Satzung der BIVA als PDF, Stand 01.06.2019.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Die BIVA dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Altenhilfe. Ihr Zweck ist die bundesweite Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohn- und Behin-derteneinrichtungen aller Art (Pflegeheimen, Altenheimen, Altenwohnheimen, Wohnstiften, Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngruppen für demenziell Erkrankte u. ä.) sowie der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungs-angeboten aller Art (Wohngemeinschaften, Hausgemein-schaften, Wohnen im Quartier u. ä.) bei der Verwirklichung, Förderung und Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere bei der Sicherung ihrer Rechte sowie der Weiterentwicklung ihrer Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte und bei der Bewältigung von Behinderungen und chronischen Krankheiten im Wege der Selbsthilfe.
2. Die BIVA erfüllt ihre Aufgaben insbesondere durch:
2.1 Wahrnehmung der Bewohner- und Nutzerinteressen als Ansprechpartner der Europäischen Union, des Bundes und der Länder, der öffentlichen Verwaltung, der freien Wohlfahrtspflege und der Wirtschaft,
2.2 Eintreten für die wirkungsvolle Anwendung und Umsetzung der Vorschriften,
2.3 Eintreten für die Entwicklung und Gestaltung alten- und behindertengerechter Wohnformen und Betreuungsangeboten,
2.4 Kooperation mit den Trägern von Wohn- und Betreuungsangeboten aller Art und deren Verbänden, den Aufsichts- und sonstigen Behörden, den Pflegekassen sowie deren Zusammenschlüssen und den Verbänden der Leitungs- und Pflegekräfte,
2.5 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Bewohnervertretungen (Heimbeiräten, Heimfürsprechern und anderen gesetzlichen organisatorischen Vertretungen) oder sonstigen freien Zusammenschlüssen zur gemeinsamen Interessenvertretung sowie auf Wunsch Beratung,
2.6 Fachtagung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie andere ihren Zielen dienende Veranstaltungen,
2.7 Beitritt zu und Kooperation mit Organisationen, die der Erfüllung der Aufgaben der BIVA dienen,
2.8 Wahrnehmung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung, Beratung und Verbandsklagen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die BIVA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn.
2. Die BIVA ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BIVA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der BIVA. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die BIVA kann zur Deckung ihres Aufwandes für besondere Leistungen im Einzelfall eine finanzielle Mitbeteiligung verlangen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden,
a. wenn sie Nutzerinnen oder Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sind oder sich um die Aufnahme in solche Wohn- und Betreuungsformen beworben haben,
b. wenn sie Angehöriger, gerichtlich bestellter Betreuer oder sonstige Vertrauensperson dieser Nutzerinnen oder Nutzer sind,
c. wenn sie Mitglied des Heimbeirats oder einer sonstigen Nutzervertretung oder Heimfürsprecher oder auf sonstige Weise zur Vertretung der Nutzerinteressen berufen sind,
d. wenn sie als ehrenamtliche Beraterinnen oder Berater die förmlichen Vertretungsorgane der Nutzerinnen und Nutzer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen,
e. wenn sie die satzungsmäßigen Aufgaben der BIVA unterstützen,
f. wenn sie für besondere Leistungen und/oder Durchsetzung der Ziele der BIVA vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt sind.
2. Ordentliches Mitglied können ferner Bewohnervertretungen/Heimbeiräte oder juristische Personen werden, die überwiegend aus Personen bestehen, die in Absatz 1 aufgeführt sind.
3. Förderndes Mitglied können juristische Personen, sonstige körperschaftlich organisierte Vereinigungen sowie natürliche Personen werden, die die Ziele der BIVA bejahen und ihre Arbeit unterstützen.
4. Die Mitgliedschaft (außer 1f) wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung seitens des Vorstands, bei Mitgliedern einer Wohngruppe (s. Abs. 5) durch deren Leiterin oder Leiter erworben.
5. Zur Vereinfachung der Mitgliederverwaltung kann der Vorstand aus den in der gleichen Altenwohneinrichtung lebenden Einzelmitgliedern der BIVA Heim- bzw. Wohngruppen unter der Bezeichnung „BIVA-Heim-/Wohngruppe der ………… Wohn-einrichtung (u.ä.) in ………“ bilden. Die Mindeststärke der BIVA-Heim-/Wohngruppe umfasst 5 Mitglieder. Der Vorstand ist ermächtigt, Näheres über die Organisation, die Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten der BIVA-Heim-/Wohngruppen zu regeln.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres gegenüber der BIVA-Wohngruppe oder dem Vorstand kündbar, erstmals mit Ablauf des zweiten Mitgliedsjahres.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem es und gegebenenfalls die BIVA-Wohngruppe dazu gehört worden ist. Ein Grund zum Ausschluss liegt insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten vor. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Gründen versehenen Ausschließungsbeschlusses kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6
Beiträge
1. Die BIVA finanziert ihre Aufgaben vornehmlich aus den Mitgliedsbeiträgen sowie aus öffentlichen oder privaten Zuwendungen und Spenden. Darüber hinaus können für satzungsgemäß erbrachte Leistungen aufwandsorientierte Entgelte erhoben werden.
