Pflegeschutzbund e. V.

Wie wird ein Beirat gebildet?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beirat einer Einrichtung ist die demokratisch gewählte Vertretung der Bewohnerschaft
  • Auch die Wahl des Beirats folgt streng demokratischen Grundsätzen
  • Aufgaben des Wahlausschusses, wahlberechtigte Personen und Anzahl der Personen ist festgeschrieben
  • im Detail gibt es hierzu Regelungen in den Landesheimgesetzen

Der Beirat ist die kollektive Vertretung der Bewohnerschaft und wird von ihr in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlkriterien sind im Detail in den jeweiligen Landesheimgesetzen geregelt. Die Vorbereitung für die Wahl trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss sollte grundsätzlich aus drei Bewohnerinnen und Bewohnern bestehen, wovon eine oder einer den Vorsitz übernimmt. Da es in einigen Einrichtung nicht möglich ist, geeignete Kandidat*innen aus der Bewohnerschaft zu gewinnen, kann nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde diese Aufgabe auch von z.B. Mitarbeiter*innen des Sozialen Dienstes übernommen werden, wenn dadurch die Durchführung einer Wahl ermöglicht werden kann. Der Wahlausschuss muss vom amtierenden Beirat spätestens acht Wochen vor Ende seiner Amtszeit – also die Zeit, für die er gewählt worden ist – bestellt werden. Diese Bestellung kann zum Beispiel anlässlich einer Beiratssitzung oder einer Bewohnerversammlung erfolgen. Bewohnerinnen und Bewohner, die für das Amt des Beirats kandidieren, sollten nicht in den Wahlausschuss berufen werden, damit nicht der Verdacht einer Wahlbeeinflussung entstehen kann. Der amtierende Beirat sollte sich ernsthaft darum bemühen, dass ein Wahlausschuss gebildet wird. Gelingt dies bis sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit nicht, so muss die Einrichtungsleitung den Wahlausschuss bestellen.

Wie läuft die Wahl eines Beirates ab?

Um die Beiratswahl vorzubereiten und durchzuführen, muss der Wahlausschuss in zeitlicher Folge verschiedene Dinge tun:

  1. Zuerst sollte er in einem sogenannten Wahlkalender den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Wahl festhalten, wobei ausgehend vom Wahltag rückwärts zu rechnen ist. In dem Zeitplan sollte sich der Wahlausschuss genügend Zeit für die von ihm zu erledigenden Aufgaben lassen. Sollte er erkennen, dass die  vorgesehenen Zeitspanne von mindestens acht Wochen für die Vorbereitung der Wahl nicht ausreicht, kann der Wahlausschuss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen, den Wahltermin nach hinten zu verschieben.
  2. Danach fordert der Wahlausschuss in einem Rundschreiben oder auf sonstige Weise auf, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Jedes Mitglied der Bewohnerschaft kann zunächst Mitbewohnerinnen und Mitbewohner ihres bzw. seines Vertrauens als Kandidat*innen vorschlagen. Sie können darüber hinaus aber auch Kandidat*innen aus dem Kreis der sogenannten externen Personen vorschlagen. Angehörige und die zuständige Aufsichtsbehörde haben ein solches umfassendes Vorschlagsrecht nicht. Sie dürfen lediglich Kandidat*innen aus dem Kreis der externen Personen vorschlagen. Sie sind innerhalb der vom Wahlausschuss angegebenen Zeit an einer bestimmten Stelle oder bei einer bestimmten Person abzugeben.
  3. Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der Vorschläge und bittet die vorgeschlagenen Personen um ihre Zustimmung für die Kandidatur.
  4. Alsdann hält der Wahlausschuss die Namen der vorgeschlagenen Kandidat*innen in einer Wahlliste fest. Wenn möglich, empfiehlt es sich, die Kandidat*innen auf einer Bewohnerversammlung oder auf sonstige Weise vorzustellen und ihnen Gelegenheit zu geben, der Bewohnerschaft Rede und Antwort zu stehen.
  5. Danach hat der Wahlausschuss den Ort, die Zeit sowie den Ablauf der Wahl bekannt zu geben. Dabei hat er darauf zu achten, dass er den Wahltermin mindestens vier Wochen vor der Wahl sowohl der Bewohnerschaft als auch der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt gibt.
  6. Um doppelte Stimmabgaben zu vermeiden, sollten die Wahlberechtigten anhand einer Bewohnerliste festgestellt werde. Diese Bewohnerliste ist von der Einrichtungsleitung zur Verfügung zu stellen.
  7. Der Wahlausschuss muss am Wahltag den Ablauf der Wahl überwachen.  Wie dies geschieht, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Meist wird die Anwesenheit am Wahlort ausreichen. In manchen Fällen wird es nötig sein, mit der Wahlurne zu den Bewohnerinnen und Bewohnern auf die Zimmer zu gehen, um die Wahlzettel einzusammeln.
  8. Nach Beendigung der Wahl muss der Wahlausschuss die Stimmen auszählen. Das Wahlergebnis ist schriftlich festzuhalten. In der Regel geschieht dies in Form eines Protokolls.
  9. Im Anschluss daran hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis bekannt zu geben. Dies muss durch Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner geschehen. Außerdem sind die externen Bewerberinnen und Bewerber zu informieren. Auf welche Weise dies geschieht, steht dem Wahlausschuss frei. In der Regel wird dies durch ein Rundschreiben erfolgen.
  10. Schließlich hat der Wahlausschuss die gewählten Beiratsmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Hierbei werden die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung gewählt.

