Gleiche Preise für gleiche Leistung – unabhängig vom Kostenträger
Im Gesetz ist zwar geregelt, dass bei den Kostenblöcken für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nicht nach Kostenträgern unterschieden werden darf. Das heißt, die Pflegebedürftigen zahlen in einer Einrichtung für die gleiche Leistung auch den gleichen Preis.
Die Praxis sieht hier häufig anders aus. Der Grund: Das Gesetz bezieht sich nicht auf den wichtigen Kostenblock der Investitionskosten. Dabei handelt es sich um die Kosten, die für den Erhalt der Gebäude und Anlagen anfallen, soweit sie nicht mit öffentlichen Mitteln bezuschusst wurden. Die Sozialhilfeträger (Kreise und Kommunen), die für die Sozialhilfeempfänger zahlen müssen, weigern sich oftmals, die volle Umlage für „ihre“ Bewohner zu übernehmen. Als Argument dient etwa eine im regionalen Vergleich zu hohe Umlage oder die fehlende Genehmigung bei baulichen Investitionen durch die jeweiligen Sozialhilfeträger.
Die Betreiber legen dann häufig die fehlenden Beträge, die eigentlich die Sozialhilfeträger übernehmen müssten, auf die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner um. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich dabei um eine Zusatzzahlung ohne Gegenleistung – zugunsten einer öffentlichen Kasse. Aus Verbraucherschutzsicht ist es eine ungerechtfertigte Schlechterbehandlung von einzelnen Verbrauchern, die damit zusätzlich zu ihrer eigenen Miete quasi einen Mietanteil für finanziell schlechter gestellte Bewohner zahlen müssen.
Die gut organisierten Sozialhilfeträger verschaffen sich Vorteile, von denen die dadurch benachteiligten Verbraucher oft nichts wissen und gegen die sie sich auch nicht wehren können, da ihnen die Marktmacht fehlt und sie das System nicht durchschauen.
BIVA-Forderungen
- Das Differenzierungsverbot – also die finanzielle Gleichbehandlung aller Bewohnerinnen und Bewohner – muss sich auch auf die Investitionskosten erstrecken
- Die Sozialhilfeträger dürfen keine Besserstellung erfahren auf Kosten der Bewohnerinnen und Bewohner, die für die Heimkosten selbst aufkommen müssen