Pflegeschutzbund e. V.

Heimaufsichtsberichte in Bayern

In Bayern werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht alle ein bis drei Jahre geprüft. Das sind im Vergleich sehr lange Zeiträume. Die Berichte müssen am Schwarzen Brett des Heimes aushängen, damit können die Bewohner:innen die Berichte lesen und ggf. abfotografieren. Dem Beirat sind sie zu übermitteln. Eine weitergehende Veröffentlichung im Internet war seinerzeit geplant. Nach der erfolgreichen Klage eines Heimes dagegen ist die allgemeine Veröffentlichung im Internet seit 2012 weitgehend ausgesetzt.

Übersicht: Veröffentlichung & Einsichts­rechte

Beirat
Bewohner
Interessent
Öffentlichkeit
Internet
Übermittlung
Aushang
-
vollständig im Internet
ausgesetzt seit 2012

Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichts­berichte in Bayern

Hier ein Auszug aus dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)  mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.

Art. 6 Transparenz, Informationspflichten
Der Träger ist verpflichtet, […]
3. die Pflege-Prüfberichte nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 zu veröffentlichen.

Art 11 Qualitätssicherung
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. […]
(4) Die zuständige Behörde prüft in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich mindestens einmal im Jahr […] Sie kann die Prüfungen in einem Abstand von höchstens drei Jahren […] durchführen, wenn […]

Art. 17a Pflege-Prüfbericht
(1) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege einen schriftlichen Pflege-Prüfbericht über die von ihr am Tag der Überprüfung festgestellten Sachverhalte.

Art 17b Veröffentlichung
(2) Der Träger hat die Pflege-Prüfberichte nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 an die Bewohnervertretung zu übermitteln und den aktuellen Bericht bis zur Veröffentlichung eines neuen Berichts
1. an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen oder auszulegen sowie
2. zur Veröffentlichung durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) auf einer zentralen Internetseite freizugeben.

(Anmerkung: Diese Vorschrift ist aufgrund eines Gerichtsurteils aus 2012 ausgesetzt)

Art 23 Ordnungswidrigkeiten
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]
7. Der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 6 Nr. 3 zuwiderhandelt.

PfleWoQ, Bayern

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