Wann findet ein vereinfachtes Wahlverfahren für die Beiratswahl statt?

Die einzelnen Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen. Allgemein lässt sich sagen, dass in Einrichtungen, in denen in der Regel nicht mehr als fünfzig Personen wohnen, der Beirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden kann. Ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird, darüber entscheidet der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass das vereinfachte Wahlverfahren auch in Einrichtungen mit in der Regel mehr als fünfzig Bewohnerinnen und Bewohnern durchgeführt werden darf. Die Entscheidung liegt bei der Aufsichtsbehörde. Die Frist zur Einladung zur Wahlversammlung ist bei diesem vereinfachten Wahlverfahren verkürzt. Das Wahlverfahren läuft im Wesentlichen auf dieselbe Weise ab wie das „normale“ Wahlverfahren. Aus der Besonderheit des Verfahrens ergibt sich allerdings, dass in der Wahlversammlung eine Anwesenheitsliste zu erstellen ist und noch Wahlvorschläge unterbreitet werden können. Ferner muss den Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, noch nach der Wahlversammlung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.

Broschüre Mitwirkung im Heim

Ausführliche Informationen zur Beiratsarbeit finden Sie in unseren Broschüren: "Mitwirkung im Heim" bietet grundlegende und allgemeingültige Informationen für "Bewohnervertretungen. Mitwirken und Mitbestimmen in NRW" zieht auch die Besonderheiten des Bundeslandes mit in Betracht. Beide Publikationen können kostenlos heruntergeladen oder gegen eine Produktionskostenpauschale bestellt werden.

BIVA-Publikationen

Welche Rolle kommt der Einrichtungs­leitung bei der Wahl des Beirates zu?

Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Wahlausschuss bei der Wahl behilflich zu sein. Sie muss insbesondere die notwendigen Unterlagen – wie zum Beispiel die Bewohnerliste – aushändigen, die für die Wahl erforderlichen Auskünfte erteilen sowie das notwenige Material (u.a. Papier, Kopier- und Schreibgeräte) und Personal zur Verfügung stellen. Die Wahl muss ungehindert und unbeeinflusst durchgeführt werden können.

Wer darf den Beirat wählen?

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen. Da das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht ist, kann es – auch bei z.B. einer dementiellen Erkrankung – nicht auf Dritte wie beispielsweise Angehörige oder Betreuer übertragen werden. Ausnahmeregelungen unter bestimmten verbindlich festgelegten Kriterien gibt es nach dem Bayerischen Landesheimgesetz. Ausgenommen ist regelmäßig nach dem Anwendungsbereich der Mehrzahl der Landesheimgesetze der Personenkreis, der nur kurzzeitig in der Einrichtung lebt (sogenannte Kurzzeitpflege) oder nur tagsüber oder nachts betreut wird (sogenannte Tages- oder Nachtpflege).

Wer kann in den Beirat gewählt werden?

Wählbar sind alle Bewohnerinnen und Bewohner, unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Einrichtung wohnen. Ferner sind wählbar die Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, die Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Behindertenorganisationen sowie die Personen, die von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen worden sind. Personen, die in irgendeiner Weise in Verbindung zum Träger, zu den Pflegekassen, zum Sozialhilfeträger oder zur Heimaufsicht stehen, sei es als Beschäftigte, sei es Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs, dürfen nicht gewählt werden. Ebenfalls nicht wählbar sind Personen, die bei einem anderen Träger oder einem Verband von Einrichtungsträgern eine Leitungsfunktion innehaben.

