Einflussnahme der Verbraucher auf das Leistungsangebot
Welche Pflege angeboten wird, unterliegt (glücklicherweise) nicht dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage. So wird z.B. in den Landesrahmenverträgen (§ 75 SGB XI) festgelegt, welche Pflegeleistung ein Heim erbringen muss und welche? Pflegeleistung? mit der gezahlten Pflegevergütung abgegolten wird. Hier gibt es nicht selten Unterschiede zwischen den Bundesländern, z.B. bei der Begleitung zu Arztbesuchen oder bei Abwesenheitspauschalen.
Daneben wurde ein Regulierungssystem entwickelt und festgelegt, welche Standards die Pflege erfüllen muss. Und es wurden Regeln aufgestellt, die festlegen, was Pflegeheime und Pflegedienste für ihre Leistung abrechnen dürfen. Ebenso wurde die Verteilung der Kosten geregelt: wie viel übernimmt die Pflegekasse und wie viel müssen Pflegebedürftige selbst zuzahlen.
Diese wichtigen Basisverträge sind oftmals 10 Jahre und älter. Es fällt schwer zu glauben, dass sich innerhalb so langer Zeitspannen mit technischem Fortschritt und neuen Erkenntnissen der Pflegewissenschaft keine Veränderungsbedarfe beim vertraglich fixierten Leistungsspektrum ergeben haben. Hinzu kommt die Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Seit 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, den aber immer noch nicht alle Bundesländer in ihren Rahmenverträgen berücksichtigen.
Bei all diesen Verhandlungen sind die Pflegekassen und die Heimbetreiber unter sich. Die betroffenen Verbraucher oder ihre Organisationen sind nicht vertreten und haben keine Einflussmöglichkeit auf das Leistungsangebot. Sie können es nur zur Kenntnis nehmen, akzeptieren und bezahlen.
BIVA-Forderungen
- verpflichtende, regelmäßige Aktualisierung der festgelegten Leistungsangebote in den Landesrahmenverträgen
- Einbindung der betroffenen Verbraucher oder ihrer Organisationen, damit das Angebot auch dem Bedarf der Betroffenen entspricht