Pflegeschutzbund e. V.

Wohngeld für Pflegeheimbewohner:innen

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen. Mieter und Heimbewohner können in diesem Fall einen Mietkostenzuschuss beantragen (Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung können einen Lastenzuschuss beantragen.) Geregelt wird dieser staatliche Zuschuss im Wohngeldgesetz (WoGG). Wohngeld  ist daher kein Almosen, sondern ein festgeschriebener Rechtsanspruch – wenn man die Voraussetzungen erfüllt.

Neu: Wohngeld-Plus-Gesetz

Ab 01. Januar 2023 gilt das neue Wohngeld-Plus-Gesetz.

Damit werden nicht nur dreimal so viele Menschen Anspruch auf Wohngeld haben, sondern der monatliche Betrag wird sich auch verdoppeln.

Diese Seite wird Anfang 2023 überarbeitet, sobald alle Informationen zum Wohngeld Plus vorliegen.

Mehr Informationen und einen vorläufigen Wohngeld Plus-Rechner gibt es hier

Wer kann Wohngeld beziehen?

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Mieter oder Untermieter einer Wohnung sowie Bewohner einer stationären Einrichtung im Sinne des jeweiligen Landesheimgesetzes. Die Personen müssen dauerhaft in der Einrichtung wohnen.

Bestimmte Personenkreise sind aber davon ausgeschlossen:

  • Personen, die bestimmte andere Leistungen für die Wohnung beziehen:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialgeld bzw. Zuschüsse nach SGB II
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
    • Sozialhilfe
    • Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz
    • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
    • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
    • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, wenn bei der Leistungsberechnung bzw. der zu Grunde liegenden Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Wohngeld kann derjenige beziehen, dessen verwertbares Vermögen 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere Person nicht übersteigt.

WICHTIG: Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um einen Freibetrag auf das Vermögen, sondern um eine Freigrenze. Das heißt, dass der Wohngeldanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Höchstbetrag für das Vermögen überschritten wird.

Weitere Ausschlussgründe

Wenn sich ein Wohngeldbetrag von lediglich weniger als 10 Euro ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld. Weiter darf niemand Wohngeld für mehrere Wohnungen beziehen oder (auch andere) Sozialleistungen missbrauchen.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Die Berechnung des Wohngelds hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens. Grundsätzlich ist jedes Einkommen beim Wohngeld relevant. Meist handelt es sich hier um das Bruttoeinkommen aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, welches man als Arbeitnehmer erhält. Dieses muss man, abzüglich der Werbungskosten, beim Wohngeld-Antrag angeben. Wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe überschreitet, hat man keinen Anspruch auf Wohngeld.
  • Die Einkommensgrenzen können sich um bis zu 125 Euro erhöhen, sofern es sich um pflegebedürftige Personen bzw. um Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100% handelt.

Zudem ist der Höchstbetrag des Wohngelds vom Wohnort abhängig. Alle Kommunen in Deutschland sind in sechs sogenannte Mietstufen, angelehnt an die Miethöhe, eingeteilt, wobei 1 die niedrigste und 6 die höchste ist. Der Höchstbetrag liegt bei der höchsten Mietstufe 6 bei 522 Euro für Einzelpersonen und bei 633 Euro bei zwei Personen.

Die Höchstbeträge kann man in folgender Tabelle ablesen:

Personen

Mietstufe

Höchstbetrag in €

1

I
II
III
IV
V
VI

312
351
390
434
482
522

2

I
II
III
IV
V
VI

378
425
473
526
584
633

3

I
II
III
IV
V
VI

450
506
563
626
695
753

4

I
II
III
IV
V
VI

525
591
656
730
811
879

5

I
II
III
IV
V
VI

600
675
750
834
927
1.004

+ je weitere Person

I
II
III
IV
V
VI

71
81
91
101
111
126

Detaillierte Wohngeldtabellen und eine Auflistung der Mietstufen nach Bundesländern findet man auf der Seite des Bundesbauministeriums.

Wo stelle ich den Wohngeld-Antrag?

Wohngeld erhält man nicht „automatisch“, sondern es muss immer beantragt werden. Antragsformulare erhält man bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Wer danach weiter Wohngeld in Anspruch nehmen will, muss erneut einen Antrag stellen.

TIPP: Stellen Sie den neuen Antrag etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die laufende Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird.

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Der Vorstand des BIVA-Pflegeschutzbundes Dr. Manfred Stegger Vorstandsvorsitzender Siebenmorgenweg 6-8 | 53229 Bonn Telefon: 0228-909048-0 | manfred.steggerbiva.de Berufliches und ehrenamtliches Engagement: Studium der Volkswirtschaftslehre 1978-1980

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