzt ärztliche Verordnung
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) ist zum 01.01.2022 eine erweiterte Möglichkeit zur Feststellung der Notwendigkeit und Erforderlichkeit von Hilfsmitteln eingeführt worden. Danach wird nicht mehr unbedingt eine ärztliche Verordnung benötigt. Denn wenn eine Pflegefachkraft im Rahmen ihrer Pflege- oder Beratungstätigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgibt, werden die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit der Versorgung vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Die Finanzierung von Inkontinenzprodukten unterscheidet sich je nachdem, ob der Betroffene gesetzlich oder privat versichert ist. Zusätzlich gibt es Besonderheiten in der ambulanten und in der stationären Pflege.
