Heimaufsichtsberichte in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz geht einen Sonderweg unter den Bundesländern. Regelmäßige Prüfungen der Heime durch die Aufsicht sind nicht vorgesehen. Stattdessen bietet die Behörde „Beratungen“ für die Heime an. In der Konsequenz stellt sich die Frage der Veröffentlichung der Prüfberichte damit überhaupt nicht. Rheinland-Pfalz bildet damit ein trauriges Schlusslicht, was die Transparenz der Pflegequalität für Bewohner:innen und Außenstehende angeht.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
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keine Regelprüfung, keine Veröffentlichung
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Rheinland-Pfalz
Hier ein Auszug aus dem Rheinland-Pfälzischen Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 20 Allgemeine Bestimmungen über die Beratung und Prüfung von Einrichtungen
(1) Die zuständige Behörde berät die Einrichtungen […] bei der Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität der Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner […]
(2) Die zuständige Behörde kann bei Beschwerden oder Hinweisen auf Mängel die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 jederzeit prüfen. […] Die Prüfungen finden in der Regel unangemeldet statt.
Anmerkung: keine Regelprüfungen, keine Veröffentlichung erwähnt