Verbraucherschutz im Heim durch starke Bewohnervertretungen
In Pflegeeinrichtungen leben überwiegend Menschen, die gesundheitlich stark eingeschränkt sind und nicht für sich sprechen können oder wollen (weil sie z.B. Repressalien fürchten). Daher haben die Gesetzgeber der Länder die Möglichkeit einer Bewohnervertretung aus der vorherigen Bundesgesetzgebung übernommen.
Danach muss es in jeder Einrichtung entweder ein Gremium oder zumindest einen Fürsprecher bzw. eine Vertrauensperson geben, die die Interessen der Bewohnerschaft in den Bereichen Qualität der Pflege und Betreuung, Unterkunft, Verpflegung, Freizeitgestaltung etc. vertritt – also in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dieses Gremium ist die Bewohnervertretung bzw. der Heimbeirat und kann mittelbar zum Verbraucherschutz für den einzelnen Bewohner beitragen. Tatsächlich werden die gewählten oder bestellten Vertreter in der Mehrzahl der Einrichtungen nicht umfassend über ihr Amt aufgeklärt und hinsichtlich der Aufgaben und Rechte geschult. Selbst wenn die Landesheimgesetze einen rechtlichen Anspruch auf Schulungen oder die Mitgliedschaft in einem Fachverband enthalten, werden diese Rechte nicht umgesetzt bzw. häufig sogar boykottiert, indem die Finanzierung (die nach den gesetzlichen Regeln von den Betreibern übernommen werden muss) verweigert oder die Informationen vorenthalten werden. Der Zugang von Verbraucherschutzorganisationen zu den Bewohnervertretungen wird durch die Heimunternehmer unterbunden, indem unter Hinweis auf den Datenschutz in der Mehrheit der Fälle die Namen der Vorsitzenden nicht herausgegeben werden.
Anmerkung:
In den Qualitätsberichten der Krankenhäuser sind die Namen und Kontaktdaten der Patientenfürsprecher selbstverständlich aufgeführt.
BIVA-Forderungen
Stärkung der Heimbeiräte als „Verbrauchervertretung vor Ort“. Dazu sind u. a. folgende Maßnahmen erforderlich:
- Einrichtungsbeiräte müssen nicht nur das Recht zur Mitwirkung, sondern auch zur Mitbestimmung haben.
- Einrichtungsbeiräte brauchen ein eigenes Budget für Informationsmaterial und Schulungen.
- Einrichtungsbeiräte müssen Schulungen von externen Anbietern erhalten, um vom Träger unabhängig zu sein. Die Kosten sind vom Träger zu übernehmen.
- Einrichtungsbeiräte müssen das Recht haben, Mitglied eines Betroffenenverbandes zu werden.
- Für die Missachtung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Einrichtungsbeiräte muss es Sanktionen seitens der Aufsichtsbehörden geben, die im Zweifelsfall vom Einrichtungsbeirat verbindlich eingefordert werden können.