Pflegeschutzbund e. V.

Heimaufsichtsberichte in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht „regelmäßig“ geprüft, allerdings ist kein Intervall vorgesehen. Der aktuelle Bericht muss am Schwarzen Brett des Heimes aushängen, damit können die Bewohner:innen (und auch die Beiräte) die Berichte lesen und ggf. abfotografieren. Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit einem Heim befinden, wird der aktuelle Bericht ausgehändigt und sie können die Berichte der letzten drei Jahre einsehen. Eine Kurzfassung der Berichte, die nicht sehr ergiebig ist, ist im Internet für die Allgemeinheit verfügbar.

Übersicht: Veröffentlichung & Einsichts­rechte

Beirat
Bewohner
Interessent
Öffentlichkeit
Internet
-
Aushang akt. Bericht
Aushang oder Kopie akt. Bericht; 3 Jahre zur Einsichtnahme bereit halten
nur „wesentliche Ergebnisse“ – wenig Information
teilweise Veröffentlichung

Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichts­berichte in NRW

Hier ein Auszug aus dem Nordrhein-Westfälischen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.

§ 6 Informationspflichten, Beschwerdeverfahren
(1) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche von Nutzerinnen und Nutzer verpflichtet, […]
(3) die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragte Personen bereitzuhalten,
(4) den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

§ 14 Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung
(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit in diesem Gesetz vorgesehen, prüfen die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen (Regelprüfungen). […]
(2) Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen […]
(3) Die Prüfungen können unangemeldet und zu jeder Zeit erfolgen […]
(9) Die Ergebnisse der Prüfungen werden von den zuständigen Behörden in einem schriftlichen Prüfbericht festgehalten.
(10) Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte zu informieren, werden die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der zuständigen Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu den Prüfgegenständen […] enthalten…

WTG, NRW

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