Rechte und Pflichten eines Beirats
Das Wichtigste in Kürze
- Beirat und Fürsprecher:innen oder Vertrauensperson haben ein Mitwirkungsrecht, d.h. sie müssen in Angelegenheiten des Betriebs angehört werden
- In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben sie in bestimmten Bereich sogar ein stärkeres Mitbestimmungrecht
- Ein ehrenamtliches Engagement im Beirat darf keine Nach- oder Vorteile mit sich bringen und keine Kosten verursachen
- im Einzelnen geregelt sind die Rechte und Pflichten eines Beirats im Landesheimgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Beirat und Fürsprecher:innen oder Vertrauensperson haben ein Mitwirkungsrecht, aber kein direktes Mitbestimmungsrecht. Eine Ausnahme bilden die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die der kollektiven Bewohnervertretung ein Mitbestimmungsrecht in bestimmten festgelegten Bereichen übertragen haben. Durch die Mitwirkungsbefugnisse bekommen die Beiräte zumindest ein Mitspracherecht in den Angelegenheiten des Betriebs. Das bedeutet, dass Einrichtungsleitung und Einrichtungsträger verpflichtet sind, zu bestimmten Themen die Stellungnahme der Interessenvertreter rechtzeitig und unaufgefordert einzuholen. Eine direkte Mitentscheidung wird zwar nicht gewährt, die Entscheidung der Einrichtungsleitung bzw. des Einrichtungsträgers kann aber indirekt im Sinne der Bewohnerschaft beeinflusst werden. Dafür setzen sich Beirat, Fürsprecher*innen oder die Vertrauensperson als Interessenvertreter ein.
Keine Nach- oder Vorteile für Beiratsmitglieder
Weder die Mitglieder des Beirats noch die Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige oder Vertrauenspersonen im Beirat mitarbeiten, müssen befürchten, Nachteilen ausgesetzt zu sein. Andererseits dürfen sie auch nicht begünstigt werden. Die Arbeit des Beirats darf durch nichts behindert werden.
Wie werden die Mitwirkungsrechte der Beiräte in der Praxis umgesetzt?
Das Wohnen in einer Gemeinschaft kann nur dann harmonisch verlaufen, wenn alle, die am Heimgeschehen mitwirken, in gegenseitigem Verständnis und Vertrauen miteinander umgehen. Dieser Partnerschaftsgedanke kann nur Wirklichkeit werden, wenn der Beirat in die Entscheidungen durch umfassende und rechtzeitige Informationen in die Meinungsbildung des Einrichtungsträgers eingebunden und nach Möglichkeit fachlich beraten wird. Träger und Einrichtungsleitung sind deshalb verpflichtet, den Beirat so frühzeitig über geplante Maßnahmen zu unterrichten, dass der Beirat genügend Zeit und Gelegenheit hat, sich über die geplante Maßnahme ein Urteil zu bilden und seine Auffassung ausreichend darzulegen. Wenn ein Träger zentral für mehrere Einrichtungen oder der Zentralverband, dem der Träger angehört, für ihn Entscheidungen trifft, so ist der Beirat auch an diesen Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Selbstverständlich sind dem Beirat alle notwendigen Auskünfte am Ort der Einrichtung zu erteilen und auch dort die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Alle Gespräche sind mit dem Ziel zu führen, weitgehende Übereinstimmung zu erreichen. Kann eine Übereinstimmung nicht erreicht werden, müssen Träger und Einrichtungsleitung begründen, warum die Anregungen des Beirats nicht berücksichtigt wurden. In jedem Fall muss der Träger oder die Einrichtungsleitung Anträge und Beschwerden des Beirats in angemessener Frist, die in den jeweiligen Landesheimgesetzen geregelt ist und regelmäßig vier bis sechs Wochen beträgt, beantworten. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen.
Broschüre Mitwirkung im Heim
Ausführliche Informationen zur Beiratsarbeit finden Sie in unseren Broschüren: "Mitwirkung im Heim" bietet grundlegende und allgemeingültige Informationen für "Bewohnervertretungen. Mitwirken und Mitbestimmen in NRW" zieht auch die Besonderheiten des Bundeslandes mit in Betracht. Beide Publikationen können kostenlos heruntergeladen oder gegen eine Produktionskostenpauschale bestellt werden.
