Wäscheversorgung im Heim
Bei der Wäsche muss man zunächst einmal unterscheiden zwischen den persönlichen Bekleidungsstücken und der sogenannten Flachwäsche.
Zu den persönlichen Bekleidungsstücken zählt die Körperbekleidung, also die Ober- und Unterwäsche. Zur Flachwäsche zählen die flachen Wäschestücke wie Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher, Waschlappen.
Wer in eine Senioreneinrichtung zieht, möchte wissen, wie es um diese Dinge steht. Was er mitnehmen kann und was er mitnehmen muss. Hier gibt die BIVA zu all diesen Fragen eine Auskunft.
- Darf ich meine eigene Wäsche mitbringen?
- Muss ich meine eigenen Wäschestücke kennzeichnen (lassen)?
- Wie sieht es mit der Pflege meiner Wäsche aus? Muss ich dies selbst organisieren oder wird dies von der Einrichtung durchgeführt?
- Was kann ich erwarten, wenn meine Wäschestücke vertauscht werden?
- Welche Rechte habe ich, wenn meine persönliche Wäsche bei der Wäschepflege beschädigt wird oder sogar verloren geht?
- Gibt es bestimmte Vorschriften zur Wäscheversorgung, die die Einrichtung beachten muss?
- Wie und wo erhalte ich die Prüfkriterien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen?
Darf ich meine eigene Wäsche mitbringen?
Bei der privaten Bekleidung ist es selbstverständlich, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre eigenen Kleidungsstücke mitbringen und in der Einrichtung tragen können. Bei der Flachwäsche findet man in der Praxis unterschiedliche Handhabungen. Welches Vorgehen in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen ist, ergibt sich aus der allgemeinen Leistungsbeschreibung der Einrichtung, den Regelungen im Wohn- und Betreuungsvertrag oder individuellen Abreden:
- Die Einrichtung bietet an, Flachwäsche auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot wird oft wie folgt formuliert: „Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher, Badetücher, Waschlappen oder Ähnliches werden auf Wunsch von der Einrichtung zur Verfügung gestellt.“
- Die Einrichtung stellt keine Flachwäsche und erwartet, dass die Bewohnerinnen und der Bewohner die eigene Flachwäsche mitbringen, manchmal auch nur bestimmte Arten wie z.B. Handtücher, Badetücher und Waschlappen. Dieses Angebot kann wie folgt formuliert sein: „Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher, Badetücher, Waschlappen oder Ähnliches bitten wir selbst mitzubringen.“ oder „Bettwäsche und Tischwäsche stellen wir vom Haus aus, Handtücher, Badetücher und Waschlappen bitten wir selbst mitzubringen.“
- Die Einrichtung schreibt zwingend vor, dass hauseigene Flachwäsche benutzt wird. Diese Regelung würde dann wie folgt lauten: „Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher, Badetücher, Waschlappen oder Ähnliches werden vom Haus gestellt. Wir bitten keine eigene Flachwäsche mitzubringen.“
Eine solche Regelung wird oft damit begründet, dass individuelle Flachwäsche aus organisatorischen Gründen nicht verwendet werden soll. Eine solche Begründung kann als Zeichen für mangelnde Flexibilität und ein geringes Verständnis für Kundenwünsche angesehen werden. Man sollte sich dann auch die übrigen heimvertraglichen Regelungen genauer ansehen und prüfen, ob sie nicht weitere Bevormundungen enthalten. Wohn- und Betreuungseinrichtungen sind keine „Anstalten“, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner vermeintlichen organisatorischen Zwängen unterzuordnen haben. Im Gegenteil: In stationären Einrichtungen muss nach dem Gesetz eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Dazu zählt auch das Recht, ggf. eigene Flachwäsche wie Bettwäsche und Handtücher zu benutzen.
Muss ich meine eigenen Wäschestücke kennzeichnen (lassen)?
Die meisten Einrichtungen verlangen – um Verwechselungen bei den persönlichen Wäschestücken vorzubeugen – deren namentliche Kennzeichnung. Wenn dies verlangt wird, ist es in der Regel im Wohn- und Betreuungsvertrag oder in einer Erläuterung hierzu festgeschrieben. Zusätzlich sollte dies mündlich erläutert werden.
Die Wäschekennzeichnung sollte – wenn möglich – von der Einrichtung angeboten werden. In diesem Fall ist zu regeln, ob dies gegen zusätzliches Entgelt erfolgt.
Sollte dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sein, sollte die Einrichtung die externe Wäschekennzeichnung organisieren, zumindest einen entsprechenden Dienstleister empfehlen, wenn Angehörige hierzu nicht zur Verfügung stehen.
