Hausrecht in Heimen
Die Bezeichnung „Hausrecht“ wird oft als Ausdruck für die Kontrollrechte des Einrichtungsträgers verstanden, der gewissermaßen als „Herr im Haus“ bestimmt, wer sich dort aufhalten darf. Man kann aber auch – und zwar mit Blick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel 13 Grundgesetz (GG) – die Bestimmungsmacht der einzelnen Bewohnerin und des einzelnen Bewohners als Hausrecht bezeichnen.
Das Hausrecht des Trägers, das meist auf dessen Eigentum an den Gebäuden beruht, ist nicht ausschlaggebend für die Frage, wer die Außenkontakte von Bewohnerinnen und Bewohnern regeln darf. Bei der Verwendung des Begriffs „Hausrecht“ ist daher Vorsicht geboten. Es kommt immer auf den jeweiligen Zusammenhang an!
Wie diese Zusammenhänge aussehen können und zu bewerten sind, darüber geben die folgenden Fragen und Antworten Auskunft.
- Wem kann das Hausrecht zustehen?
- Gegen wen kann sich das Hausrecht richten?
- Für welche Räume gilt das Hausrecht, für welche nicht?
- Besuchs- und Zugangsrechte
- Wann sind Hausverbote/Besuchsverbote zulässig?
- Kann/Sollte man das Hausrecht im Heimvertrag oder in der Hausordnung regeln?
- An wen kann ich mich bei Fragen zum Hausrecht wenden?
- Gesetze in Auszügen
Wem kann das Hausrecht zustehen?
In Frage kommen zwei Gruppen, die das Hausrecht in den Einrichtungen innehaben können: der Einrichtungsträger und die Bewohnerinnen/Bewohner. Sie können dieses Recht auch übertragen, d.h. durch Bevollmächtigte ausüben lassen.
Einrichtungsträger/Einrichtungsleitung
Der Einrichtungsträger besitzt die Verfügungsmacht über „seine“ Räume. Insoweit kommt das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zum Tragen.
Der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG betrifft nicht nur das Recht, Eigentum zu besitzen, sondern schützt grundsätzlich auch das Recht, das Eigentum nutzen zu dürfen. Damit ist nicht nur das „Ob“ der Nutzung, sondern auch die Entscheidung über das „Wie“ der Nutzung geschützt.
Wer von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Hausrecht ausüben darf, ist innerbetrieblich zu regeln. Üblicherweise ist dies die Einrichtungleitung. Diese kann das Hausrecht wiederum im Rahmen arbeitsrechtlicher Weisung auf nachgeordnete Mitarbeiter übertragen, z.B. die Wohngruppenleitung oder die Mitarbeiter an der Rezeption.
Bewohnerinnen und Bewohner
Für die Bewohnerinnen und Bewohner ist die Einrichtung ihr Zuhause. Insofern gelten uneingeschränkt die Überlegungen und Wertungen, die man aus dem Mietrecht und dem Recht an der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) kennt.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gewährt nicht nur das Recht zur Abwehr unerwünschter Zutritte bzw. Störungen der räumlichen Privatsphäre. Es garantiert auch das Recht, Dritten den Aufenthalt zu gewähren oder wieder zu entziehen. Art. 13 GG sichert also das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerin bzw. des Bewohners darüber, wer wann unter welchen Bedingungen Zugang zur eigenen Wohnung haben soll. Das gilt auch für die spezifische Situation der Einrichtung, wenn und soweit die betreffende Bewohnerin bzw. der betreffende Bewohner Kontakte nach außen pflegt oder pflegen will.
Diese Rechte gelten auch für die im Heimalltag nicht selten anzutreffende Situation, dass ein Pflegezimmer oder eine Pflegewohnung von mehreren Personen bewohnt wird. Auch außerhalb des Heimbereichs lässt die „Mehrfachbelegung“ eines Wohnraums den Grundrechtsschutz selbstverständlich nicht entfallen. Fraglich kann in solchen Fällen allerdings sein, wer das Hausrecht ausüben darf: Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner einzeln oder nur alle zusammen.
Probleme können auftreten, wenn das (grundrechtlich geschützte) Interesse der Mitbewohnerin/des Mitbewohners an Privatsphäre mit dem Interesse des Wohnungspartners an Kommunikation kollidiert. Insoweit wird man je nach Art und Intensität des Besuchskontaktes unterscheiden müssen.
Anzustreben ist immer eine einvernehmliche Lösung. Hierbei sind eher soziale als juristische Kompetenzen gefordert. Dem Träger kommt dabei ggf. die Aufgabe zu, zwischen den Beteiligten einen Kompromiss zu vermitteln. Manchmal lassen sich die unterschiedlichen Interessen auch dadurch befriedigen, indem räumliche Veränderungen angeboten werden (z.B. ein Zimmertausch oder die Einrichtung einer Besucherecke).
