Heimaufsichtsberichte in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht jährlich geprüft, eine Verlängerung um 6 Monate ist möglich. Die Berichte müssen am Schwarzen Brett des Heimes aushängen, also können die Bewohner:innen (und damit auch der Beirat) die Berichte lesen und ggf. abfotografieren. Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit einem Heim befinden, können eine Kopie des Berichtes bekommen. Eine weitergehende Veröffentlichung für die Allgemeinheit ist nicht vorgesehen.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
Aushang
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Aushang
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Recht auf Kopie
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keine Regelung
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keine Veröffentlichung
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Baden-Württemberg
Hier ein Auszug aus dem Baden-Württembergischen Wohn-, Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung ist nach Ablauf einer Frist von vier Wochen beginnend mit der Bekanntgabe des Prüfberichts nach § 19 verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht der zuständigen Behörde
1. an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- oder Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen und
2. künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. juli 2009 (BGBl. I S. 2319) auf das Recht auf Aushändig einer Kopie des aktuellen Prüfberichts hinzuweisen. Sofern die Aushändigung verlangt wird, ist eine Kopie des Prüfberichts zu übergeben.
§ 17 Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen
(1) Die stationären Einrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet.
(6) Die zuständige Behörde nimmt für jede stationäre Einrichtung in einem Kalenderjahr grundsätzlich mindestens eine Regelprüfung vor. Im Ausnahmefall kann die Regelprüfung bis zu sechs Monate verschoben werden.
§ 19 Bekanntgabe des Prüfberichts
Die zuständige Behörde erstellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung nach § 17 oder § 18 einen Prüfbericht. […]
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]
3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Prüfbericht nicht aushängt oder auslegt, oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 den Hinweis auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des Prüfberichts nicht rechtzeitig erteilt oder auf Verlangen die Kopie des Prüfberichts nicht aushändigt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen […] des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.