Verlangt die Einrichtung eine bestimmte festgeschriebene Kennzeichnungsmethode (z.B. Etiketten mit scannbaren Codes), die nur von der Einrichtung selbst vorgenommen werden kann, kann dafür kein Entgelt verlangt werden, weil die Organisation der Wäschereinigung zu den Regelleistungen der Einrichtung zählt (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12.02.2013, Az.: 2 K 1336/11.F).
Wie sieht es mit der Pflege meiner Wäsche aus? Muss ich diese selbst organisieren oder wird sie von der Einrichtung durchgeführt?
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte im Wohn- und Betreuungsvertrag eindeutig geregelt sein, wie die Wäschepflege erfolgt.
In der Regel kümmert sich die Einrichtung darum, dass sowohl die persönlichen Wäschestücke (Oberbekleidung und Unterwäsche) als auch die Flachwäsche (Bettwäsche und Handtücher), gleichgültig ob von den Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von der Einrichtung gestellt, gewaschen, gebügelt und ggf. gereinigt werden.
Dafür stehen zwei Wege offen:
- Die Einrichtung betreibt eine eigene Wäscherei.
- Die Einrichtung hat die Wäschepflege einer externen Wäscherei übergeben.
Welcher Weg im konkreten Fall gewählt wird, muss den Bewohnerinnen und Bewohnern mitgeteilt werden und im Wohn- und Betreuungsvertrag geregelt sein. Hierzu gehört auch die Mitteilung, ob die Kosten der Wäschepflege im Heimentgelt enthalten sind oder als Zusatzleistung gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft vor allem das Waschen, Bügeln und ggf. auch das Ausbessern der persönlichen Wäschestücke.
Die Kosten der Pflege der von der Einrichtung gestellten Wäschestücke sind generell im Einrichtungsentgelt enthalten.
Die Reinigungskosten für persönliche Kleidungsstücke sind in der Regel in den Unterkunftskosten mitkalkuliert und enthalten, es sei denn es handelt sich um Wäsche, die nicht maschinell gewaschen werden kann. Diese Reinigungskosten sind in der Regel gesondert zu bezahlen.
Falls kleinere Ausbesserungsarbeiten (z.B. Knöpfe annähen, Löcher stopfen, offene Nähte zunähen) zum Aktivierungsprogramm der Einrichtung gehören, ist der Umfang festzulegen. Es muss deutlich sein, wo die Grenze zur kostenpflichtigen Übernahme dieser Arbeiten durch die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter liegt und inwieweit erwartet wird, dass Angehörige bestimmte Arbeiten übernehmen.
Zur Hygiene gibt es Richtlinien und Standards, deren Einhaltung vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft wird (die Wäschehygiene ist ein Punkt, der vom MDK bei seinen Qualitätsprüfungen in den stationären Einrichtungen überprüft wird, s. „Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen in der stationären Pflege“.
Was kann ich erwarten, wenn meine Wäschestücke vertauscht werden?
Wohn- und Betreuungseinrichtungen haben gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern neben den Hauptpflichten aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag auch Nebenpflichten. Zu den Nebenpflichten zählen z.B. die Sorgfaltspflichten. Solche Sorgfaltspflichten bestehen auch bei der Versorgung der von den Bewohnerinnen und Bewohnern in die Einrichtung mitgebrachten Wäschestücken.
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in den Einrichtungen müssen alle ihnen möglichen Maßnahmen ergreifen, um Schäden von den eingebrachten Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden. Die Wäscheversorgung muss so organisiert werden – vom Einsammeln der Wäschestücke über das Waschen, Bügeln, Sortieren und Verteilen –, dass unter normalen Umständen keine Verwechselungen bei den Wäschestücken vorkommen können. Diese als „Wäschemanagement“ bezeichnete innerbetriebliche Organisation ist „Chefsache“, d.h. die Einrichtungsleitung muss geeignetes Personal anstellen, das die Kette der Wäscheversorgung fachkompetent regelt und deren Funktionieren überwacht.
Wenn es zu „Pannen“ kommt, muss es für die betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner einen bekannten und angstfrei einzuschlagenden Weg geben, sich über z.B. verwechselte, beschädigte oder verloren gegangene Wäschestücke zu beschweren und sie zurückzuerhalten.
Ein solches „Beschwerdemanagement“ gehört heute zum Standard einer Einrichtung. Der Gang der Beschwerdebearbeitung – von der Ansprechstelle über den Weg der Abarbeitung bis zur Rückmeldung über die Beseitigung der Störung – muss transparent sein und den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihren Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen erläutert werden. Immer sollte auch die Einrichtungsleitung als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Sollte die Wäsche durch ein externes Unternehmen gereinigt werden, muss ohnehin die Einrichtung tätig werden, da der einzelne Bewohner gar nicht Vertragspartner der Wäscherei geworden ist.
