Pflegeschutzbund e. V.

Wohngeld auch für Pflegeheimbewohner:innen

Was ist Wohngeld und wer kann es beziehen?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung.

Mieter und Heimbewohner können einen Mietkostenzuschuss beantragen, Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung können einen Lastenzuschuss beantragen. Geregelt wird dieser Zuschuss im Wohngeldgesetz (WoGG). Wohngeld  ist daher kein Almosen, sondern ein festgeschriebener Rechtsanspruch – wenn man die Voraussetzungen erfüllt.

Seit 01. Januar 2023 gilt das neue Wohngeld-Plus-Gesetz. Damit haben nicht nur dreimal so viele Menschen Anspruch auf Wohngeld, sondern der monatliche Betrag hat sich verdoppelt: im Durchschnitt um 190 Euro auf insgesamt etwa 370 Euro pro Monat. Neu ist, dass das Wohngeld-Plus durch die Reform auch bei den Heizkosten entlastet und die für den Klimaschutz notwendigen Belastungen einer Sanierung abmildert.

Personen, die bereits andere Leistungen für die Wohnung beziehen, haben keinen Wohngeldanspruch. Solche Leistungen sind:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld bzw. Zuschüsse nach SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Sozialhilfe
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, wenn bei der Leistungsberechnung bzw. der zu Grunde liegenden Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind

Wohngeld-Anspruch und Höhe

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde der Kreis der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in höhere Einkommensbereiche hinein erweitert. Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümer:innen).
  • Wohnort: Alle deutschen Kommunen sind einer von sieben Mietenstufen zugeordnet.


Der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gibt eine erste Orientierung, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Eine verbindliche Auskunft kann nur die zuständige Wohngeldbehörde geben.

Wo und wie stelle ich einen Wohngeld-Antrag?

Wohngeld erhält man nicht „automatisch“, sondern es muss immer beantragt werden. Antragsformulare erhält man bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Viele Kommunen bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an. Benötigte Unterlagen sind:

  • Wohngeldantrag
  • Nachweis über die Wohnkosten
  • Einkommensnachweis (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid)

Je nach Lebenssituation kommen eventuell weitere Nachweise hinzu.

Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich, der in der Regel zwölf Monate beträgt.

TIPP: Stellen Sie den neuen Antrag etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die laufende Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird.

Das könnte Sie auch interessieren

BIVA-Adressverzeichnis online

Bonn. Ab sofort steht Ratsuchenden ein neues Adressverzeichnis von ambulanten und stationären Pflegeanbietern in Deutschland zur Verfügung. Unter www.biva.de/pflege-adressen findet sich nicht nur ein umfassendes

Weiterlesen

BW: Stellungnahme zum TPQG

Stellungnahme der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA-Pflegeschutzbund) e.V. zum Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG) und zur Änderung weiterer Vorschriften zum Dokument

Weiterlesen

Mehr zu den Themen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von „Team Wallraff“.
Erfahrung teilen oder kurze Ersteinschätzung bekommen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von "Team Wallraff"

Erfahrung teilen oder eine kurze Ersteinschätzung erhalten.

4,6 Millionen Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen benötigen Hilfe

Für nur 4,00 € im Monat helfen Sie aktiv mit, die Lage von pflegebetroffenen Menschen zu verbessern und sichern auch sich selbst ab.

biva.de – Login

Mitglieder erhalten exklusive Inhalte auf biva.de – wie z. B. Vorlagen für Beschwerdebriefe, erweiterte Kommentarfunktion, Berechnung von Abwesenheitstagen – sowie Beratung im Einzelfall durch die Juristen der BIVA.

Sie möchten diese zusätzlichen Services nutzen und sind noch nicht Mitglied im BIVA-Pflegeschutzbund?

Durchsuchen Sie www.biva.de