Gegen wen kann sich das Hausrecht richten?
Prinzipiell kann jeder, der sich in einer Einrichtung aufhält oder aufhalten will, „Gegenstand“ des Hausrechts sein, d.h. es können sich Nutzungs- oder Bewegungseinschränkungen ergeben.
Hausrecht gegenüber Bewohnerinnen/Bewohnern
Die Bewohnerin/der Bewohner ist zunächst „Herrin/Herr“ in ihren/seinen Privaträumen. Dort darf sie/er frei schalten und walten.
In Einrichtungen gibt es aber auch Gemeinschaftsräume, Gemeinschaftsflächen und Service-Bereiche wie Küche oder Heizungskeller etc. Dort darf man sich nicht uneingeschränkt aufhalten, schon allein aus Sicherheitsgründen. Man muss daher von Raum zu Raum unterscheiden.
Hausrecht gegenüber Einrichtungsträger/Einrichtungsleitung/Personal
Die Heimgesetze der Länder treffen in der Regel keine Aussagen zu den Rechten, die den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund ihres Anspruches auf Privatsphäre gegenüber dem Träger und der Einrichtungsleitung zustehen. Lediglich im Rahmen der individuellen Mitwirkung, die jedoch nur in Berlin, Brandenburg und Hamburg Einzug in das Landesheimgesetz gefunden hat, lassen sich ansatzweise entsprechende Regelungen finden. Konflikte müssen daher auf vertraglicher Ebene, d.h. auf gleicher Augenhöhe gelöst werden, wobei der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner Vorrang zukommt: Wenn es keine besonderen Gründe und Berechtigungen gibt, dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner dem Personal den Zugang zu ihrem privaten Wohnbereich verweigern bzw. sie aus ihren Räumen verweisen.
Vgl. das Verhältnis Mieter-Vermieter: Der Vermieter darf „seine“ vermieteten Räume auch nicht ohne Zustimmung des Mieters betreten, es sei denn es liegt ein besonderer Grund vor, wie z.B. ein Notfall wie ein Sturz oder ein Wasserrohrbruch
Im Wohn- und Betreuungsvertrag können die Fälle notwendigen Betretens der Wohnung/des Zimmers der Bewohnerin bzw. des Bewohners im Wege einer vorweggenommenen Zustimmung festgelegt werden, z.B.
- Zutritt zum Zwecke der Pflege/Verpflegung (nie ohne anzuklopfen),
- Zutritt zur Vornahme von Wartungsarbeiten (auch hier nicht ohne anzuklopfen,
nie „zur Unzeit“, also z.B. nachts) und - Zutritt in Notfällen (bei gesundheitlichen Problemen, Stürzen, Brand, Wasserschäden).
Üblicherweise ergibt sich eine stillschweigende Zustimmung aus dem Sachzusammenhang, z.B. zur Durchführung notwendiger Pflegemaßnahmen.
Betritt das Personal die Privaträume der Bewohner, muss es dafür immer einen Grund und die (zumindest stillschweigende) Zustimmung haben, die im Zweifel nachgewiesen werden müssen! Andernfalls ist schnell die Grenze zum strafbaren Hausfriedensbruch überschritten.
Hausrecht gegenüber Angehörigen
Angehörige haben nicht aufgrund ihrer Angehörigenstellung von sich aus oder kraft Natur der Sache ein Zugangs- und Besuchsrecht. Man stelle sich vor, der Sohn, der sich mit der Mutter zerstritten und ihr gegenüber sogar Drohungen ausgesprochen hat, dürfte ungestört zu jeder Tages- und Nachtzeit in ihre Wohnung kommen. Nichts anderes gilt auch für den Wohnbereich oder das Zimmer im Heim.
Angehörige benötigen – wie jede andere Person auch – die Zustimmung der betreffenden Bewohnerin oder des betreffenden Bewohners.
Ob und wann der Einrichtungsträger Angehörigen den Zugang verweigern kann, hängt von einer Interessenabwägung ab. Dazu wird weiter unten (v.a. Zugangsrechte, Hausverbote) noch genauer eingegangen.
Hausrecht gegenüber rechtlichen Betreuern
Nach § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, die Angelegenheiten der/des Betreuten zu besorgen. Dabei ist die Betreuerin/der Betreuer gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB verpflichtet, vor der Erledigung wichtiger Angelegenheiten diese mit der/dem Betreuten zu besprechen. Dieses Besprechungsgebot macht den Grundsatz der persönlichen Betreuung deutlich.