Gute Einrichtungen verstehen die Anregungen und Beschwerden der Bewohnerschaft nicht als Kritik, sondern als guten Rat zur Qualitätsverbesserung. Denn entscheidend ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner mit dem Service bei der Wäscheversorgung zufrieden sind.
Ansprechpartner für Anregungen und Beschwerden ist auch immer der Beirat.
Sollte weder über die innerbetrieblichen Beschwerdewege noch über den Beirat Abhilfe geschaffen werden, ist die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde die nächste Ansprechstelle.
Man findet jedoch immer, auch bei Fragen im Vorfeld, z.B. zum Wohn- und Betreuungsvertrag oder anderen Problemen, ein offenes Ohr bei der BIVA!
Welche Rechte habe ich, wenn meine persönliche Wäsche bei der Wäschepflege beschädigt wird oder sogar verloren geht?
In solchen Fällen haftet die Einrichtung – ähnlich wie eine chemische Reinigung – für den Schaden.
Die Einrichtung muss für sämtliche Schäden aufkommen, die in ihren Bereich fallen, d.h. die beim Waschen, Bügeln, der Lagerung, dem Transport, etc. der Wäsche durch die Mitarbeiter der Einrichtung entstehen. Für den ordnungsgemäße Organisation dieser Abläufe ist sie nämlich verantwortlich. Dies wird oft unter dem Begriff „Wäschemanagement“ zusammengefasst.
Gibt es bestimmte Vorschriften zur Wäscheversorgung, die die Einrichtung beachten muss?
Zwei Gesetze regeln die Hygienestandards und damit auch die Wäschestandards in der Einrichtung:
- das WBVG, evtl. das jeweilige Landesheimgesetz sowie die Landesrahmenverträge,
- das Infektionsschutzgesetz.
Um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, ist es für Einrichtungen unabdingbar, eine Hygienebeauftragte oder einen Hygienebeauftragen aus den Reihen der Mitarbeiter/innen zu benennen oder – bei größeren Häusern – sogar hierfür Personal gesondert einzustellen.
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (Auszug)
„3.2.4. Wäschehygiene und Bekleidung
Das Einsammeln und der Transport gebrauchter Wäsche soll in reißfesten, ausreichend keimdichten, ggf. feuchtigkeitsdichten Textil- oder Foliensäcken bzw. Wäschebehältern erfolgen. Für Wäsche aus Altenpflegeheimen und mit Stuhl, Urin oder Blut verunreinigte Wäsche aus Altenheimen gilt: kein nachträgliches Sortieren: Sammeln + Transport in keimdichten, reißfesten, feuchtigkeitsdichten Säcken.
Strikte Trennung zwischen Schmutzwäsche und sauberer Wäsche bei der Lagerung. Mindestens 1-2 x pro Woche Schmutzwäscheabtransport.
Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Grundsätzlich ist verunreinigte Wäsche sofort zu wechseln. Darüber hinaus können folgende Richtwerte herangezogen werden:
Bewohner
Wäschewechsel Bei Verschmutzung sofort, sonst Bettwäsche alle 2 Wochen, bei Bettlägerigen wöchentlich. Handtücher 2 x wöchentlich Waschlappen tgl., besser Einmalgebrauch Unterwäsche aller 2 Tage
Wäschebehandlung Wäsche aus Altenpflegeheimen und Krankenstationen von Altenheimen ist so zu behandeln, dass sie frei von Mikroorganismen ist, die Infektionen auslösen können. Die Behandlung hat mit einem RKl-gelisteten desinfizierenden Waschverfahren zu erfolgen. Für Oberbekleidung ist im Allgemeinen kein solches Verfahren notwendig.
Einzelheiten s. Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien, Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundheitsblatt 7/1995, S. 280) Wäsche aus Altenheimen: Leib-, Bettwäsche, Handtücher bei mindestens 60°C; Wäsche der einzelnen Heimbewohner in einem separaten Waschgang waschen.
Aufbereitung Kopfkissen, Einziehdecken Das Material muss eine Behandlung wie Kochen oder Desinfektion zulassen (Herstellerangaben). Federfüllung ist nur personenbezogen möglich. Bei Verunreinigung sofort, bei Bewohner- bzw. Benutzerwechsel, sonst halbjährliche Behandlung mit Desinfektionswaschverfahren oder Dampfdesinfektion.“
Wie und wo erhalte ich die Prüfkriterien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen?
Die Prüfkriterien – eine Broschüre mit 187 Seiten – (und weitere Informationen) gibt es hier zum Download und können auch in Papierform bezogen werden bei:
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) Theodor-Althoff-Str. 47 45133 Essen
Telefon: (02 01) 83 27 -0 Telefax: (02 01) 83 27 -100 E-Mail: office@mds-ev.de
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