Vorsorgevollmacht
Das Wichtigste in Kürze
- Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine Person für die Zukunft festlegen, wer im eigenen Sinne rechtliche oder medizinische Entscheidungen treffen darf, zu denen man selbst nicht mehr in der Lage ist.
- Dies sollten eine oder möglicherweise mehrere Vertrauenspersonen sein.
- Wichtig: Gegenüber der/dem Bevollmächtigten sollte schriftlich festgelegt werden, welche Rechtsgeschäfte in welcher Situation für Sie getätigt werden dürfen.
- Durch eine Vorsorgevollmacht kann, bis auf bestimmte Bereiche, ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermieden werden.
Die Vorsorgevollmacht
Was passiert, wenn ich plötzlich durch Unfall oder Krankheit meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Wer soll das dann in meinem Sinne tun? Gut, wenn man für diesen Fall frühzeitig Vorsorge getroffen hat. Vor allem folgende Lebensbereiche sollten geregelt sein:
- Bankgeschäfte
- Behörden- und Versicherungsangelegenheiten
- Organisation ambulanter Hilfe
- Suche nach einem Senioren- oder Pflegeheim
- Kündigung der Wohnung, des Telefonanschlusses u. a.
- Ärztliche Versorgung
- Medizinische Maßnahmen, Operationen
- Sonstige persönliche Bedürfnisse und Wünsche
- Tod und Beerdigung
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man jetzt schon für später festlegen, wer Rechtsgeschäfte im eigenen Sinne tätigen darf oder welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen.
Was ist eine Vollmacht?
Mit einer Vollmacht ermächtige ich eine oder mehrere Personen, etwas in meinem Namen zu tun, wenn ich nicht mehr in der Lage dazu bin. Was die wenigsten wissen: Rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen, die mich betreffen, kann grundsätzlich nur ich fällen. Weder (Ehe-)Partner:innen noch Eltern oder Kinder können mich gesetzlich vertreten, sobald ich volljährig bin. Es gibt nur zwei Fälle, in denen eine dritte Person für mich handeln darf: Die betreffende Person ist als Betreuer/in vom Gericht bestellt oder ich habe der Person eine Vollmacht erteilt.
Das ist der große Vorteil einer Vorsorgevollmacht
Wenn plötzlich der Fall eintritt, dass ich nicht mehr für mich selbst entscheiden kann oder will, kann eine Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung verhindern.
Haben Sie für den Fall, dass Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, keine Vorkehrungen getroffen, muss eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Für die Bestellung eines solchen gesetzlichen Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Es wird immer dann tätig, wenn ihm durch Mitteilung einer Person bzw. deren Angehörigen, Ärzten oder Behörden ein entsprechender Anlass bekannt gemacht wird. Das Gericht prüft dann, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, und für welche Lebensbereiche dies zu erfolgen hat. Das Gericht muss Sie persönlich anhören, soweit das noch möglich ist. Gegebenenfalls muss ein ärztliches Gutachten eingeholt werden. Für das gerichtliche Verfahren selbst kann ein sogenannter Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Erklärungen gegenüber dem Gericht abzugeben. Welche Person dann letztlich Ihre Betreuung übernimmt und Ihr/e gesetzliche/r Vertreter:in wird, und wie diese Person Ihre Geschäfte regelt, haben Sie selbst dann nur noch eingeschränkt in der Hand.
Dieses für Sie in Ihrer Lebenssituation belastende Verfahren können Sie durch die Errichtung einer umfassenden Vorsorgevollmacht, eventuell auch durch eine Betreuungsverfügung, abwenden, in der Sie nur regeln, wer für Sie als gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt werden soll.
Hintergrund: Innen- und Außenverhältnis
Erteilen Sie jemandem eine Vollmacht, sind zwei Rechtskreise betroffen. Gegenüber der/dem Bevollmächtigten regeln Sie, welche Rechtsgeschäfte sie/er für Sie in Ihrem Namen in welcher Lebenssituation vornehmen darf. Dies ist das sogenannte Innen- oder Auftragsverhältnis. In der Vollmacht selbst wird geregelt, welche Geschäfte und Erklärungen die/der Bevollmächtigte nach außen hin, also gegenüber Dritten, vornehmen darf. Dies ist das sogenannte Außenverhältnis. Beides muss nicht deckungsgleich sein. Handelt die/der Bevollmächtigte im Außenverhältnis auf Grundlage der ihm erteilten Vollmacht entgegen Ihren Anweisungen, die Sie ihm im Innenverhältnis erteilt haben, dann können ihre/seine Erklärungen aber trotzdem Ihnen gegenüber wirksam sein.