Dieser Grundsatz gebietet es daher, der Betreuerin/dem Betreuer den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zugang zur Heimbewohnerin/zum Heimbewohner zu ermöglichen. Der Zugang kann ggf. mit einer Duldungsverfügung durch das Vormundschaftsgericht erzwungen werden.
Hausrecht gegenüber ehrenamtlich Engagierten
Ehrenamtlich Engagierte sind prinzipiell – wie auch die Angehörigen – außenstehende Dritte, d.h. ohne besondere Legitimation oder Zustimmung der Rechtsinhaber (Bewohnerinnen/Bewohner oder Einrichtungsträger bzw. Einrichtungsleitung) dürfen Sie sich nicht im Heim aufhalten.
Die Zustimmung muss durch die jeweiligen Rechtsinhaber für ihren jeweiligen Rechtsbereich gesondert erteilt werden, sie kann sich aber auch aus dem Sachzusammenhang ergeben.
Beispiel: Der Haustier-Besuchs-Service, der einen Bewohner mit einem Hund besuchen möchte, muss notwendigerweise auch durch Flure und über Treppen gehen dürfen. Die Erlaubnis, in das Haus zu kommen, umfasst naheliegenderweise nicht die Erlaubnis, mit dem Hund z.B. andere Bewohner unangemeldet zu besuchen oder gar in die Küche zu gehen.
Hausrecht gegenüber Beirat/Fürsprecher/Vertrauensperson/Berater des Beirats
Der Zweck der einschlägigen Regelungen der Landesheimgesetze zur Mitwirkung, nämlich den Mitgliedern des Beirats eine effektive und wirkungsvolle Interessenvertretung zu ermöglichen, verlangt u.a. auch, dass insbesondere für externe Beiratsmitglieder ein angemessener Zugang zur Einrichtung und seinen Bewohnerinnen und Bewohnern gegeben ist. Dies lässt sich auch auf den Rechtsgedanken in den entsprechenden Regelungen der jeweiligen Landesheimgesetze stützen, wonach der Träger dem Beirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen, insbesondere auch angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen hat.
Zwar beziehen sich diese Vorgaben zunächst auf die Rechte der Mitglieder des Beirats. Der Beirat kann aber bekanntlich zu seiner Unterstützung fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen (entsprechende Regelungen finden sich in allen Landesheimgesetzen). Dem Beirat soll es dadurch ermöglicht werden, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner wirkungsvoller und überzeugender in den Gesprächen und Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung und dem Träger zu vertreten.
Außerdem kann jede Bewohnerin/jeder Bewohner Vertrauenspersonen zu den vom Beirat mindestens einmal jährlich einzuberufenden Bewohnerversammlungen beiziehen. Auch für diese Personenkreise enthalten weder die Landesheimgesetz noch die entsprechenden Mitwirkungsverordnung ausdrückliche Regelungen über ein Zutrittsrecht. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die Vertrauenspersonen auch über ein entsprechendes Zutrittsrecht zur Einrichtung verfügen müssen, das dem entsprechenden Recht der Besucher von Bewohnerinnen/Bewohnern entspricht.
Schließlich eröffnen die jeweiligen Landesheimgesetze und Durch- bzw. Ausführungsverordnungen die Möglichkeit, zur Unterstützung und Beratung des Bewohnerbeirats Beiräte oder Beratungsgremien aus verschiedenen Personengruppen zu bilden (Angehörigen oder Betreuerbeiräte, Beiräte aus Vertretern von Behinderten- und Seniorenorganisationen). Auch diesen Beiräten bzw. Beratungsgremien ist ein ungestörtes Zugangsrecht zur Einrichtung zu gewährleisten.
Für die Kontaktpflege zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Interessen durch einen von der Aufsichtsbehörde bestellten Fürsprecher/Vertrauensperson wahrzunehmen sind, ist ein entsprechendes Zutrittsrecht ebenfalls unverzichtbar.
Hausrecht gegenüber Freunden, Nachbarn
Für Freunde und Nachbarn gilt dasselbe wie für Angehörige und ehrenamtlich Engagierte.
Hausrecht gegenüber Ärzten, Krankenpflege
Auch Ärzte und Krankenpflegekräfte sind außenstehende Dritte. Sie dürfen nicht ohne Anforderung (= Zustimmung der kranken Bewohnerin/des kranken Bewohners) in deren Wohnräume kommen. In Notfällen wird eine solche Zustimmung als stillschweigend erteilt unterstellt.
Hausrecht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen
Zu Prüfzwecken darf der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) das Grundstück und die Räume der Einrichtung betreten, die Wohnräume der Bewohner jedoch nur nach Zustimmung der Berechtigten oder „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, s. § 114 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
Hausrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde
Entsprechendes gilt für die Vertreter der Aufsichtsbehörde (entsprechende Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen).
