Wunschrecht von Sozialhilfeempfängern bei der Heimauswahl
Bei der Heimauswahl gibt es für Sozialhilfeempfänger oftmals Schwierigkeiten. Vom Regen in die Traufe gekommen, so fühlt sich manche Hilfebedürftige oder mancher Hilfebedürftiger, wenn sie oder er erfährt, dass der Umzug in eine Einrichtung unumgänglich wird. Neben ungeklärten Fragen wie „Wer soll das alles bezahlen?“ und „Wie wird dann mein Leben aussehen?“ bekommt ein Sozialhilfeempfänger von Seiten des Sozialamtes oft zu hören: „Für Sie kommt nur die Einrichtung XY in Frage!“ Was ist, wenn einem dieses Heim nicht zusagt, wenn es z.B. zu weit von der Familie entfernt liegt? Kann man etwas gegen diese Form der „Zwangseinweisung“ unternehmen? Ja, man kann! Auch im Sozialrecht gilt der Grundsatz, dass auch Hilfebedürftige das Recht haben, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Dieser Grundsatz wird bei der Frage nach der (richtigen) Einrichtung landläufig als „Wunschrecht“ bezeichnet.
- Gibt es solch ein „Wunschrecht“ überhaupt?
- Ist eine pauschale Verweisung auf eine kostengünstigere Einrichtung zulässig?
- Was sind „unverhältnismäßige Mehrkosten“?
- Kommen nur „Vertragseinrichtungen“ zum Zuge, d.h. solche, mit denen der soziale Leistungsträger einen Vertrag geschlossen hat?
- Muss die Behörde ihre Entscheidung begründen?
- Was kann ich tun, wenn die Behörde auf meinen Wunsch nicht eingeht?
- An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
- Zusammenfassung
Gibt es solch ein „Wunschrecht“ überhaupt?
Ja! Nach § 9 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) haben bedürftige Menschen ein Recht auf diejenige persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die ihrem persönlichen Bedarf entspricht. In § 9 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe, SGB XII) heißt es dann auch:
„(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.“
Ist eine pauschale Verweisung auf eine kostengünstigere Einrichtung zulässig?
Nein! Das Gesetz (§ 9 SGB XII) sieht einen Verweis nur bei „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ vor. Diese müssen durch einen Kostenvergleich nachgewiesen werden, z.B. in der Form:
Kosten | Gewünschte Einrichtung | vom Sozialhilfeträger vorgeschlagene Einrichtung |
Unterkunft | ||
Verpflegung | ||
Pflege | ||
sonstige Betreuung | ||
Barbetrag | ||
Summe | ||
Mehrbedarf |
Was sind „unverhältnismäßige Mehrkosten“?
Diese gesetzliche Formulierung gibt dem Sozialhilfeträger ein Ermessen bei der Entscheidung der Kostenübernahme. Erst wenn er nachgewiesen hat, dass die vom Hilfebedürftigen vorgeschlagene Einrichtung teurer ist (s.o.), hat die Behörde ein Ermessen.
Fallen wunschbedingte Mehrkosten an, erschöpft sich die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht in einem rechnerischen Kostenvergleich (Bundesverwaltungsgericht Entscheidung 97, 109). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bedeutet juristisch die Beachtung der sogenannten Zweck-Mittel-Relation: Die Mehrkosten dürfen zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Diese Beurteilung kann immer nur am Einzelfall vorgenommen werden:
Je mehr das Wunschheim den Bedürfnissen – vor allem den gesundheitlichen – des Hilfeempfängers entspricht, umso eher ist dem Wunsch Rechnung zu tragen.
Die Sozialbehörde muss also die Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten prüfen, z.B. anhand folgender Prüfungsschritte:
1. Örtlicher Vergleich
Dabei darf der Sozialhilfeträger nicht nur von seinem Zuständigkeitsgebiet ausgehen, sondern muss einen (teilweise größeren) räumlichen Einzugsbereich wählen, der der Wirtschaftsregion oder dem sozialen Einzugsbereich des Hilfsbedürftigen entspricht.
2. Ermessen im engeren Sinne
Hier kommen die Besonderheiten des Einzelfalles zum Tragen, wie z.B.
- Alter des Hilfebedürftigen und Altersstruktur in der Einrichtung
- familiäre Bindungen und Erreichbarkeit
- soziale Bindungen und Aktivitäten
- Konfession
- Gesundheitszustand, z.B. Demenz
- u.v.m.