Wie oft und auf welche Weise muss der Beirat über seine Tätigkeit berichten?
Einmal im Amtsjahr – also innerhalb von zwölf Monaten – muss der Beirat den Bewohnerinnen und Bewohnern in einem Tätigkeitsbericht über seine Arbeit berichten. Zweckmäßigerweise geschieht dies zum Ende eines jeden Amtsjahres. Dieser Tätigkeitsbericht wird auf einer Bewohnerversammlung, die von der oder dem Beiratsvorsitzenden geleitet wird, erstattet. Der Tätigkeitsbericht kann mündlich vorgetragen werden, sollte aber möglichst auch schriftlich an die Bewohnerschaft verteilt werden. Dieser muss Gelegenheit gegeben werden, zum Tätigkeitsbericht Stellung zu nehmen. Die Bewohnerversammlung ist ein wichtiges Forum der Aussprache zwischen Beirat und Bewohnerschaft und dient der Information über wichtige Fragen. Damit unbeeinflusst und ohne Angst vor Sanktionen diskutiert werden kann, kann der Beirat die Einrichtungsleitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen. Wird sie dagegen vom Beirat eingeladen, hat sie an der Versammlung teilzunehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zu der Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Kann wegen der Besonderheit einer Einrichtung eine Versammlung aller Bewohnerinnen und Bewohner zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, können Teilbewohnerversammlungen durchgeführt werden.
Wer trägt die Kosten der Beiratstätigkeit?
Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit keine Bezahlung. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Soweit Kosten entstehen, die im Zusammenhang mit der Beiratsarbeit stehen, muss diese der Heimträger übernehmen. Es wird damit der Haushalt der Einrichtung belastet (mehr dazu unter LINK Kosten der Beiratsarbeit) /pflege-im-heim/mitwirkung/kosten-der-beiratsarbeit
Solche Kosten können z.B. entstehen durch:
- Zuteilung einer Schreibkraft zur Erledigung der Schreibarbeiten
- Zuteilung einer Hilfskraft für sonstige Arbeiten wie z.B. Verteilung von Rundschreiben, Aufhängen von Mitteilungen, Herrichten des Sitzungsraumes, Fertigen von Fotokopien
- Benutzung von Gerätschaften wie z.B. Fotokopiergerät, PC, Telefon, Telefax,
- Benutzung von Material wie z.B. Papier, Briefumschläge, Porto
- Nutzung von Räumen für die Beiratssitzungen und Bewohnerversammlungen
- Bereitstellung einer Anschlagtafel für Bekanntmachungen des Beirats
- Beschaffung von Informationen wie z.B. Bestellung von Broschüren, Zeitschriften, Nutzung von Internet, E-Mail, Verbandmitgliedschaft
- Vermittlung von Kenntnissen zum Landesheimgesetz und seinen Verordnungen sowie zum WBVG wie z.B. Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, Fortbildungslehrgängen, Beschaffung von Arbeitsmaterialien
- Fahrten z.B. zur Aufsichtsbehörde, zu Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, zum Meinungsaustausch mit anderen Beiräten, zu fach- und sachkundigen Personen
Soweit den hinzugezogenen fach- und sachkundigen Personen oder den Dritten Auslagen entstehen, sind auch diese in angemessenem Umfang vom Einrichtungsträger zu übernehmen. Eine Vergütung kann diesem Personenkreis aus dem Haushalt der Einrichtung aber nicht erstattet werden.
Beirats-Mitgliedschaft
Wo ist die Beiratsarbeit geregelt?
Zu den Rechten und Pflichten des Beirats gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Gesetz. Es handelt sich dabei um Durchführungs- oder Ausführungsverordnungen zu dem Landesheimgesetz zu dem Bereich der Mitwirkung. Da die Landesheimgesetze alle unterschiedliche Namen tragen, ist dies bei den Verordnungen zur Mitwirkung ebenso. Eine Übersicht finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Länderheimgesetze“. In den Ländern, in denen noch kein eigenes Landesheimgesetz erlassen wurde oder eine Durchführungsverordnung zur Mitwirkung noch aussteht, gilt die vormalige „Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes“ (HeimmwV), die auf § 10 des Heimgesetzes („Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner“) zurückgeht, weiterhin bis zum Erlass einer landesspezifischen Regelung.