Heimaufsichtsberichte in Hessen
In Hessen werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht „regelmäßig“ überprüft. Ein genaues Intervall ist nicht festgelegt. Eine Veröffentlichung ist noch nicht einmal für Beiräte oder Bewohner:innen geplant, geschweige denn für Interessenten oder die Allgemeinheit. Eine im Gesetz erwähnte diesbezügliche Rechtsverordnung konnte nicht gefunden werden. Hessen ist damit eines der am wenigsten transparenten Bundesländer hinsichtlich der Heimaufsichtsberichte.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
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durch Rechtsverordnung
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nicht umgesetzt
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Hessen
Hier ein Auszug aus dem Hessischen Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 14 HGBP – Prüfung
(1) Einrichtungen […] sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen. Darüber hinaus sind Einrichtungen […] anlassbezogen zu prüfen.
2. Die Prüfung soll in der Regel unangemeldet erfolgen […] § 17 HGBP – Prüfberichte Über die nach § 14 durchgeführten Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Näheres hinsichtlich des Umfangs, der Form und des Inhalts wird durch Rechtsverordnung geregelt.