Minderung durch die Kassen bei Pflegemängeln
- Pflegekassen haben ein Minderungsrecht bei Pflegemängeln.
- Doch die Realität sieht so aus: Pflegemängel werden erfasst, aber Heimentgelte werden nicht gemindert.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass einer individuellen Minderung durch den Verbraucher, wie in Punkt 9 erwähnt, zahlreiche Hindernisse entgegenstehen. Er hat deshalb den Pflegekassen (im § 115,Abs. 3 SGB XI) ein besonderes Minderungsrecht bei Pflegemängeln eingeräumt:
„Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) ganz oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.“
Der Kürzungsbetrag ist an die betroffenen Verbraucher auszuzahlen (!). Bei den Kassen laufen zahlreiche Informationen über Pflegemängel zusammen. Einen ersten Überblick über das Ausmaß bietet der Pflegequalitätsbericht, der alle drei Jahre veröffentlicht wird und Zehntausende von Pflegefehlern dokumentiert. Es gäbe nach unserer Auffassung genügend Fälle, in denen die Heimentgelte von den Kassen hätten gemindert werden müssen. Eine umfangreiche Erhebung des BIVA-Pflegeschutzbundes bei den Landesverbänden der Ersatzkassen ergab, dass in den Jahren 2015 und 2016 in sieben Bundesländern nur ein einziger Fall einer Minderung gemeldet wurde. Die Pflegekassen handeln also nicht – wie vom Gesetz beabsichtigt – im Sinne der Verbraucher, sondern die (sinnvolle) Vorschrift zum Verbraucherschutz läuft völlig ins Leere. Geld, das den Verbrauchern zustehen würde, wird ihnen vorenthalten.
Anmerkung:
Seit dem 01. April 2018 sind ergänzende Vorschriften zur Minderung in Kraft. Sie stellen klar, dass auch gezielte und größere Personalunterschreitungen als Pflegemangel gewertet werden können und zur Minderung berechtigen. Die neuen Regeln sind aber so allgemein formuliert, dass sich dadurch nicht viel verbessert hat.
BIVA-Forderung
- Die Pflegekassen mindern als Sachwalter der Versicherten automatisch ihre Leistungen, nachdem bei MD-Prüfungen Mängel festgestellt oder vom Verbraucher gemeldete Mängel bestätigt wurden