Investitionskosten in Pflegeheimen
Inhalt
- Was sind Investitionskosten?
- Warum sind die Investitionskosten so hoch?
- Wie werden die Investitionskosten berechnet?
- Wer muss die Investitionskosten bezahlen?
- Dürfen die Investitionskosten einfach erhöht werden?
- Gibt es Grenzen für die Höhe der Investitionskosten?
- Sind Investitionskosten als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar?
- Was geschieht, wenn ich die Investitionskosten nicht tragen kann?
- Meine Investitionskosten wurden erhöht – Was kann ich tun?
- Ausblick: Wie werden sich die Investitionskosten entwickeln?
- Wo kann ich Hilfe finden?
Investitionskosten sind die Ausgaben eines Heimbetreibers für Anschaffungen von längerfristigen Gütern, z. B. das Gebäude oder die Ausstattung. In einem Pflegeheim sind die Kosten gemeint, die dem Träger durch Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und den damit verbundenen technischen Anlagen entstehen. Hierzu gehören Kosten für Gebäudemieten, Finanzierungskosten, Leasingaufwendungen, Abschreibungen und Instandhaltungskosten.
Die Investitionskosten können prinzipiell auf die Bewohner:innen von Pflegeheimen umgelegt werden. Da sie sich in den letzten Jahren zu einem großen Kostenfaktor entwickelt haben, spricht man oft von einem „zweiten Heimentgelt“ neben den sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft und Verpflegung. Geregelt sind die Investitionskosten insbesondere in § 82 SGB XI „Finanzierung der Pflegeeinrichtungen“.
Was sind Investitionskosten im Pflegeheim?
Investitionskosten stellen einen eigenen Kostenfaktor bei der Finanzierung von Pflegeheimen dar. Sie dienen der Refinanzierung der Kosten, die für die Nutzung des Gebäudes und für Anlagegüter anfallen, die für den Betrieb des Pflegeheims notwendig sind. Man kann unterscheiden zwischen den Kosten, die der Einrichtungsträger aufzuwenden hat,
- um die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude zu errichten,
- um die Gebäude instand zu halten,
- um – falls das Objekt von einem Investor gemietet oder gepachtet wurde – Mieten und Pacht zu finanzieren,
- um sein Kapital zu verzinsen und einen Unternehmergewinn zu erwirtschaften.
Sie sind vergleichbar mit den Ausgaben der Wohnungs- oder Hauseigentümer für Investitionen, wie z. B. Neubau, Ausbau, Renovierung, Anschaffungen, und seiner Eigenkapitalverzinsung. Sie gliedern sich im Wesentlichen in:
Kostenbestandteile |
Bezugsgrößen |
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Abschreibungen
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abschreibungsfähiges Investitionsvolumen
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Darlehenszinsen
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eingesetztes Fremdkapital
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Eigenkapitalverzinsung
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eingesetztes Eigenkapital
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Instandhaltung und Instandsetzung
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Pauschalansatz
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Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege dürfen keine Investitionskosten enthalten. Somit setzt sich das Gesamtheimentgelt in stationären Einrichtungen in der Regel aus den folgenden Positionen zusammen:
- Unterkunft
- Verpflegung
- Pflege
- (ggf.) Zusatzleistungen
- Gesondert berechenbare Investitionskosten
- Ausbildungsvergütung
Wie werden die Investitionskosten berechnet?
Investitionskosten beruhen auf den tatsächlichen Kosten des Heimbetreibers. Diese sind im Normalfall nicht offen einsehbar, sondern werden vom Betreiber berechnet. Da nur die tatsächlich anfallenden Kosten weitergegeben werden dürfen, unterliegen die Investitionskosten teils erheblichen Schwankungen, wenn beispielsweise ein neuer Kredit abgeschlossen wird. Als Bewohner oder Angehöriger haben Sie in der Regel nur bei Kostenänderungen ein Recht auf Einsichtnahme in die kalkulatorischen Unterlagen.
Die Berechnung der Investitionskosten im Pflegeheim hängt zudem von der Ausstattung und der Lage des Pflegeheims ab. Daher ist eine pauschale Berechnung für alle Einrichtungen nicht möglich, sondern muss im Einzelfall geschehen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Investitionskosten in Ihrem Fall nicht zu hoch sind, wenden Sie sich an unseren Beratungsdienst.
