Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern
—– Wir vom BIVA-Pflegeschutzbund bemühen uns um größtmögliche Vollständigkeit und aktualisieren diesen Artikel regelmäßig – wir können für die Richtigkeit aber nicht garantieren. Bitte beachten Sie auch, dass wir nur tagesaktuelle Änderungen einbeziehen, nicht deren Ankündigung. Zuletzt aktualisiert: 01.03.2023, 12:44 Uhr —-
Übersicht
- Corona-Testverordnung und andere bundesweite Informationen
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Wie kann ich mich bei Problemen bei der Umsetzung der Verordnung verhalten?
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Allgemeine bundesweite Informationen
Bundesgesundheitsminsterkonferenz am 14. Februar 2023:
Aufgrund der stabilen Infektionslage laufen zum 1. März fast alle Test- und Maskenpflichten aus. Darauf haben sich die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern verständigt. Lediglich für Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher/innen soll weiterhin Maskenpflicht gelten. Hier geht’s zur Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums
Testung auf das Coronavirus
Seit dem 01. März 2023 gilt: Die Regelungen zur Coronatestung sind allesamt weggefallen.
Neues Infektionsschutzgesetz ab 01. Oktober 2022
Vom 01. Oktober bis zum 07. April gilt bundesweit eine Maskenpflicht im Fernverkehr, in Arztpraxen und den Praxen weiterer Heilberufler, sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Das sieht das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ vor.
Darüber hinaus werden Pflegeheime dabei unterstützt, Beauftragte einzusetzen, die sich um Impfung, Hygiene und Medikation bei der Pandemiebekämpfung kümmern.
Zudem sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren.
Daraufhin gibt es ab sofort in einigen Bundesländern keine eigenen Regelungen für Pflegeheime mehr (s.u.).
§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epedemischer Lage von nationaler Tragweite
…
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
1.
…
3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.
…
(7) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:
…
2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 (ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen) sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen), 4 und 7 (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind),
…
§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik
(1) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:
…
3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:
…
b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;
…
Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) muss nicht getragen werden von
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
…
Personen, die die Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen, können von der Beförderung oder dem Betreten der Einrichtung oder des Unternehmens ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für Personen, die in oder von den in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Achten Sie auch auf lokale und kommunale Beschränkungen
Wir haben nachfolgend zu Ihrer Information die Regelungen der einzelnen Bundesländer hinsichtlich der Besuche in Pflegeeinrichtungen aufgeführt. Bitte bedenken Sie, dass Kommunen und Kreise befugt sind, andere und auch weiterreichende Regelungen zu treffen, z.B. umfassendere Besuchsverbote, aber auch Quarantänemaßnahmen wie Ausgangssperren für Bewohner. Bitte erkundigen Sie sich daher bei den örtlichen Behörden, also der Heimaufsicht oder dem Gesundheitsamt, über die aktuellen Bestimmungen in der Sie betreffenden Einrichtung. Die Kontaktdaten finden Sie in fast allen Fällen über die üblichen Suchmaschinen, indem Sie „Heimaufsicht“ oder „Gesundheitsbehörde“ und den Namen des Ortes eingeben.
Baden-Württemberg
Die Corona-Verordnung des Landes ist zum 01.03.2023 aufgehoben.
Bayern
Die Corona-Verordnung des Landes ist zum 01.03.2023 aufgehoben.
Berlin
Berlin hat keine Corona-Verordnung mehr. Es gelten nur noch die bundesrechtlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Testverordnung.
Hier finden sich aktuelle Informationen zum Coronavirus.
Brandenburg
Verordnung über befristete Maßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung – SARS-CoV-2-IfSV)
vom 27. September 2022
Keine Regelungen für Pflegeeinrichtungen.
Verordnung über befristete Maßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung – SARS-CoV-2-IfSV) vom 27. September 2022
Bremen
Bremen hat keine Corona-Verordnung mehr. Es gelten nur noch die bundesrechtlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Testverordnung.
Hier finden sich aktuelle Informationen zum Coronavirus.
Hamburg
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Testnachweis nach §22a Absatz 3 IfSG sowie ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Test erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.
(2) Eine Testung mittels PCR-Test ist eine Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus, die auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.
(3) Eine Testung mittels Schnelltest ist eine Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form eines PoC-Antigen-Tests. Die Tests müssen auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung, erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. Ferner muss es sich um PoC-Antigen-Tests handeln, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-AntigenSchnelltests, die auf der Internetseite des Paul-EhrlichInstituts unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?cms_pos=8 abrufbar ist, verzeichnet sind.
§ 2 Ausnahmen von der Testnachweispflicht
Die Testnachweispflicht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG gilt nicht für Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Verfahrenspflegerinnen, Verfahrenspfleger, Betreuerinnen und Betreuer, die die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG genannten Einrichtungen zur Wahrnehmung ihres Amtes aufsuchen. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Testung mittels PCR-Test oder mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat, die weniger als fünf Tage vor dem Betreten der Einrichtung nach Satz 1 zurückliegt.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Hessen
§ 4 Verhalten bei positivem Test-Ergebnis
…
(3) Personen nach Abs. 1 Satz 1 ist für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Innerhalb der ersten zehn Tage nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests soll die Tätigkeit erst dann wiederaufgenommen werden, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.