2. Die Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge für die ordentlichen Mitglieder (§4 Abs. 1 und 2) fest.
3. Der erste Beitrag ist mit dem Eintritt, die Folgebeiträge sind jeweils im ersten Monat des Mitgliedsjahres fällig. Bei Mitgliedern, die vor April 2016 eingetreten sind, entspricht das Mitgliedsjahr dem Kalenderjahr. Das Nähere regelt der Vorstand.
4. Für besondere Einzelleistungen an Mitglieder und für über einfache individuelle Beratungen von Mitgliedern hinausgehende Beratungen und Auskünfte kann im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen, am Aufwand orientierten Kostenordnung eine finanzielle Mitbeteiligung verlangt werden.
5. Sofern Nichtmitglieder für satzungsgemäße Aufgaben Leistungen in Anspruch nehmen, können dafür am Aufwand orientierte Entgelte erhoben werden. Das Nähere regelt der Vorstand.
§ 7
Organe der BIVA
Organe der BIVA sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 8),
2. der Vorstand (§ 10).
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern nach §4 Abs. 1
b) ordentlichen Mitgliedern nach §4 Abs. 2
c) fördernden Mitgliedern nach §4 Abs. 3
2. Die Stimmberechtigung regelt sich wie folgt:
a) Ordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. 1 führen eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
b) Ordentliche Mitglieder nach §4 Abs. 2 haben als solche ebenfalls eine Stimme.
c) Fördernde Mitglieder nach §4 Abs. 3 haben kein Stimmrecht.
3. Der Vorstand beruft in jedem Jahr eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen ein. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die dem Verein genannte Mitgliedsadresse zu richten. Dies schließt auch die elektronische Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse ein. Dies reicht zur Wahrung der Schriftform aus.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der oder die Vorsitzende des Vorstandes oder ein/e Stellvertreter/in. Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und die Wahlen zum Vorstand werden von einer mit einfacher Mehrheit der Mitglieder bestimmten Person geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen zum Vorstand,
b) Wahl eines Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes und Festsetzung der Jahresbeiträge für das Folgejahr sowie der Gebührenordnung (§ 6 Abs. 4)
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der BIVA,
g) Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds über seinen Ausschluss (§ 5 Abs. 3).
6. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus für alle Aufgaben zuständig, für die sie sich für zuständig erklärt, es sei denn, es handelt sich um Aufgaben, die satzungsgemäß dem Vorstand obliegen.
§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; im Falle von Wahlen entscheidet eine Stichwahl.
3. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Anwesenden. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung einzureichen.
4. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der Leiterin bzw. dem Leiter der Versammlung und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann in der BIVA-Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden, einer/m ersten Stellvertretenden Vorsitzenden, einer/m zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden, einer/m Schatzmeister/in und einer/m Schriftführer/in. Sollte der Vorstand eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, so gehört diese bzw. dieser ebenfalls dem Vorstand beratend kraft Amtes an. Sie bzw. er hat jedoch kein Stimmrecht.
2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Der Vorstand kann bei Bedarf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3. Die/der Vorsitzende, die/der Stellv. Vorsitzende, die/der zweite Stellv. Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in und die/der Schriftführer/in werden in getrennten Wahlgängen in dieser Reihenfolge gewählt. Als gewählt gilt die-/derjenige, die/der im ersten Wahlgang mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ggf. ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten durchzuführen. Sollte eines der Vorstandsmitglieder im Laufe der Amtsperiode ausscheiden, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in für den Rest der Amtszeit bestimmt. Bis dahin führen die übrigen direkt gewählten Vorstandsmitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes weiter.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
5. Vorstand im Sinne des BGB sind die bzw. der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Die bzw. der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung eine der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlussfassung kann auch in Textform, per Fax bzw. E-Mail, in einer Telefonkonferenz oder einem Internet-Forum erfolgen. Näheres regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
8. Über einen Antrag auf Auflösung der BIVA (§ 12 Abs. 2) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
9. Die BIVA stellt den Vorstand von jeglicher Haftung gegenüber der BIVA und gegenüber Dritten frei; hiervon ausgenommen sind Ansprüche gegen den Vorstand wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
10. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit kooptierte Mitglieder benennen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
11. Der Vorstand hat das Recht, redaktionelle Änderungen des Wortlautes der Satzung vorzunehmen, die die bisherige Rechtslage nicht verändern.
§ 11
Geschäftsführung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der BIVA. Dazu wird sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
2. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer bzw. einer Geschäftsführerin übertragen und eine Bundesgeschäftsstelle sowie Regionalgeschäftsstellen einrichten. Die vom Vorstand der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer übertragenen Aufgaben und Vollmachten werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die BIVA kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Anwesenden aufgelöst werden.
2. Der Antrag auf Auflösung kann von jedem ordentlichen Mitglied sowie dem Vorstand gestellt werden.
3. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass er allen Mitgliedern mit einer Frist von zwei Monaten zusammen mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, bei der über die Auflösung beschlossen werden soll, übersandt werden kann.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium Deutsche Altershilfe, Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V., Köln, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der BIVA und ihren Mitgliedern ist Bonn.