Wer muss die Investitionskosten bezahlen?
Die Investitionskosten sind von der Bewohnerin/dem Bewohner aus eigenen Mitteln aufzubringen. Wenn hierzu die eigenen Einkünfte und das Vermögen nicht ausreichen, muss gegebenenfalls das Sozialamt unterstützend helfen.
Die Pflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für die Pflege bis zu einem Höchstbetrag, der von dem jeweiligen Pflegegrad abhängt. Den nicht gedeckten Anteil für die Vergütung der Pflegekosten sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (sog. „Hotelkosten“) hat die/der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Hierfür gibt es keinen Zuschuss der Pflegeversicherung. Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um diese Kosten selbst zu zahlen, kann allenfalls beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf einen Kostenzuschuss gestellt werden. Diese Regelung gilt auch für die Investitionskosten.
Heimentgelt für |
Zahlungspflichtige |
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Pflege
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Pflegeversicherung bis zum pauschalen Höchstbetrag entsprechend Pflegestufe Bewohner oder Sozialhilfeträger den über Pauschale hinausgehenden Betrag
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Unterkunft + Verpflegung
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Bewohner:in oder Sozialhilfeträger
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Investitionskosten
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Bewohner:in oder Sozialhilfeträger
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Ausnahme: Wenn eine Förderung besteht, muss die Bewohnerin/der Bewohner keine Investitionskosten zahlen, da sonst eine Doppelfinanzierung gegeben wäre. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens können Investitionsaufwendungen der Einrichtung öffentlich gefördert werden. Allerdings ist die öffentliche Förderung der Einrichtungen in allen Bundesländern stark zurückgegangen oder ganz eingestellt worden. Grund sind die knappen Kassen der zuständigen Stellen bei Land und Kommunen und der politische Leitsatz „ambulant vor stationär“. (genauere Informationen hierzu finden Sie in unserer Broschüre „Investitionskosten“ unter „Unter welchen Voraussetzungen dürfen Investitionskosten umgelegt werden?“).
Zweitens gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Dabei handelt es sich um einen individuelle Förderung für den Pflegebedürftigen (bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss). Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und sich der Betroffene in einer vollstationären Einrichtung befindet, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist. Ein Antrag ist möglich, wenn das verfügbare Einkommen nicht ausreicht um die Heimkosten komplett zu decken. Pflegewohngeld gibt es allerdings nur in wenigen Bundesländern, nämlich in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein, und ist dort an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, z. B. eine bestimmte Einkommensgrenze. In Hamburg, Niedersachsen und dem Saarland wurde das Pflegewohngeld mittlerweile wieder abgeschafft.
Dürfen die Investitionskosten einfach erhöht werden?
Im Prinzip ja. Es kann zu erneutem oder erhöhtem Investitionsbedarf kommen, z.B. beim Neubau eines Gemeinschaftszentrums oder bei der Neugestaltung eines Gartens. Dies muss aber vorhersehbar sein, d. h. im Wohn- und Betreuungsvertrag geregelt sein. Außerdem muss der Investitionsaufwand gemessen an den vertraglich geschuldeten Leistungen notwendig sein, das meint, es dürfen keine Luxusausgaben umgelegt werden. Und es muss die geforderte Umlage in ihrer Höhe angemessen sein, es dürfen im Vergleich zu anderen Einrichtungen keine überteuerten Preise gefordert werden. Wie bei allen Entgelterhöhungen ist der Beirat der Einrichtung frühzeitig zu informieren und die Kostensteigerung den Bewohnern mindestens vier Wochen vor Geltendmachung anzukündigen. Hier finden Sie Näheres zum Verfahren bei Entgelterhöhungen.
Gibt es Grenzen für die Höhe der Investitionskosten?
Es dürfen nur die betriebsnotwendigen und angemessenen Kosten umgelegt werden. Die Angemessenheit bemisst sich in erster Linie an den Markpreisen, die sich aus dem Vergleich mit anderen Einrichtungen ergeben (sog. externer Vergleich).
