Prüfberichte der Heimaufsicht
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegeeinrichtungen werden regelmäßig durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (Heimaufsichten) geprüft
- Gepüft wird, ob die Einrichtung die Regelungen des jeweiligen Landesheimgesetzes einhält.
- In den Prüfberichten bieten sich hilfreiche Einblicke in die Pflegequalität.
- Doch sind diese Prüfberichte nur schwer zugänglich für die Verbraucher:innen. Verbraucherrechte stehen zurück hinter dem Recht auf Betriebsgeheimnis.
Wie kann man Einsicht in die Heimaufsichtsberichte nehmen?
In den allermeisten Bundesländern sollen die bei den Stadt- und Landkreisen angesiedelten Heimaufsichten einmal im Jahr oder bei Beschwerden unangemeldet die Pflegeheime prüfen. Die Prüfungen finden in der Realität deutlich seltener statt – in manchen Fällen vergehen bis zu drei Jahre.
Neben den Prüfungen durch die Heimaufsicht werden Pflegeheime auch durch den MDK geprüft. Bei den MDK-Prüfungen geht es aber vor allem um die Pflegequalität.
Die dabei erstellten Prüfberichte könnten hilfreiche Einblicke in die Pflegequalität eines einzelnen Heimes bieten. Die aktuellen Bewohner würden z.B. erfahren, ob ihr Heim tatsächlich das vereinbarte und von ihnen bezahlte Personal vorhält. Aber auch für Menschen, die sich von außen für die Qualität interessieren, weil sie demnächst einen Platz für sich oder ihre Angehörigen suchen, könnten die Berichte eine weitere Informationsquelle sein.
Der BIVA-Pflegeschutzbund hat die Heimgesetze der Bundesländer zusammenfassend daraufhin untersucht, wie dort der Zugang zu diesen Berichten geregelt ist. Um es vorwegzunehmen: Generell wird mit der Veröffentlichung sehr restriktiv verfahren. Nur in weniger als der Hälfte der Länder können die Bewohner:innen den Bericht direkt oder über den Heimbeirat einsehen. In keinem Bundesland ist eine Veröffentlichung für die Allgemeinheit vorgesehen. Dort, wo sie ursprünglich geplant war, wurde sie durch Gerichtsurteile auf Veranlassung der Heimbetreiber ausgesetzt. Offensichtlich bewertet man das Recht auf „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ der Betreiber höher als das Interesse der direkt Betroffenen an belastbaren Qualitätsinformationen.
In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse für die einzelnen Bundesländer zusammengefasst. Wenn Sie sich für ein bestimmtes Bundesland interessieren, finden sie den passenden Link zu weiteren Informationen in der Tabelle.
Land | Beirat | Bewohner:in | „Interessent:in“ / Besucher:in | Öffentlichkeit allg. | Bemerkungen zum Internet | |
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Baden-Württemberg | Aushang | Aushang | Recht auf Kopie | keine Regelung | keine Veröffentlichung ![]() |
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Bayern | Übermittlung | Aushang | – | vollständig im Internet | ausgesetzt seit 2012 ![]() |
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Berlin | – | Aushang | Aushändigung | Für 3 Jahre im Internet | teilweise Veröffentlichung | |
Brandenburg | Übermittlung | – | – | „kann“, „in geeigneter Form“ | nicht umgesetzt, keine Veröffentlichung ![]() |
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Bremen | durch Anbieter „zur Kenntnis“ | durch Anbieter „zur Kenntnis“ | durch Anbieter „zur Kenntnis“ | keine Regelung | keine Veröffentlichung ![]() |
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Hamburg | – | – | – | wesentliche Ergebnisse (ggf. für ganze Stadt) | Pflegekompass: (Personal, Befragung Angehörige) z. Zt. ausgesetzt ![]() |
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Hessen | – | – | – | „in geeigneter Weise“, durch Rechtsverordnung | nicht umgesetzt, keine Veröffentlichung ![]() |
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Mecklenburg-Vorpommern | – | Aushang | Aushang | nur „wesentliche Ergebnisse“ | teilweise Veröffentlichung | |
Niedersachsen | – | – | – | – | keine Veröffentlichung ![]() |
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Nordrhein-Westfalen | – | Aushang akt. Bericht | Aushang oder Kopie akt. Bericht; 3 Jahre zur Einsichtnahme bereit halten | nur „wesentliche Ergebnisse“ – wenig Information | teilweise Veröffentlichung | |
Rheinland-Pfalz | – | – | – | – | keine Regelprüfung, keine Veröffentlichung ![]() |
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Saarland | – | – | – | – | keine Veröffentlichung ![]() |
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Sachsen | – | – | – | – | keine Veröffentlichung ![]() |
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Sachsen-Anhalt | – | Aushang oder Auslage | Aushändigung | durch Träger im Internet oder anderswo | ausgesetzt, keine allg. Veröffentlichung ![]() |
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Schleswig-Holstein | schriftl. zur Verfügung stellen | – | – | durch Behörde im Internet oder anderswo | nicht umgesetzt, keine allg. Veröffentlichung![]() |
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Thüringen | Wesentliche Ergebnisse durch Träger | – | – | keine Regelung | keine Veröffentlichung ![]() |