Heimaufsichtsberichte im Saarland
Im Saarland werden die Pflegeheime alle ein bis zwei Jahre von der Heimaufsicht geprüft. Leider ist eine Veröffentlichung der Prüfberichte weder für Beiräte oder Bewohner:innen vorgesehen noch für Interessenten oder die allgemeine Öffentlichkeit. Das Saarland gehört damit zu den besonders wenig transparenten Bundesländern, was die Pflegequalität betrifft.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
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keine Veröffentlichung
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte im Saarland
Hier ein Auszug aus dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (SWBPQG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 11 Überwachung
(1) Die Einrichtungen […] werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet
(5) Die zuständige Behörde überprüft jede Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 grundsätzlich einmal im Jahr. Sie kann ein Jahr lang auf eine Überprüfung verzichten, wenn aufgrund des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung der Prüfdienste nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine weitere Überprüfung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer 15 von 21 anlassbezogenen Überprüfung bleibt unberührt.
Anmerkung: keine Veröffentlichung erwähnt