Betriebsnotwendig sind die Investitionskosten, wenn sie der Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Betriebs der Einrichtung dienen. Diese können z. B. auch durch behördliche Auflagen entstanden sein (Fluchtwege, Brandschutzanlagen). Eine Kostenbeteiligung an Luxusausstattungen kann dagegen nicht verlangt werden.
Sind Investitionskosten als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar?
Außergewöhnliche Belastungen können Sie geltend machen, wenn Sie außergewöhnliche Probleme und damit verbundene Kosten haben. Dafür muss ein zwingender Grund vorliegen. Es gibt keine allgemeine Liste, was dazu gezählt wird, da eine außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt jeweils im Vergleich zu Personen gleichen Familienstands und ähnlicher Einkünfte ermittelt wird.
Die Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, die nicht von den Leistungen der Pflegeversicherung übernommen werden, kann man häufig steuerlich geltend machen. Je nach Einkommen und Anzahl der Kinder wird ein Teil der außergewöhnlichen Belastung vom Jahreseinkommen abgezogen, so dass nur der Rest voll versteuert werden muss. Es empfiehlt sich also, Investitions- und Unterbringungskosten im Pflegeheim in der Steuerklärung anzugeben.
Was geschieht, wenn ich die Investitionskosten nicht tragen kann?
Ist ein Bewohner nicht in der Lage, seinen Anteil am Heimentgelt und somit auch die Investitionskosten, selbst zu tragen, so gibt es die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erhalten.
Der Sozialhilfeträger prüft in diesem Fall, ob die Kinder dafür aufkommen müssen. Eine Entscheidung darüber hängt vom Einzelfall ab. Es ist aber generell fraglich, ob sie für die Investitionskosten aufkommen müssen. Maßstab für den Bedarf ist beim Elternunterhalt die frühere Lebensstellung des bedürftigen Elternteils, die in der Regel im Rentenalter niedriger ist als vorher. Das Leben in einer Einrichtung ist aber meist teurer als das Leben in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. Bisher ist von der Rechtsprechung noch nicht entschieden, ob Eltern gegenüber ihren Kindern einen höheren Unterhaltsanspruch haben als ihren Lebensverhältnissen entspricht, wenn sie in einer Einrichtung leben. Geht man von diesem Grundgedanken aus, bestehen erhebliche Zweifel, ob die gesondert berechenbaren Investitionskosten als Unterhaltsbedarf der Eltern auf die Kinder umzulegen sind.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Broschüre „Investitionskosten“ ab Seite 20.
Meine Investitionskosten wurden erhöht – Was kann ich tun?
Voraussetzung für eine Erhöhung der Investitionskosten ist, dass Sie oder Ihr Angehöriger mindesten vier Wochen vorher schriftlich darüber informiert wurden („Entgelterhöhungsverlangen“).
Investitionskosten sind im Gegensatz zu den Kosten für Pflegeleistungen oder soziale Betreuung nicht Bestandteil von Pflegesatzverhandlungen. Dies bedeutet konkret, dass eine nachträgliche Prüfung oft schwierig ist.
Nachfragen lohnt sich oftmals dennoch: Trotz der schwachen Rechtsposition, die die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Pflicht zur Übernahme von Investitionskosten haben, müssen sie informiert sein, welche Kostenbeteiligung ihnen abverlangt wird und wie sich deren Höhe errechnet. Sie haben nämlich ein Recht, die Berechtigung der geforderten Investitionskosten nach Grund und Höhe zu hinterfragen.
Zu prüfen ist, ob
- die Umlage der geforderten Investitionskosten berechtigt ist,
- die Höhe des geforderten Kostenanteils richtig berechnet worden ist,
- die in Rechnung gestellten Investitionskosten genehmigt worden sind oder
- der bei Abwesenheit erstattete Betrag richtig festgesetzt ist.
Da die Unterschiede zwischen den Regionen und den einzelnen Einrichtungen teilweise enorm sind, können viele Fragen erst im Einzelfall beantwortet werden. Angesichts der meist großen Summen lohnt es sich in der Regel nachzufragen.
