Heimaufsichtsberichte in Brandenburg
In Brandenburg werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht alle ein bis drei Jahre geprüft. Das sind im Vergleich sehr lange Zeiträume. Die Berichte müssen dem Beirat übermittelt, aber nicht im Heim ausgehangen werden. Damit können Bewohner:innen oder auch Interessenten/Besucher diese Berichte nicht einsehen. Sie „können“ laut Gesetz in geeigneter Form im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht aber nicht. Damit bleiben diese Berichte in Brandenburg für die Allgemeinheit nicht zugänglich.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat | Bewohner | Interessent | Öffentlichkeit | Internet | Übermittlung | - | - | „kann“ „in geeigneter Form“ | nicht umgesetzt |
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte
Hier ein Auszug aus dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 19 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde überwacht […] die Einhaltung der jeweils geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz. Zu diesem Zweck hat sie
1. in Einrichtungen nach § 4 wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durchzuführen; Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden grundsätzlich mindestens jährlich, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre geprüft,
(3) Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde auch von einer Prüfung […] bis zu einer Dauer von drei Jahren absehen.[…]
§ 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen
(1) Über das Ergebnis der Prüfung nach § 19 ist durch die zuständige Behörde ein Prüfbericht zu erstellen. Er ist dem Leistungsanbieter bekannt zu geben und dem Bewohnerschaftsrat zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann aus den Ergebnissen der Überwachungen nach § 19 die für Nutzerinnen und Nutzer und für Bewerberinnen und Bewerber um einen Platz in der Wohnform relevanten Informationen zur Wohn- und Lebensqualität in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen. Über Art und Umfang der Veröffentlichung sind Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der Leistungsanbieter und den Betroffenenverbänden auf Landesebene anzustreben.