(4) Für Personen nach Abs. 1 Satz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ein Betretungsverbot in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Es wird dringend empfohlen, die Einrichtungen nach Ablauf des Zeitraums von fünf Tagen erst dann wieder zu betreten, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage seit dem zugrundeliegenden ersten Test vergangen sind. Satz 1 und 2 gelten nicht
1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,
2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,
3. für die Sterbebegleitung sowie
4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.
(5) Ergibt eine nach positivem Antigen-Test durchgeführte Testung mittels Nukleinsäurenachweis, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, entfallen die Verpflichtungen und Empfehlungen nach den Abs. 1 bis 4.
Mecklenburg-Vorpommern
Pflege und Soziales Corona-VO (Mecklenburg-Vorpommern)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Einrichtungen, Angebote, Dienste und Leistungen:
1. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 SGB XI,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 41 Absatz 1 SGB XI,
3. von Anbietern verantwortete ambulante Wohngemeinschaften,
4. ambulante Pflegedienste im Sinne des § 72 Absatz 1 SGB XI,
…
§ 2 Allgemeine Besuchs- und Betretensregelungen
(1) Der Besuch und das Betreten von Einrichtungen und Angeboten nach § 1 Nummer 1, 2 und 5 bis 10 ist auch für Personen, für die die Einrichtung oder das Angebot nicht der Wohn- oder Arbeitsort ist, erlaubt, soweit sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, aus Absatz 3 dieser Vorschrift, § 3 dieser Verordnung sowie den Regelungen der Corona-LVO M-V keine Einschränkungen ergeben.
(2) Jedem Versorgten in Einrichtungen und Angeboten nach § 1 Nummer 1 und 5 ist die Möglichkeit zu eröffnen, Besuch sowohl im Gebäude als auch auf den Freiflächen zu empfangen.
(3) Ein Besuch der Versorgten in Einrichtungen und Angeboten nach § 1 Nummer 1 und 5 soll unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RKI zu Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen auch bei einem aktiven Coronavirus SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung oder dem Angebot ermöglicht werden. Der sozialen Isolation der Versorgten ist dabei entgegenzuwirken.
§ 3 Testungen und Tragen einer Maske
(1) Für die in § 1 genannten Einrichtungen, Angebote, Dienste und Leistungen finden die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. notwendige Begleitpersonen,
2. Personen, die sich nur vorübergehend in der Einrichtung, dem Angebot oder dem Dienst aufhalten und keinen unmittelbaren Kontakt zu den behandelten, betreuten und gepflegten Personen haben,
3. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4. Personen, die über einen Impfnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der CoronaLVO M-V verfügen sowie
5. Personen, die über einen Genesenennachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Corona-LVO M-V verfügen,
von der Nachweispflicht eines Testes ausgenommen sind. Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt nicht für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und für Personen, bei denen in den letzten fünf Tagen vor Betreten der Einrichtung oder des Angebots eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Selbst-, Schnelltest oder Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig; die fachlichen Empfehlungen des RKI zu erweiterten Infektionsschutzmaßnahmen für die Sterbebegleitung in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung und Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind zu beachten.
(2) Die in § 1 genannten Einrichtungen, Angebote und Dienste können im Rahmen ihres Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen treffen, soweit dies mit ihrem Hygiene- und Schutzkonzept beziehungsweise ihrem Testkonzept vereinbar ist. Dabei
sollen Testungen der in Einrichtungen und Angeboten nach § 1 Nummer 1 und 5 Versorgten insbesondere zur Vermeidung eines potentiellen Viruseintrages aufgrund eines Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung oder des Angebots genutzt werden oder
soweit ein aktives Coronavirus SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung oder im Angebot besteht. Die Beschaffung des Testmaterials erfolgt durch die Einrichtung, das Angebot oder den Dienst nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung.
(3) Die Leitung von Einrichtungen und Angeboten nach § 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 ist verpflichtet, monatlich die Gesamtzahl der vorgenommenen Testungen, die Anzahl der vorgenommenen Testungen je Testgruppen (zum Beispiel Personal, Besuchspersonen, Bewohnende) und die Gesamtzahl der positiven sowie negativen Testungen unter Ausweisung der genutzten Testung (Schnelltest im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 Corona-LVO M-V oder Nukleinsäurenachweis im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 3 Corona-LVO M-V) zu erfassen und der Universitätsmedizin Greifswald im Rahmen des Projekts „Zentrale Erfassung von COVID-19 Antigen-Schnelltests (ZEPOCTS)“ zu melden. Das Weitere ist der Internetseite https://www.zepocts.de zu
entnehmen.
§ 4 Von Anbietern verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
In Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 sollen nach Möglichkeit solche Maßnahmen durchgeführt werden, die einen mit den §§ 2 und 3 vergleichbaren Schutz der Pflegebedürftigen gewährleisten können.
Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII (Pflege und Soziales Corona-VO M-V) vom 01. Oktober 2022, zuletzt geändert am 10.02.2023
Niedersachsen
Die Corona-Verordnung des Landes ist zum 01.03.2023 aufgehoben.
Nordrhein-Westfalen
Die Corona-Verordnung des Landes ist zum 01.03.2023 aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ebenfalls zum 01.03.2023 aufgehoben.
Rheinland-Pfalz
Die Corona-Verordnung des Landes ist zum 01.03.2023 aufgehoben.
Saarland
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 28. Februar 2023
§ 1 Absonderung und absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis
…
(3) Positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige dürfen Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 IfSG nicht betreten oder in ihnen tätig werden.
…
Für Personen nach Absatz 1, die in Einrichtungen nach Satz 1 behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, sind durch die Einrichtungsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen, wie ein Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 28. Februar 2023
Sachsen
Die Corona-Verordnung des Landes ist zum 01.03.2023 aufgehoben.
Sachsen-Anhalt
Keine eigene Coronaschutzverordnung mehr, stattdessen gibt es eine Erklärung der Landesregierung von Sachsen-Anhalt „Eigenverantwortung gegen Erkrankungen mit dem Coronavirus stärken“:
3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:
…
b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;
…
Schleswig-Holstein
Die Corona-Verordnung des Landes ist zum 01.03.2023 aufgehoben.
Thüringen
Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-Z-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung
-ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO-) Vom 26. Januar 2023
§ 6 Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests
(1) Die Testpflichten des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG gelten nicht für
1. Personen, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten,
2. geimpfte Personen und genesene Personen; erfasst sind auch Beschäftigte der in den § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie geimpfte Personen oder genesene Personen sind, sowie
3. für Kinder zwischen dem vollendeten sechsten Lebensjahr und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.
(2) Soweit nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV—2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten
Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, können Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher einen Testnachweis erbringen, indem diese einen Selbsttest ohne Überwachung durchführen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen
verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend.
(3) Einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gleichwertig sind
1. das negative Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,
2. ein Testnachweis nach § 22a Abs. 3 IfSG.
…
§ 10 Betretungs- und Tätigkeitsverbote und weitere Pflichten für positiv getestete
Personen
(1) Positiv getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 12 dürfen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 IfSG nicht betreten oder in diesen nicht tätig werden. Die Einrichtungsleitungen sollen durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen, dass die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten von positiv getesteten Personen nur getrennt von den übrigen Personen genutzt werden, soweit keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann.
(2) Ausgenommen von den Betretungs— und Tätigkeitsverboten nach Absatz 1 sind
1. Personen, die Sterbende begleiten,
…
4. zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung;
…
Vor Betreten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen hat die positiv getestete Person nach Satz 1 die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinzuweisen; … Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach 5 9 bleibt unberührt.
Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-Z-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO-) Vom 26. Januar 2023
Wie kann ich mich bei Problemen bei der Umsetzung der Regelungen verhalten?
Wir empfehlen allen Angehörigen, sich fortlaufend zu informieren, die Hygieneregeln genauestens zu befolgen und mit Erkältungssymptomen einen Besuch ausfallen zu lassen.
Die landesweiten Regelungen lassen mitunter Spielräume, sodass die einzelne Einrichtung davon abweichen kann. Zudem gibt es Anordnungen auf Kreis- oder Gemeindeebene (s.o.). Auch Infektionen im direkten Umfeld der Einrichtung können weitergehende Maßnahmen notwendig machen. Um herauszufinden, ob es eine Allgemeinverfügung für Ihre Einrichtung gibt, sollten Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) wenden.
Wenn die Gefährdungslage einen Besuch unmöglich macht, sollte man sich an die Einrichtung wenden. Vielleicht kann man zumindest die benötigte frische Wäsche abgeben, ein Videotelefonat führen oder einfach einen Brief schreiben, damit der Bewohner sich nicht so einsam fühlt. In vielen Fällen können die Bewohner die Einrichtung beispielsweise für einen Spaziergang verlassen. Fragen Sie in der Einrichtung nach, ob eine Zusammenführung draußen möglich ist.
Übertriebene Reaktionen – sowohl trotz eigener Krankheit auf den Besuch zu bestehen, als auch von Einrichtungsseite die Besuche ohne weiteren Grund komplett einzustellen – sind wenig zielführend und ggf. sogar schädlich. Panikmache hilft niemandem und kann sich im Pflegeheim zusätzlich belastend auswirken. Es gilt auch, den Menschen, die als älter und pflegebedürftig in vielerlei Hinsicht besonders gefährdet sind, die psychische Belastung zu nehmen. Jetzt den Alltag komplett umzukrempeln verstärkt sicher deren Stress. Angehörige, denen aufgrund einer eigenmächtigen Entscheidung der Einrichtung der Besuch verwehrt wird, können im BIVA-Beratungsdienst Unterstützung bekommen.