Heimaufsichtsberichte in Berlin
In Berlin werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht alle ein bis zwei Jahre geprüft. Die Berichte müssen am Schwarzen Brett des Heimes aushängen, also können die Bewohner:innen (und damit auch die Beiräte) die Berichte lesen und ggf. abfotografieren. Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit einem Heim befinden, wird der Bericht ausgehändigt. Eine Kurzfassung der Berichte, die nicht sehr ergiebig ist, ist im Internet verfügbar.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
-
|
Aushang
|
Aushändigung
|
für 3 Jahre im Internet
|
teilweise Veröffentlichung
|
---|
Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Berlin
Hier ein Auszug aus dem Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 10 Transparenz
(1) Jeder Leistungsanbieter ist verpflichtet, […]
5. in der Einrichtung den aktuellen Prüfbericht der Aufsichtsbehörde und die etwaige Gegendarstellung an zentralem Ort auszuhängen sowie künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern vor Abschluss von Verträgen auszuhändigen,
6. bei Einrichtungen auf Verlangen der gegenwärtigen Bewohnerinnen und Bewohner oder vor Abschluss von Verträgen auf Verlangen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner die Prüfberichte der Aufsichtsbehörde der letzten drei Jahre und die etwaigen Gegendarstellungen zur Einsicht vorzulegen […]
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte der letzten drei Jahre sowie etwaige Gegendarstellungen im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
§ 23 Prüfungen von Einrichtungen
(1) Die Aufsichtsbehörde prüft, ob Einrichtungen die Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 36 einhalten […]
(3) Die Aufsichtsbehörde prüft Einrichtungen in regelmäßigen Abständen anlasslos (Regelprüfungen). Hierfür führt sie in jeder Einrichtung im Abstand von höchstens einem Jahr eine Regelprüfung durch. […]. Ist innerhalb des letzten Jahres eine Einrichtung durch den Medizinischen Dienst […] geprüft worden und wurden dabei keine erheblichen Mängel im Sinne dieses Gesetzes und den Rechtsverordnungen nach § 36 festgestellt, so kann der Zeitpunkt der Regelprüfung um höchstens ein Jahr verschoben werden.
(6) Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. […]
(14) Die Aufsichtsbehörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr in einer Einrichtung durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht. Nach vom Leistungsanbieter nachgewiesener Beseitigung von Mängeln erstellt die zuständige Aufsichtsbehörde einen ergänzenden Prüfbericht. Die Prüfberichte sind in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen, anonymisierten und entsprechend des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin barrierefreien Form zu erstellen und ihnen in geeigneter Form zugänglich zu machen.