Heimaufsichtsberichte in Thüringen
In Thüringen werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht alle ein bis drei Jahre geprüft, ein ziemlich langer Zeitraum. Die dabei erstellten Prüfberichte müssen dem Beirat zur Verfügung gestellt werden, allerdings nur die „wesentlichen Ergebnisse“. Eine weitergehende Veröffentlichung für Bewohner:innen oder Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit einem Heim befinden, ist nicht vorgesehen. Auch im Internet werden keine Informationen für die Allgemeinheit veröffentlicht.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
wesentliche Ergebnisse
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-
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keine Regelung
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keine Veröffentlichung
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Thüringen
Hier ein Auszug aus dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 15 Prüfung stationärer Einrichtungen
(1) Die zuständige Behörde prüft für jede stationäre Einrichtung, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz erfüllt. Die Prüfungen erfolgen wiederkehrend (Regelprüfung) oder anlassbezogen. Sie erfolgen in der Regel unangemeldet. […]
(2) Die zuständige Behörde führt in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich eine Regelprüfung im Jahr durch. Sie kann Prüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren vornehmen, soweit eine stationäre Einrichtung durch
1. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V.,
2. den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
3. den von den Landesverbänden der Pfl egekassen bestellten Sachverständigen oder
4. den zuständigen Träger der Sozialhilfe geprüft worden ist […]
§ 17 Bekanntgabe von Prüfergebnissen
(1) Die zuständige Behörde hat das Ergebnis der Prüfung einer stationären Einrichtung nach § 15 mit dem Leiter der Einrichtung, dem Pflegedienstleiter oder deren jeweiligem Vertreter zu erörtern und anschließend in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht ist dem Träger der Einrichtung zu übermitteln. Dieser soll die Bewohnervertretung über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung unterrichten. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.