Ein Beispiel: Mit einem Bevollmächtigten vereinbaren Sie im Innenverhältnis, dass er Ihre Wohnung nicht kündigen darf. In der Vollmacht ist geregelt, dass alle Rechtsgeschäfte für Sie erledigt werden dürfen. Der Bevollmächtigte erklärt gegenüber dem Vermieter dennoch die Kündigung. Auch wenn der Bevollmächtigte Ihnen gegenüber die Wohnung nicht kündigen durfte, so ist die Kündigungserklärung dennoch gegenüber dem Vermieter gültig und das Mietverhältnis damit beendet. Sie müssen die Kündigung gegen sich gelten lassen, sie wirkt auch Ihnen gegenüber.
Die Regelungen gegenüber dem Bevollmächtigten im Auftrags- oder Innenverhältnis sollten Sie schriftlich festhalten und vom Bevollmächtigten unterzeichnen lassen. Nur so können Sie erreichen, dass der Bevollmächtigte, wenn er entgegen Ihren Anweisungen gehandelt hat, eventuell zum Schadensersatz Ihnen gegenüber verpflichtet werden kann.
Regelungsbereiche einer Vorsorgevollmacht
Mit einer einfachen Vollmacht können Sie dritte Personen bevollmächtigen, entweder alle Angelegenheiten für Sie zu regeln, oder aber Sie können die Regelung nur einzelner Bereiche auf Bevollmächtigte übertragen. Allerdings können Sie mit einer solchen Vollmacht nicht alle Lebensbereiche abdecken. Der so Bevollmächtigte darf in folgenden Dingen nicht für Sie tätig werden:
- Die Zustimmung zu einer oder die Ablehnung einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff, wenn hierbei Lebensgefahr besteht oder ein länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (Herzoperation, Amputation). Eine durch Sie erteilte Einwilligung zu solchen Maßnahmen kann der Bevollmächtigte auch nicht widerrufen.
- Die Einwilligung zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, in ärztliche Zwangsmaßnahmen oder in andere freiheitsberaubende Maßnahmen (z. B. Anbringung eines Bettgitters) kann der Bevollmächtigte nicht erteilen.
- Die Einwilligung in eine Organspende. Eine solche Einwilligung müssten Sie mittels eines Organspendeausweises oder in einer Patientenverfügung regeln.
In diesen Fällen muss in einer schriftlichen Vollmacht der/dem Bevollmächtigten die Befugnis zur Abgabe von Erklärungen in Ihrem Namen erteilt werden. Und genau dafür ist die Vorsorgevollmacht im Gegensatz zu einer einfachen Vollmacht, die auch mündlich erteilt werden kann, gedacht. Aus der Vollmacht muss eindeutig hervorgehen, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Und selbst dann benötigt man noch eine gerichtliche Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Diese ist lediglich bei Ihrer Einwilligung zu einer Organspende entbehrlich.
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
Wann ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, und wann sollte eine Betreuungsverfügung verfasst werden? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, was in Ihrer konkreten Lebenssituation tatsächlich sinnvoller ist und welche Regelungen künftig Ihrem Wohl entsprechen.
- Haben Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie voll und ganz vertrauen? Dann sollten Sie die Vorsorgevollmacht vorziehen. Sie vermeiden dann das gerichtliche Betreuungsverfahren, wobei es wie bereits erwähnt bestimmte Bereiche gibt, bei denen dennoch das Gericht eingeschaltet werden muss.
- Haben Sie niemanden, dem Sie eine solche Vorsorgevollmacht erteilen wollen, empfiehlt sich die Betreuungsverfügung. Damit nehmen Sie Einfluss darauf, wer Ihr/e Betreuer:in werden soll bzw. wer ihn bestimmt.
Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt weiter darin, dass die bevollmächtigte/n Person/en nicht von einem Gericht beaufsichtigt wird/werden und auch nicht dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig ist/sind. Wenn Sie eine solche Kontrolle durch das Betreuungsgericht wünschen, wäre die Betreuungsverfügung das richtige Mittel Ihrer Wahl. Allerdings würden Sie damit ein gewisses Misstrauen dem von Ihnen gewählten Betreuer gegenüber zum Ausdruck bringen.
Sie können die Befugnisse der/des Bevollmächtigten bei einer Vorsorgevollmacht auf einzelne Lebensbereiche oder sogar einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, also z. B. nur auf den Gesundheitsbereich oder nur auf Ihre finanziellen Angelegenheiten. Zudem können Sie mehrere Personen jeweils für einen bestimmten Lebensbereich bevollmächtigen. Wichtig: Für die Lebensbereiche, für die Sie keine Vollmacht erteilt haben, muss dann gegebenenfalls eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden. Dies sollten Sie vermeiden, da es insbesondere dann, wenn Bevollmächtigte/r und Betreuer:in unterschiedliche Personen sind, durchaus zu Konflikten kommen kann. Sie haben aber die Möglichkeit, hinsichtlich der nicht durch die Vollmacht geregelten Bereiche eine Betreuungsverfügung zu errichten.