Pflegeschutzbund e. V.

Verbraucherschutz fehlt in der ambulanten Pflege

Der Pflegepersonalmangel ist mittlerweile auch in der ambulanten Pflege angekommen. Immer öfter suchen Pflegebedürftige vergeblich nach einem ambulanten Pflegedienst oder erhalten sogar eine kurzfristige Kündigung für ihren Vertrag. Insbesondere kurz vor Weihnachten gab es beim BIVA-Pflegeschutzbund vermehrt Anfragen hierzu. Die ambulanten Pflegedienste hatten kein Personal, um die Versorgung über die Feiertage sicherzustellen – und konnten kurzfristig kündigen.

Vorschriften für ambulante Pflegeverträge sind lückenhaft

Dass die Betroffenen und deren Angehörige nun dringend eine neue Art der Versorgung organisieren mussten, anstatt in Ruhe Weihnachten zu feiern, liegt auch an den lückenhaften gesetzlichen Vorschriften für Pflegedienst-Verträge. Denn auf einen verbesserten Kündigungsschutz, wie es ihn bei Heimverträgen gibt, kann man hier nicht bauen. Große vertragliche Mängel ergab bereits vor einiger Zeit die Prüfung von ambulanten Pflegeverträgen im Rahmen eines Projekts von drei Verbraucherzentralen. Die Pflegebedürftigen als Verbraucher sind hier eindeutig in der schwächeren Position und benötigen einen wirksamen Verbraucherschutz. Der BIVA-Pflegeschutzbund fordert daher eigenständige gesetzliche Regelungen für die ambulante Pflege sowie einen verbesserten Verbraucherschutz, beispielsweise durch Einbeziehung von Betroffenenvertretern bei wichtigen Entscheidungen.

Anforderungen an einen Pflegedienstvertrag

Für Verträge in der ambulanten Pflege fehlen bisher besondere gesetzliche Vorgaben. Es gibt keine detaillierten Regeln zum Schutz der Pflegebedürftigen wie etwa im sozialen Mietrecht, sondern es gilt im Wesentlichen das allgemeine Dienstvertragsrecht. Dieses berücksichtigt die Abhängigkeit der Pflegebedürftigen von ihrem Pflegedienstleister jedoch nicht genügend. Die Anbieter haben bei der Gestaltung der ambulanten Pflegeverträge großen Spielraum, den sie bei Problemen zu Lasten der pflegebedürftigen Verbraucher nutzen können. So kommen derzeit rein mündliche Verträge, nicht klar definierte Leistungen und spontane Preiserhöhungen durchaus vor. Der BIVA-Pflegeschutzbund fordert daher verpflichtende bundesweite Regelungen für diese besondere Art des Vertrags. Diese sind:

  • Der Vertrag wird schriftlich festgehalten und ist verständlich formuliert.
  • Die Leistungen und entsprechenden Entgelte sind darin detailliert beschrieben und damit transparent und vergleichbar.
  • Der Vertrag enthält klare Regelungen für die gesetzliche Haftung und die Fristen für Kündigungen und Preiserhöhungen.
  • Der zu Pflegende erhält vor Unterzeichnung des Vertrags einen Kostenvoranschlag.

Verbesserter Verbraucherschutz bei Kündigung und Preiserhöhung

Ein Pflegedienstvertrag kann grundsätzlich von beiden Seiten gekündigt werden. Der pflegebedürftige Verbraucher kann seit 2011 jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Begründung kündigen. Der Pflegedienst hat ebenfalls das Recht, fristlos zu kündigen, allerdings nur, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, etwa wenn das Entgelt nicht gezahlt wird.

Im Gegensatz zu den Regelungen in einem Heimvertrag, darf ein ambulanter Pflegedienst aber auch ordentlich kündigen, und das mit lediglich vierzehn Tagen Vorlaufzeit. So konnten die Pflegedienste die Verträge kurz vor Weihnachten regelgerecht kündigen, weil sie kein Personal gefunden hatten, das die Feiertage überbrückt.

Problematisch daran ist, dass man in der Realität meist länger als zwei Wochen braucht, um einen neuen Dienst zu finden. In der aktuellen Marktlage, wo mehr Nachfrage als Angebot besteht, wären im Sinne des Verbraucherschutzes Kündigungsfristen von vier bis sechs Wochen notwendig.

Unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung der Entgelte oder die Veränderung von Leistungen möglich ist, muss ebenfalls im Vertrag klar definiert sein. In diesem Fall sollten Kunden darauf achten, dass ein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird.

Anliegen an die Politik

Union und SPD hatten bereits 2018 im Koalitionsvertrag vereinbart, Verbraucherrechte bei ambulanten Pflegeverträgen zu stärken. Hier sind jetzt die Bundesjustizministerin und der Bundesgesundheitsminister in der Pflicht. Doch bis eine politische Lösung gefunden ist, müssen sich die Betroffenen selbst helfen und können auf Unterstützung durch den BIVA-Pflegeschutzbund vertrauen. Wie wir im Beratungsdienst immer wieder erfahren, kennen die meisten die aktuelle Rechtslage nicht und fallen aus allen Wolken, wenn sie beispielsweise eine Kündigung erhalten. Ihnen war gar nicht bewusst, dass ihr ambulanter Pflegevertrag „einfach so“ gekündigt werden kann und man auch nicht „automatisch“ Ersatz vermittelt bekommt. Hier fehlt es an erweitertem Verbraucherschutz und an Aufklärung über unser marktwirtschaftlich organisiertes Pflegesystem. Deshalb hat die BIVA in einem kurzen Ratgeber zusammengefasst, worauf man beim Abschluss eines ambulanten Pflegevertrags achten muss. Zudem bietet der BIVA-Pflegeschutzbund seinen Mitgliedern eine professionelle Prüfung von Pflegeverträgen durch einen Juristen des BIVA-Beratungsdienstes an. (60 € pauschal; hier mehr Infos)

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