Ausblick: Wie werden sich die Investitionskosten entwickeln?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Jahr 2011 in mehreren Urteilen über die Möglichkeiten der Berechnung der Investitionskosten entschieden. Danach dürfen nur tatsächliche, bereits (!) entstandene Kosten mit einfließen. Die bisher oft gehandhabte Vorfinanzierung geplanter Vorhaben oder die Erzielung von Gewinnen sind nicht zulässig. Dies erschwert natürlich die Handhabung für die Einrichtungen, weil nahezu alle Schwankungen in der Finanzierung z.B. durch das unterschiedliche Auslaufen diverser Darlehen direkt an die Bewohner weitergegeben werden müssen. Um daraus resultierende Nachteile für alle Beteiligten zu vermeiden wurde entgegen der Begründung der Urteile erlaubt, dass in gewissem Maße Pauschalierungen vorgenommen werden dürfen, um eine gewisse Rechtssicherheit zu ermöglichen. In den höchstrichterlichen Urteilen wurden klare Vorgaben an die Landesgesetzgeber formuliert, welche Investitionen geförderter Einrichtungen noch umlagefähig sein dürfen. Bisher haben nur wenige Länder konkret davon Gebrauch gemacht.
Nordrhein-Westfalen setzt mit dem Alten- und Pflegegesetz (APG) diese Urteile bereits um. Entscheidend ist hierbei das sogenannte Pflegewohngeld, das es in den meisten anderen Ländern nicht gibt oder wieder abgeschafft wurde. Kann ein Bewohner das Geld nicht selbst aufbringen, so können die Investitionskosten durch das Pflegewohngeld gedeckt werden. Da es sich beim Pflegewohngeld um eine Förderung des Landes handelt, gelten alle Einrichtungen, in denen jemand Pflegewohngeld bezieht, als sogenannte „geförderte Einrichtungen“. Damit unterliegen diese Einrichtungen im Bereich der Investitionskosten der Zustimmungspflicht durch die Landschaftsverbände. Diese prüfen anhand des APG und der dazugehörigen Durchführungsverordnung, ob die Investitionskosten im Rahmen der vom Land als angemessen definierten Kosten liegen. Dabei gibt es verschiedene Berechnungsmodelle für Einrichtungen, die im Eigentum des Trägers stehen und solchen, die angemietet oder gepachtet sind. Liegen die Kosten über dem definierten Rahmen, so können nur die im Rahmen liegenden Kosten geltend gemacht werden. Damit sollen die Bewohner vor einer Über-Inanspruchnahme geschützt werden. Eine Besonderheit gilt aber für Mieteinrichtungen noch bis Ende 2019, wo ein Bestandsschutz greift.
Es ist schwierig vorauszusagen, wie sich die Investitionskosten dadurch entwickeln werden. Die meisten Experten gehen von einer leichten Absenkung im Durchschnitt aus. Andere Bundesländer warten scheinbar ab, wie sich die Neuregelungen in NRW auswirken und wie gerichtsfest diese in der Praxis sein werden. Bislang fördern einige Bundesländer Einrichtungen gar nicht mehr, mit der Konsequenz, dass die Kontrolle der Investitionskosten dem Bewohner selbst und der Bewohnervertretung überlassen wird. Diesen fehlen jedoch meist die Kenntnisse, um überprüfen zu können, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten tatsächlich nur um sogenannte „betriebsnotwendige“ Kosten handelt, denn nur diese dürfen umgelegt werden. Leider dürfen die Bewohner in vielen Fällen nicht einmal Kopien von den kalkulatorischen Unterlagen erstellen, die bei jeder Entgelterhöhung einzusehen sind, noch dürfen sie fachkundige Unterstützung hinziehen. Kontrolle und Mitwirkung bei den Investitionskosten sind in dem Fall nur sehr bedingt gewährleistet.
Wo kann ich Hilfe finden?
Bei all diesen Fragen hilft Ihnen die BIVA in ihrem Beratungsdienst weiter. Wir können Ihnen alle Fragen für Ihren Einzelfall beantworten, Ihnen die Hintergründe erläutern oder erklären, wie Sie vorgehen können, wenn es Unregelmäßigkeiten gibt oder ob Sie staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen können.