Nachbarschaftshilfe in der Pflege
Das meint Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe bezeichnet ursprünglich eine gegenseitige, vor allem im ländlichen Raum unter Nachbarn gewährte sporadische Unterstützung im Alltag in Form von Einkaufen, Begleitung zum Arzt oder Hilfe im Haushalt ohne Vergütung. Diese Form der gegenseitigen Unterstützung wird inzwischen auch über Onlineportale vor allem auch im städtischen Umfeld organisiert.
Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige
Im Folgenden soll es um die spezielle Form der Nachbarschaftshilfe im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit gehen, wenn regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigt wird. Eine solche Nachbarschaftshilfe gilt als Leistung zur Unterstützung im Alltag bzw. als so genannte niedrigschwellige Entlastungs- oder Betreuungsleistung und kann daher in den meisten Bundesländern durch die Pflegekasse finanziert werden. Da professionelle Dienstleister oft überlastet sind, kann die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe hier eine sinnvolle Alternative sein.
Leistungen der Pflegekassen
Aus § 8 Absatz 1 SGB XI ergibt sich, dass die pflegerische Versorgung der Bevölkerung als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen wird. Der hohe Stellenwert der Nachbarschaftshilfe dabei zeigt sich z.B. in § 3 Satz 1 SGB XI: „Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.“ Die Unterstützungsleistungen beinhalten neben kostenlosen Pflegekursen und Pflegeberatung u.a. auch die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel. Dadurch kann Nachbarschaftshilfe mit dem Entlastungsbetrag oder als Leistung der Verhinderungspflege (Überblick zu Leistungen bei ambulanter Pflege durch Angehörige) finanziert werden.
Nachbarschaftshilfe als Verhinderungspflege
Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2 können die Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von jährlich bis zu 1.612 Euro sowie einen Übertragungsbetrag aus der Kurzzeitpflege von bis zu 806 Euro u.a. auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einsetzen. Anforderungen, etwa an Qualifizierungen oder zu einem Höchstbetrag an Stundenvergütung, werden dabei nicht gestellt, aber die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Besonders attraktiv für pflegende Angehörige ist die stundenweise Verhinderungspflege, denn hierbei werden sonstige Pflegekassenleistungen nicht gekürzt.
Finanzierung der Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Mit diesem Betrag können auch Angebote zur Entlastung im Alltag durch anerkannte Anbieter wie z.B. Pflege- oder Betreuungsdienste in Anspruch genommen werden. In den meisten Bundesländern kann der Entlastungsbetrag auch im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden – Ausnahmen sind derzeit nur Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Reguläre versus stundenweise Verhinderungspflege
Die reguläre Verhinderungspflege wird länger als acht Stunden täglich geleistet. Das Pflegegeld wird für den Zeitraum der Verhinderungspflege gekürzt. Die Pflegeversicherung übernimmt für maximal 42 Tage bzw. sechs Wochen pro Kalenderjahr die Kosten der Verhinderungspflege.
Die stundenweise Verhinderungspflege dauert pro Tag weniger als acht Stunden. Diese Zeit wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet, dieses also nicht gekürzt. Stundenweise Verhinderungspflege wird auch nicht auf die maximalen 42 Verhinderungstage pro Kalenderjahr angerechnet.
Tipp: Es ist also vorteilhaft, die Verhinderungspflege nach Möglichkeit auf unter acht Stunden täglich zu begrenzen.
Anerkennungsvoraussetzungen der Nachbarschaftshilfe
Die Anerkennungsvoraussetzungen für Nachbarschaftshelfer:innen sind in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich. Manche legen den Schwerpunkt auf die Entlastung der pflegenden Angehörigen, andere auf die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Beispielkriterien für die Anerkennung nach Landesrecht sind:
Nachbarschaftshelfer:innen
- dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben
- dürfen nicht als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu betreuenden Person tätig sein,
- dürfen nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein,
- müssen ein Mindestalter aufweisen (meist 16 Jahre alt),
- müssen ein (qualifiziertes) Führungszeugnis vorlegen,
- dürfen eine Höchstzahl der unterstützten Personen nicht überschreiten,
- müssen eine gewisse Qualifizierung vorweisen, etwa durch Absolvierung eines zweistündigen Pflegekurses oder eines speziell für die Nachbarschaftshilfe geschaffenen Kurses,
- müssen nachweisen, dass sie an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen haben,
- dürfen eine bestimmte Höchstzahl an monatlichen Unterstützungsstunden nicht überschreiten,
- dürfen bestimmte Vergütungsgrenzen nicht überschreiten, wobei der übliche tatsächlich gezahlte Stundensatz zwischen 5 Euro und 8 Euro liegt, in manchen Bundesländern aber auch bis zum gesetzlichen Mindestlohn ausgedehnt werden kann,
- müssen eine geeignete Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben,
- müssen bereit sein, sich registrieren zu lassen,
- müssen sich damit einverstanden erklären, dass ihre Kontaktdaten und Angebote im Internet veröffentlicht werden,
- müssen ihre Qualifizierung in gewissen Abständen auffrischen,
sind selbst dafür verantwortlich, dass steuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden.
Vergütung und Versicherungsschutz für Nachbarschaftshelfer
Anerkannte ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer:innen erhalten eine Aufwandsentschädigung von der Pflegekasse – je nach Bundesland liegt sie zwischen fünf und zehn Euro pro Stunde. Meist werden die Kosten für eine Haftpflichtversicherung übernommen und es besteht ein Unfallversicherungsschutz über das Land.
Sonderregelung in der Coronapandemie
Um coronabedingte Versorgungsengpässe auszugleichen, können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 31.03.2022 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der regulär geltenden Regelungen einsetzen.