Pflegeschutzbund e. V.

Die Patienten­verfügung

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Patientenverfügung regeln Sie den Lebensbereich der medizinischen Behandlung, insbesondere lebenserhaltende Maßnahmen.
  • Außerdem können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die im Falle des Falles ihren niedergelegten Willen durchsetzt.
  • Die Patientenverfügung wird nur dann beachtet, wenn ärztliche Maßnahmen konkret beschrieben sind, etwa durch die Benennung bestimmter Krankheiten oder Behandlungsmethoden.

Mit einer Patientenverfügung regeln Sie einen ganz anderen Lebensbereich als mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, nämlich denjenigen der medizinischen Behandlung. Vor allem können Sie hier Ihre Wünsche bezüglich lebenserhaltenender Maßnahmen festhalten. So entscheiden Sie selbst im Voraus über diese elementaren Schritte, und zwar auch dann, wenn ein Betreuer oder eine Betreuerin für die Gesundheitsfürsorge bestellt ist.

Können Sie allerdings nicht mehr selbst entscheiden, vor allem nicht mehr Ihren Willen äußern, muss eine bevollmächtigte oder betreuende Person für Sie entscheiden. Gibt es eine solche Person nicht, müssen die Ärzt:innen bei einer Notfallbehandlung nach Ihrem mutmaßlichen Willen handeln. Ist die Behandlung nicht eilig, müsste ein Betreuer oder eine Betreuerin vom Gericht bestellt werden. Auch hier müsste dann Ihr mutmaßlicher Wille erkundet werden, es müsste also festgestellt werden, wie Sie in der konkreten Situation entscheiden würden. Dass dies sehr schwierig sein kann, liegt auf der Hand, insbesondere wenn Sie selbst in der Vergangenheit Ihren Willen nicht oder widersprüchlich geäußert haben.

Sie sollten sich daher Gedanken darüber machen, welche Person im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit in eine ärztliche Behandlung einwilligen und Ihren zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen soll. Dies kann in einer Patientenverfügung geschehen. Hierbei können Sie jetzt schon festlegen, ob Sie in bestimmte Untersuchungen Ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Eine solche Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt werden, kann aber jederzeit geändert oder formlos widerrufen werden.

Nach den Urteilen des Bundesgerichtshof vom 06.07.2016 und 08.02.2017 muss eine solche Patientenverfügung nur dann beachtet werden, wenn in ihr konkrete Entscheidungen des/der Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen niedergeschrieben worden sind. Die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, reicht für sich nicht aus, sondern muss konkretisiert werden. Dies kann durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungsmethoden geschehen. Es muss konkret beschrieben werden, in welcher Situation die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie für diese Situation haben.

Weiterführende Links

Sie können sich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums ausführlich über die Möglichkeiten, eine Patientenverfügung zu verfassen, informieren.

Wie die Rechtslage in anderen europäischen Staaten ist, können Sie über das „Europäische Vorsorgeportal“ erfahren.

Eine Patientenverfügung bedarf nach § 1901a BGB der Schriftform, damit sie auch von Gerichten und/oder Betreuer:innen beachtet werden kann.

Das Vorhandensein einer Patientenverfügung können Sie ebenfalls im Vorsorgeregister registrieren lassen.

Mögliche Aufbau- und Formulierungsmuster für Patientenverfügungen finden Sie in der Broschüre „Selbstbestimmt Vorsorge treffen“.

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