Pflegeschutzbund e. V.

Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?

Möchte eine Verbraucherin oder ein Verbraucher ein Schlichtungsverfahren durchführen, können sie sich an eine anerkannte Schlichtungsstelle wenden und einen entsprechenden Antrag stellen. Da es derzeit keine spezielle Schlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten über Wohn- und Betreuungsverträge gibt, müssen sich die Betroffenen an die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl wenden. Alle hier genannten Hinweise zum Verfahren beziehen sich deshalb auf die Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl, andere Schlichtungsstellen können eine andere Verfahrensordnung vorsehen.

Unter welchen Bedingungen kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden?

Bevor das Verfahren beginnen kann, müssen die Betroffenen ihren Anspruch gegenüber dem Unternehmer überhaupt erst einmal selbst geltend gemacht haben. Der Unternehmer soll so die Chance bekommen, sich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen und mit den Bewohnern gütlich zu einigen.

Sind seit der Geltendmachung keine zwei Monate vergangen und beruft sich der Unternehmer darauf, setzen die Streitschlichter das Verfahren zunächst aus und warten die Reaktion des Unternehmers ab. Erkennt der Unternehmer den Anspruch an, wird das Verfahren beendet. Möchte er den Anspruch nicht vollständig anerkennen, wird das  Verfahren fortgeführt mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Ein weiterer Ablehnungsgrund ist beispielsweise gegeben, wenn der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Des Weiteren wird abgelehnt, wenn die Sache bereits von einem Gericht entschieden wurde. Ebenso in dem Fall, wenn man bereits Klage eingereicht hat. Damit soll vermieden werden, dass ein Fall doppelt bearbeitet wird. Wird ein Antrag abgelehnt, teilt die Schlichtungsstelle dies der antragstellenden Person innerhalb von drei Wochen mit (§ 14 Abs. 3 VSBG).

Ablauf des Verfahrens

Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens

Verbraucherinnen und Verbraucher können ein Schlichtungsverfahren einleiten, indem sie bei der Schlichtungsstelle einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens einreichen, der eine möglichst genaue Sachverhaltsschilderung enthält. 

Sehen Sie zu den Anforderungen eines Antrags den Musterantrag am Ende der Broschüre.

Die Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl nimmt Anträge in Textform, also per Post, per Fax, über deren Online-Portal oder per E-Mail, entgegen. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle finden Sie am Ende dieser Broschüre. Nicht unbedingt erforderlich, aber hilfreich ist es, Kopien einer bereits geführten Korrespondenz, der Vertragsunterlagen und weiterer Dokumente oder Fotos beizufügen.

Das Einreichen des Antrags hemmt eine laufende Verjährung. Dies kann dann wichtig sein, wenn der Konflikt bereits seit längerer Zeit besteht. Rechtliche Ansprüche unterliegen in der Regel einer dreijährigen Verjährung. Diesen  Zeitablauf kann man mit Aufnahme des Streitbeilegungsverfahrens hemmen. Dazu ist es erforderlich, dass dem Unternehmer die Antragstellung auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bekannt gemacht wird. Dabei muss der Antrag genaue Angaben über die antragstellende Person und die Antragsgegnerin und den Antragsgegner enthalten, den Grund und die Höhe des Anspruchs (s.o.) angeben und das Verfahrensziel mitteilen. Insbesondere die Sachverhaltsschilderung sollte detailliert und sorgfältig wiedergegeben werden.

Prüfung des Antrags durch die Schlichtungsstelle

Ist der Antrag eingegangen, prüfen die in der Schlichtungsstelle tätigen Streitmittlerinnen und Streitmittler, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt und ob sie zuständig sind. Sie sind z.B. nicht zuständig für strafrechtliche Sachverhalte wie Diebstähle in der Einrichtung. Diese fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle. Wichtig ist auch, dass der Streitwert zwischen 10 Euro und 50.000 Euro liegen muss. Eine Überschreitung des Streitwerts ist z. B. in Räumungsfällen denkbar.

Anhörung der Beteiligten

Nach Eingang des Antrags übersendet die Schlichtungsstelle diesen an den Antragsgegner und fordert ihn auf, sich dazu zu äußern, ob er an dem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte. In der Regel wird hierfür eine Frist von drei Wochen gewährt. Gleich nach Antragseingang informiert die Schlichtungsstelle die Parteien

  • über die Verfahrensordnung, nach der das Verfahren geführt wird
  • dass die Parteien durch ihre Teilnahme der Verfahrensordnung zustimmen
  • dass das Ergebnis von dem eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann
  • dass sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen können, dies aber nicht müssen
  • dass das Verfahren von beiden Seiten jederzeit beendet werden kann
  • über die Kosten
  • und über die Verschwiegenheitspflichten der Schlichtungsstelle.

Nachdem der Antragsgegner Stellung genommen hat, erhält wiederum der Antragsteller Gelegenheit, darauf zu erwidern. So wird beiden Seiten rechtliches Gehör gewährt.

Sobald die Schlichtungsstelle feststellt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, benachrichtigt sie die Parteien, dass keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt werden.

Der Schlichtungsvorschlag

Die Schlichtungsstelle wirkt zunächst auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Kommt diese nicht zustande, wird die Schlichtungsstelle für die Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag erarbeiten. Dieser Schlichtungsvorschlag soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte vorliegen und eine Begründung enthalten.

Der Schlichtungsvorschlag kann dem Anspruch des Antragstellers zustimmen, diesen ablehnen oder einen Kompromissvorschlag enthalten. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und insbesondere zwingende Verbraucherschutzgesetze beachten. Der Vorschlag enthält eine Begründung, aus der sich der Sachverhalt und die rechtliche Bewertung durch die streitmittelnde Person ergeben.

Beide Parteien werden auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorschlag vom Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Den Beteiligten wird eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, in der sie sich entscheiden können, ob sie den Vorschlag annehmen wollen. Akzeptieren beide Parteien den  Vorschlag, wird hierdurch ein Vergleich geschlossen. Erst dann wird die Vereinbarung verbindlich. Die Parteien müssen den Vorschlag nicht annehmen. Jeder der Beteiligten kann sich auch entscheiden, doch den Rechtsweg zu beschreiten oder die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Die Schlichtungsstelle teilt schließlich den Beteiligten das Ergebnis der Schlichtung mit. Durch diese Übermittlung des Ergebnisses wird das Verfahren beendet.

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