Plötzlich pflegebedürftig: 6 Tipps
Das Wichtigste in Kürze
Wenn in der Familie plötzlich jemand nicht mehr alleine zurechtkommt, fühlen sich die Angehörigen zunächst überfordert: Wer soll jetzt was als erstes tun? Hier hilft es, nach folgendem Schema vorzugehen:
- Unterstützungsbedarf der/des Betroffenen ermitteln
- Ambulante Pflege, Service-Wohnen oder Pflegeheim: Versorgungsform ermitteln
- Pflegegrad beantragen
- Pflegebedarf auf Dienstleister und/oder Angehörige verteilen
- Bedarf an Vorsorgeverfügungen klären
- Finanzierung der Pflege klären
1. So ermittle ich den Unterstützungsbedarf
Setzen Sie sich mit der/dem Betroffenen und ggf. weiteren Angehörigen zusammen und besprechen Sie, wobei welche Unterstützung im Alltag notwendig ist: Haushaltsführung, Körperpflege, Einkaufen, Arztbesuch und so weiter. Hier kann ein Pflegetagebuch hilfreich sein, in dem dokumentiert wird, wobei und wann Hilfe benötigt wird. Dieses Tagebuch ist auch hilfreich, wenn das Pflegegutachten vom MDK erstellt wird oder wenn später Widerspruch gegen den zugewiesenen Pflegegrad eingelegt werden soll.
2. Welche Form der Versorgung ist für den Betroffenen am besten geeignet?
Die Versorgungsformen reichen von ambulanter Pflege über sogenannte Alternative Wohnformen, wie eine Pflege-WG, bis zum Platz im Pflegeheim. Um herauszufinden, welche Form die passende ist, sollte man sich professionell beraten lassen. Jeder Pflegebedürftige hat nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein Recht auf Pflegeberatung.
3. Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Wenn es wahrscheinlich ist, dass der Betroffene pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, muss ein Pflegegrad bei der Pflegekasse bzw. der Krankenkasse beantragt werden.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein formloser Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden – am besten schriftlich per E-Mail oder Brief. Die Pflegekasse ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert, man erreicht sie also unter denselben Kontaktdaten. Entscheidend ist, dass der Antrag so früh wie möglich gestellt wird, weil Pflegeleistungen rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden. Alles, was Sie für die Beantragung eines Pflegegrades wissen müssen, finden Sie hier.
Hintergrund: Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
Die Voraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft bzw. mindestens sechs Monate vorliegen. Zur Feststellung bedarf es einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
4. Wie soll die Pflege organisiert werden?
Sobald Sie den Pflegebedarf kennen, gilt es, die Pflege grundsätzlich zu organisieren. Welche Aufgaben/Tätigkeiten müssen verteilt werden? Soll ein Teil der anstehenden Aufgaben durch Familienangehörige erfüllt werden? Wenn ja, was und von wem? Diese Entscheidung sollte gut durchdacht sein. Überlegen Sie gemeinsam, ob einer der Angehörigen realistisch dafür infrage kommt und scheuen Sie sich nicht, Aufgaben an Dienstleister zu delegieren. Dienstleister können neben Pflegediensten auch Haushaltshilfen oder ein Menüservice sein.
5. Benötigt die/der Betroffene eine rechtliche Vertretung?
Vielleicht stellen Sie fest, dass die/der Pflegebedürftige wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Dann sollte geklärt werden, ob bereits Vollmachten und Verfügungen existieren oder ob man sich darum kümmern muss. Alle Informationen zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung finden Sie hier.
6. Wie kann die Pflege finanziert werden?
Da die Pflegeversicherung nur einen Teil der anfallenden Kosten trägt, muss geklärt werden, wie die finanzielle Situation der/des Betroffenen aussieht. Existiert eine finanzielle Vorsorge für das Alter wie z.B. eine private Pflegeversicherung? Oder gibt es umfangreiche Ersparnisse, auf die zurückgegriffen werden kann?
Die Pflegeversicherung gewährt nur bei anerkanntem Pflegegrad Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für Pflege und Betreuung. Liegt kein Pflegegrad vor, übernimmt die Krankenkasse bei medizinischer Notwendigkeit Kosten für bestimmte Hilfsmittel oder den Krankentransport. Diese Leistungen regelt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Vermögen nicht ausreichen, kann Sozialhilfe, die sogenannte Hilfe zur Pflege, beantragt werden. Das bedeutet, der Staat übernimmt alle Pflegekosten, die nicht der/die Betroffene selbst aufbringen kann. Kinder müssen erst dann für die Pflege ihrer Eltern zahlen – so genannter Elternunterhalt – wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.