Erst wenn die Behörde sich mit diesen Punkten auseinandergesetzt hat, kann sie beurteilen, ob die Mehrkosten unverhältnismäßig, d.h. unzumutbar sind.
Kommen nur „Vertragseinrichtungen“ zum Zuge, d.h. solche, mit denen der Sozialhilfeträger einen Vertrag geschlossen hat?
Im Prinzip ja. Im § 9 SGB XII heißt es dazu in Absatz 2 Satz 2: „Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden (…), wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen.“ Dies sind üblicherweise die Vereinbarungen nach dem Pflegeversicherungsrecht zwischen Sozialhilfeträger und Heimbetreiber.
Muss die Behörde ihre Entscheidung begründen?
Eindeutig ja! Da es sich um ein Wunschrecht handelt, stellt eine Ablehnung eines Wunsches zunächst einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und damit die Menschenwürde dar. Die Behörde muss die Wünsche des Antragstellers prüfen und die Entscheidung begründen. Die Behörde hat zwar bei ihrer Entscheidung einen Ermessensspielraum. Damit dieser aber überprüft werden kann, ist im Gesetz (§ 35 Sozialgesetzbuch X) eindeutig eine Begründungspflicht vorgeschrieben.
Wird ein Bescheid eines Sozialhilfeträgers nicht, nicht vollständig oder falsch begründet, ist er rechtswidrig!
Was kann ich tun, wenn die Behörde auf meinen Wunsch nicht eingeht?
Man sollte im Vorfeld der Entscheidung darauf drängen, dass das Wunschrecht ausreichend berücksichtigt wird, indem man z.B. nachfragt und – wenn eine Ablehnung des Wunsches droht – eine Begründung verlangt. Der Bürger/die Bürgerin hat in jedem Verfahren ein Anhörungsrecht, dem auf Seiten der Behörde die Begründungspflicht gegenübersteht.
Erfolgt von Seiten des Hilfeträgers keine Auseinandersetzung mit den Wünschen oder keine bzw. nur eine unzureichende Begründung der Ablehnung, sollte man die Behörde auf die Rechtswidrigkeit hinweisen (nach § 35 SGB X). Schon allein aus diesem Grunde wäre der Bescheid im Widerspruchsverfahren aufzuheben. In vielen Behörden ist eine weitere Stelle innerhalb der Behörde mit den Widersprüchen befasst, und diese wird vermutlich nicht erfreut darüber sein, einem Widerspruch allein schon aus formellen Gründen – fehlende oder mangelhafte Begründung – stattgeben zu müssen. Manchmal ist es sogar der Vorgesetzte, der über die Widersprüche entscheidet, so dass man sich auch schon im Vorfeld an ihn wenden kann.
Ergeht dann ein ablehnender Bescheid, der nicht ausreichend oder nicht nachvollziehbar begründet ist, sollte man Widerspruch einlegen und Rat einholen bei den Beratungsstellen:
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
1. Betreiber des „Wunschheimes“ Da viele Heimbetreiber ungern einen potentiellen Kunden verlieren, kann es sein, dass man dort schon die richtige Unterstützung findet. Ansonsten hilft Ihnen immer weiter:
2. Den BIVA-Pflegeschutzbund Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V., Siebenmorgenweg 6-8, 53229 Bonn, Telefon 0228-909048-0, Telefax 0228-909048-22, Email: info@biva.de, Internet: https://www.biva.de
3. Die örtlichen Sozialbehörden Selbstverständlich kann man sich auch an die örtlich zuständigen Sozialbehörden wenden. Mit jedem Verwaltungsauftrag geht auch eine Beratungs- und Aufklärungspflicht einher. Die Sozialämter müssen also beraten. Dass viele dies – auch teilweise schon aus zeitlichen Gründen – nicht machen, ist ein anderes Thema.
Zusammenfassung
- Der Sozialhilfeempfänger hat ein gesetzlich verbrieftes Wunschrecht auf den Heimplatz seiner Wahl.
- Dieser Heimplatz muss allerdings für den Pflegebedarf geeignet sein, d.h. es muss überhaupt der Umzug in eine stationäre Einrichtung in Betracht kommen und notwendig sein.
- Der Sozialhilfeträger darf nur dann eine andere Einrichtung vorschlagen, wenn
a) diese Einrichtung gleich gut geeignet ist wie die Wunscheinrichtung, b) diese kostengünstiger ist und c) die Mehrkosten der Wunscheinrichtung unverhältnismäßig und damit unzumutbar sind.
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