Pflegeschutzbund e. V.

Was macht ein Beirat?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beirat einer Einrichtung ist die demokratisch gewählte Vertretung der Bewohnerschaft
  • Das Gremium hat unterschiedliche Namen je nach Bundesland
  • Beiräte haben gesetzlich festgeschriebene Mitwirkungsrechte
  • Um diese Rechte auszuüben, gilt es, die Wünsche und Probleme der Bewohner:innen zu kennen
  • Seine Instrumente sind Beiratssitzungen, in denen Beschlüsse gefasst werden

Der Beirat ist Vermittler und Bindeglied zwischen Einrichtungsleitung und Bewohnerschaft. Er ist bei allen Entscheidungen einzuschalten, bei denen ein Mitwirkungsrecht besteht. Einrichtungsträger und Einrichtungsleitung sind daher verpflichtet, den Beirat vor ihren Entscheidungen anzuhören. Die jeweiligen Landesheimgesetze und ihre Durchführungsverordnungen zur Mitwirkung regeln die Mitwirkungsaufgaben – bzw. in einzelnen Bundesländern daneben auch die Mitbestimmungsbereiche – explizit für ihr Land. Die Überschneidungen sind jedoch hoch, da die Mehrzahl der Länder sich an den Regelungen des vormaligen Bundesheimgesetzes bzw. der Heimmitwirkungsverordnung orientiert hat. Die nachfolgende Auflistung hat daher allgemeinen Charakter; die Spezifika der einzelnen Länder können Sie direkt den Landesheimgesetzen bzw. den Durchführungs- oder Ausführungsverordnungen zur Mitwirkung entnehmen. Sie finden diese in der Rubrik „Länderheimgesetze“. Das Mitwirkungsrecht des Beirats erstreckt sich regelmäßig auf folgende allgemeine Aufgaben:

Damit der Beirat diese Aufgabe wirksam wahrnehmen kann, muss er mit den Bewohnerinnen und Bewohnern ständig Verbindung halten und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies kann z. B. in einer regelmäßig abzuhaltenden Sprechstunde erfolgen oder einfach durch Gespräche in der Einrichtung.

Bei welchen Entscheidungen wirkt der Beirat mit?

Der Beirat hat ein Recht, in folgenden Angelegenheiten mitzuwirken, das heißt bei Entscheidungen hierüber beteiligt zu sein:

  1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Hausordnungen
  2. Maßnahmen zur Unfallverhütung
  3. Änderung der Entgelte
  4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen
  5. Alltags- und Freizeitgestaltung
  6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung
  7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Einrichtungsbetriebes
  8. Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung
  9. Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder seiner Teile
  10. Umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen
  11. Maßnahmen zur Förderung der Betreuungsqualität
  12. Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern

Da der Beirat die Belange und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zu vertreten hat, muss er deren Wünsche und Vorstellungen kennen. Daher müssen Beirat und Bewohnerschaft in engem Kontakt zueinander stehen und miteinander sprechen.  Ein Forum des Informations- und Meinungsaustausches ist die jährlich mindestens einmal abzuhaltende Bewohnerversammlung.

  • Er kann Maßnahmen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Einrichtungsleitung oder beim Einrichtungsträger beantragen. Der Beirat hat also das Recht, Anträge zu stellen, um eine Verbesserung oder Änderungen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu erreichen.
  • Er muss Anregungen oder Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegennehmen und mit der Einrichtungsleitung oder mit dem Einrichtungsträger über deren Erledigung verhandeln. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Beirat wenden. Dieser muss dann durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung auf eine Lösung hinwirken.
  • Er soll das Einleben der neuen Bewohnerinnen und Bewohner in die Einrichtung fördern. Dies geschieht z. B. durch Besuche, Gespräche, Einbindung in Veranstaltungen, Anregungen an die Einrichtungsleitung für Maßnahmen zur Erleichterung der Eingewöhnung im Heim.

Beirats-Mitgliedschaft

Für Beiräte gibt es eine spezielle Mitgliedsart beim BIVA-Pflegeschutzbund. Über die Einzelmitgliedschaft hinaus bekommen Beiräte u.a. spezielle Informationen und fachkundige Unterstützung auch für Fragen, die aus der Bewohnerschaft an sie herangetragen werden.

Broschüre Mitwirkung im Heim

Ausführliche Informationen zur Beiratsarbeit finden Sie in unseren Broschüren: "Mitwirkung im Heim" bietet grundlegende und allgemeingültige Informationen für "Bewohnervertretungen. Mitwirken und Mitbestimmen in NRW" zieht auch die Besonderheiten des Bundeslandes mit in Betracht. Beide Publikationen können kostenlos heruntergeladen oder gegen eine Produktionskostenpauschale bestellt werden.

BIVA-Publikationen

Wie übt der Beirat seine Tätigkeit aus?

Beiratsschulung 1

Beiratsschulungen

In den letzten 10 Jahren hat der BIVA-Pflegeschutzbund hunderte Bewohnervertretungen in ganz Deutschland geschult - in Einzelschulungen in der Einrichtung, größeren Informationsveranstaltungen oder als Online-Schulungen.

Die Mitglieder des Beirats wählen zunächst mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertretung. Den Vorsitz soll immer eine Bewohnerin oder ein Bewohner innehaben. Die bzw. der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

  1. Die Einberufung der Sitzungen des Beirats. Sitzungen können auch von den übrigen Beiratsmitgliedern, von einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern oder von der Einrichtungsleitung angeregt werden. Eine Sitzung muss anberaumt und der beantragte Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Viertel der Beiratsmitglieder dies ausdrücklich verlangen.
  2. Die Festlegung der Tagesordnung für die Beiratssitzung. Die Tagesordnungspunkte ergeben sich in der Regel aus dem, was aktuell in der Einrichtung anliegt und besprochen werden muss und den Themen, die aus den Reihen der Bewohnerinnen und Bewohner oder von den übrigen Beiratsmitgliedern beantragt worden sind.
  3. Die Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzungen.
  4. Die Vertretung der mehrheitlich gefassten Beschlüsse im Namen des Beirats. Der Vorsitz darf also nicht an Stelle des Beirats Entscheidungen treffen oder Erklärungen abgeben, die nicht vorher mit dem Beirat abgestimmt wurden. Sind die bzw. der Vorsitzende verhindert (z. B. Krankheit, Ortsabwesenheit), werden sie in der Regel von der gewählten Stellvertretung vertreten. Im Einzelfall kann auch eine andere Vertretung bestimmt werden.
  5. Der Beirat kann zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen regelt der Beirat selbstständig.

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