Heimaufsichtsberichte in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein werden die Heime nach dem Gesetz von der Heimaufsicht alle ein bis drei Jahre geprüft, ein ziemlich langer Zeitraum. Die dabei erstellten Prüfberichte müssen dem Beirat schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Bewohner:innen oder Interessenten, die sich bereits in Verhandlungen mit einem Heim befinden, können den Bericht nicht einsehen. Eine ursprünglich vorgesehene Veröffentlichung im Internet oder anderswo für die Allgemeinheit wird nicht umgesetzt.
Übersicht: Veröffentlichung & Einsichtsrechte
Beirat |
Bewohner |
Interessent |
Öffentlichkeit |
Internet |
schriftl. zur Verfügung
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durch Behörde etwa im Internet
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nicht umgesetzt
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Gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in Schleswig-Holstein
Hier ein Auszug aus dem Schleswig-Holsteinischen Selbstbestimmungsstärkungsgesetzt (SbStG) mit den entsprechenden Paragrafen zu den Heimaufsichtsberichten im Wortlaut.
§ 18 Veröffentlichung von Prüf- und Tätigkeitsberichten
(1) Die zuständige Behörde hat nach Regelprüfungen gemäß § 20 Abs. 1 Berichte über ihre Feststellungen zu veröffentlichen. Die Berichte umfassen eine von der Einrichtung erstellte Darstellung ihres Leistungsangebots, die wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der Stärken und Schwächen sowie eine Stellungnahme der Einrichtung hierzu. Liegt eine Stellungnahme des Beirats oder der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers nach § 16 Abs. 1 und 4 im Rahmen der Beteiligung nach § 20 Abs. 5 Satz 3 vor, ist diese in die Veröffentlichung einzubeziehen. […]
(5) Die Berichte sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Die Berichte nach Absatz 1 und 3 sind den Beiräten […] schriftlich zur Verfügung zu stellen.
§ 20 Prüfungen von stationären Einrichtungen
(1) Die Einrichtungen werden von den zuständigen Behörden daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen […] erfüllen. Die Prüfungen erfolgen wiederkehrend (Regelprüfungen) oder Anlass bezogen und sollen grundsätzlich unangemeldet durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden führen in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich mindestens eine Regelprüfung in jedem Jahr durch.
(5) […] Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sind, soweit möglich, an Prüfungen zu beteiligen und über wesentliche Ergebnisse der Prüfung zu unterrichten. Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sind berechtigt, eine Stellungnahme abzugeben.
§ 21 Regelprüfungen in größeren Zeitabständen
(1) Eine Einrichtung kann von Regelprüfungen zeitlich befristet, höchstens jedoch drei Jahre, befreit werden, …