Pflegeschutzbund e. V.

Kombi­nations­leistungen aus Pflege­geld und Pflege­sach­leistung

Es besteht die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren. Dies nennt man Kombinationsleistungen, auch Kombinationspflege oder Kombipflege. Hierbei wird ein Teil der Pflege, beispielsweise das Duschen, von einem Pflegedienst übernommen. Die übrige Pflege wird durch Angehörige oder Freunde übernommen.

Die/Der Pflegebedürftige könnte beispielsweise nur 60 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 3 sind dies 778,80 € monatlich. In diesem Fall besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Die Pflegekasse ist dann verpflichtet, den restlichen prozentualen Anteil von 40 Prozent als Pflegegeld an den Pflegebetroffenen zu zahlen. Bei Pflegegrad 3 sind dies monatlich 218 €.

Die Übertragung von 40 Prozent der Ansprüche auf das Pflegegeld aus dem Rechenbeispiel entspricht der maximalen Umverteilung: Pflegebedürftige können maximal 40 Prozent des Pflegesachleistungsanspruchs für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.

Voraus­setzungen für Kombinations­leistungen

Der Anspruch auf Kombinationsleistung ist in § 38 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) gesetzlich verankert. Demnach hat jeder Pflegebedürftige, der Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen hat, auch Anspruch auf Kombinationspflege. Das bedeutet, dass alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 dazu berechtigt sind.

Voraussetzungen für Kombipflege auf einen Blick:

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Der Pflegebedürftige muss Pflegesachleistungen vom Pflegedienst beanspruchen, die nicht voll ausgeschöpft werden.
  • Der pflegebedürftige Versicherte hat einen Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse gestellt.

Kombinations­möglichkeiten

  1. Kombination Pflegesachleistungen und Pflegegeld bis max. 100% des Pflegesachleistungsbetrags
  2. Umwidmung von bis zu 40% der Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (Entlastungsleistungen)
  3. Kombination Tages- und Nachtpflege neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen: Inanspruchnahme möglich bis 200% des Pflegesachleistungsbetrags
  4. Kombination nicht verbrauchter Mittel für Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege und umgekehrt

Die Kombination legt man in einem Antrag an die Pflegekasse fest. Pflegeberatungsstellen helfen dabei, die geeignete Kombination herauszufinden.

Vorsicht: Die Entscheidung sollte aber gut überlegt sein, denn man ist an die Kombinationsleistung sechs Monate lang gebunden.

Mögliche Zusammen­setzungen der Kombinations­leistungen nach Pflege­grad

Anteil Pflege-Sachleistung

Anteil Pflege-Geld Pflege-Sachleistung Pflege-Geld
100% 0% 724,00 € 0,00 €
90% 10% 651,60 € 31,60 €
80% 20% 579,20 € 63,20 €
70% 30% 506,80 € 94,80 €
60% 40% 434,40 € 126,40 €
50% 50% 362,00 € 158,00 €
40% 60% 289,60 € 189,60 €
30% 70% 217,20 € 221,20 €
20% 80% 144,80 € 252,80 €
10% 90% 72,40 € 284,40 €
0% 100% 0,00 € 316,00 €


Anteil Pflege-Sachleistung Anteil Pflege-Geld Pflege-Sachleistung Pflege-Geld
100% 0% 1.363,00 € 0,00 €
90% 10% 1.226,70 € 54,50 €
80% 20% 1.090,40 € 109,00 €
70% 30% 954,10 € 163,50 €
60% 40% 817,80 € 218,00 €
50% 50% 681,50 € 272,50 €
40% 60% 545,20 € 327,00 €
30% 70% 408,90 € 381,50 €
20% 80% 272,60 € 436,00 €
10% 90% 136,30 € 490,50 €
0% 100% 0,00 € 545,00 €
Anteil Pflege-Sachleistung Anteil Pflege-Geld Pflege-Sachleistung Pflege-Geld
100% 0% 1.693,00 € 0,00 €
90% 10% 1.523,70 € 72,80 €
80% 20% 1.354,40 € 145,60 €
70% 30% 1.185,10 € 218,40 €
60% 40% 1.015,80 € 291,20 €
50% 50% 846,50 € 364,00 €
40% 60% 677,20 € 436,80 €
30% 70% 507,90 € 509,60 €
20% 80% 338,60 € 582,40 €
10% 90% 169,30 € 655,20 €
0% 100% 0,00 € 728,00 €
Anteil Pflege-Sachleistung Anteil Pflege-Geld Pflege-Sachleistung Pflege-Geld
100% 0% 2.095,00 € 0,00 €
90% 10% 1.885,50 € 90,10 €
80% 20% 1.676,00 € 180,20 €
70% 30% 1.466,50 € 270,30 €
60% 40% 1.257,00 € 360,40 €
50% 50% 1.047,50 € 450,50 €
40% 60% 838,00 € 540,60 €
30% 70% 628,50 € 630,70 €
20% 80% 419,00 € 720,80 €
10% 90% 209,50 € 810,90 €
0% 100% 0,00 € 901,00 €

Zusätzlich möglich: Entlastungs­betrag

  • Steht jedem Pflegebedürftigen zu, auch bei Pflegegrad 1
  • 125,- € pro Monat, die zweckgebunden einzusetzen sind zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen
  • z.B.: Einkaufshilfen, Betreuungsangebote, Begleitung
  • Kann kombiniert werden mit Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachpflege

Tipp

Leistungsnachweise des Pflegedienstes nie blind abzeichnen! Das Abzeichnen der Leistungsnachweise dient der Transparenz und aus diesem Grund sollten sie auch tatsächlich gelesen werden. Eine Leistung, die standardmäßig aufgeführt wird, kann vielleicht nicht jeden Tag erbracht werden. Kommt es irgendwann zu Streitigkeiten, kann es relevant werden, was man abgezeichnet hat.

Vorträge zu Pflege­leistungen

Zum Thema Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombileistungen bietet die BIVA immer wieder Vorträge an. Informieren Sie sich hierzu in unserem Veranstaltungskalender.

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