Wie viele Beiratsmitglieder sind zu wählen?

Die Gesamtzahl der Beiratsmitglieder, die zu wählen sind, richtet sich nach der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner in der jeweiligen Einrichtung. In den jeweiligen Landesheimgesetzen ist detailliert geregelt, aus wie vielen Mitgliedern die zu wählende Bewohnervertretung bestehen muss. Häufig findet sich die Regelung, dass bei bis zu 50 Bewohner*innen der Beirat mit drei Mitgliedern besetzt sein muss, und mit jeweils zwei weiteren Mitgliedern je angefangene weitere 50 Bewohner*innen. Bei der Wahl der Gesamtzahl der Beiratsmitglieder ist darauf zu achten, dass die Personen, die nicht in der Einrichtung wohnen, stets in der Minderzahl sind (bitte beachten Sie das jeweilige Landesheimgesetz; Abweichungen sind im Einzelfall möglich). Beispielhafte Abstufungen für die Anzahl der Beiratsmitglieder entnehmen Sie bitte den Tabellen. Auch hier gilt es, mögliche Abweichungen in  den jeweiligen Landesheimgesetzen zu beachten. 

Bewerben sich nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten für einen Platz im Beirat, können ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch weniger Beiratsmitglieder gewählt werden.

Wie wird der Beirat gewählt?

Am Wahltag, der vom Wahlausschuss nach Zeit und Ort festgelegt ist, kann jede wahlberechtigte Bewohnerin und jeder wahlberechtigte Bewohner seine Stimme abgeben. Gewählt werden können nur Kandidatinnen und Kandidaten aus der Vorschlagsliste. Die Wahl ist geheim. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Pro Kandidatin oder Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zwischen Personen, die in der Einrichtung wohnen und Personen, die nicht dort wohnen, sind die in der Einrichtung wohnenden Personen gewählt. Ansonsten entscheidet das Los. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder. Sie rücken in der Reihenfolge, wie Stimmen auf sie entfallen sind, in den Beirat nach, wenn Beiratsmitglieder ausscheiden oder zeitweilig verhindert sind. Allerdings ist auch hierbei zu beachten, dass die Bewohnerinnen oder Bewohner im Beirat die Mehrheit haben müssen. Träger und Einrichtungsleitung sind verpflichtet, das Wahlverfahren zu unterstützen. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass sie dem Wahlausschuss, dem Beirat und den Bewohnerinnen und Bewohnern die zur Wahl erforderlichen Unterlagen und Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, Auskünfte erteilen, auf Wunsch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur tatkräftigen Unterstützung abstellen oder mit Bürotechnik und Büromaterialien die Arbeit erleichtern.

Anzahl der Bewohner:innen
Gesamtzahl Beiratsmitglieder
≤ 50
3
51-150
5
151-250
7
> 250
9
Anzahl der Bewohner:innen
Anzahl der externen Mitglieder
≤ 50
höchstens 1
51-150
höchstens 2
151-250
höchstens 3
> 250
höchstens 4

Beirats-Mitgliedschaft

Für Beiräte gibt es eine spezielle Mitgliedsart beim BIVA-Pflegeschutzbund. Über die Einzelmitgliedschaft hinaus bekommen Beiräte u.a. spezielle Informationen und fachkundige Unterstützung auch für Fragen, die aus der Bewohnerschaft an sie herangetragen werden.

Für welche Dauer wird der Beirat gewählt?

Der Beirat wird in Senioreneinrichtungen für zwei Jahre, in Behinderteneinrichtungen für vier Jahre gewählt. Die Amtszeit des  neu gewählten Beirats beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen Beirats. Wenn während der Amtszeit mehr als die Hälfte der ursprünglich gewählten Beiratsmitglieder ausscheidet (zum Beispiel durch Niederlegung des Amtes, Auszug aus der Einrichtung, Verlust der Wählbarkeit Externer wegen Todes des Verwandten in der Einrichtung) oder wenn der Beirat mehrheitlich seinen Rücktritt erklärt, muss ein neuer Beirat gewählt werden. Wenn nur ein Mitglied ausscheidet (zum Beispiel wegen Krankheit, Auszug aus der Einrichtung), rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglied ist die Person, die bei der Beiratswahl von den nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hatte. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bewohnerinnen und Bewohner im Verhältnis zu den externen Beiratsmitgliedern in der Mehrheit bleiben sollten.

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