Hausrecht gegenüber sonstigen Personen, z.B. Handelsvertretern
Stationäre Einrichtungen können allgemeine Regelungen für solche Besuche aufstellen, die nicht der persönlichen Kontaktpflege dienen sollen, sondern der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen dienen.
Soweit derartige Besuche, z.B. von Handelsvertretern, nicht auf Anforderung des Personals oder auf ausdrücklichen konkreten Wunsch einer Bewohnerin oder eines Bewohners hin erfolgen, kann die Festlegung bestimmter Besuchszeiten gerechtfertigt sein.
Für welche Räume gilt das Hausrecht, für welche nicht?
Für welche Räume das Hausrecht ausgeübt werden kann, richtet sich in erster Linie danach, wem die Räume vornehmlich zuzurechnen sind. Bei nicht eindeutiger Abgrenzung ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei denjenigen der Bewohnerinnen und Bewohner Vorrang zukommt!
Hausrecht über eigenes Zimmer, eigenen Wohnbereich
Die Bewohnerin/der Bewohner istin Bezug auf ihre Wohnung/ihr Zimmer „Herrin/Herr im Haus“, d.h. sie/er kann sich frei und ohne jede Einschränkung in „ihren/seinen“ Wohnräumen bewegen, aufhalten und auch den Aufenthalt Dritter – auch des Personals! – bestimmen.
Hausrecht über Gemeinschaftsräume im engeren Sinne (dauerhaft mitgemietet)
Für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der von den Bewohnerinnen und Bewohnern mitgemieteten und mitbezahlten Gemeinschaftsräume darf es keine Einschränkungen geben. So dürfen sie sich auf den Fluren und dem Lesesaal zu jeder Tages- und Nachtzeit bewegen, in der Cafeteria zu den üblichen Öffnungszeiten. Das Gleiche gilt für Gemeinschaftsbäder, Fitnessräume etc., die im Wohn- und Betreuungsvertrag als Ausstattungsbestandteile aufgeführt sind.
Nur wenn das berechtigte Interesse des Einrichtungsträgers oder der anderen Bewohnerinnen und Bewohner überwiegt, darf der Zutritt eingeschränkt werden.
Beispiel: Reinigungsarbeiten (Sturzgefahr!) oder Ruhezeiten.
Hausrecht über Gemeinschaftsräume im weiteren Sinne (Räume, die für bestimmte Anlässe genutzt werden können)
Neben den oben erwähnten mitgemieteten Räumen, gibt es Räume, die von allen oder einer bestimmten Gruppe von Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern zu bestimmten Anlässen genutzt werden können (z.B. Gruppenräume, Theatersaal, Gymnastiksaal).
Deren Nutzung ist oft Bestandteil einer sog. „Zusatzleistung“, d.h. sie können gesondert gebucht und müssen auch gesondert bezahlt werden. (s. dazu auch den Artikel „Zusatzleistungen im Heim“).
Wenn diese Räume „gebucht“ wurden, gilt für sie dasselbe wie für die Gemeinschaftsräume im engeren Sinne: Wer bezahlt, hat die Nutzungsrechte und das Hausrecht! In der Regel werden bestimmte Nutzungsbedingungen und Nutzungszeiten mit vereinbart.
Exkurs: Wie sind (zu starke) Beschränkungen der Nutzung von Gemeinschaftsräumen zu beurteilen?
In manchen Wohn- und Betreuungsverträgen ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen in der Hausordnung geregelt. Diese kann Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungszeiten und Nutzungszwecke enthalten. Der Nutzungsumfang kann aber auch durch einseitige Vorgaben des Einrichtungsträgers festgelegt werden.
Was ist, wenn die Bewohnerinnen/Bewohner die Räume darüber hinaus nutzen wollen oder die Einschränkungen willkürlich, d.h. ohne erkennbaren sachlichen Grund erscheinen?
Beispiel: Nutzung des Fitnessraumes nur montags bis freitags von 15–17 Uhr.
In diesen Fällen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierfür gibt es keine generelle Formel, sondern nur Anhaltspunkte.
Ein Anhaltspunkt ist die Sachlichkeit eines Grundes. Gibt es überhaupt keinen oder keinen erkennbaren sachlichen Grund für eine Beschränkung, ist diese unzulässig – zumindest dann, wenn die Nutzung der Gemeinschaftsräume vertraglich vereinbart und von den Nutzerinnen und Nutzern (den Bewohnern) mitbezahlt wird.
Wenn es sachliche Gründe gibt, müssen die Interessen des Trägers und der Bewohner gegeneinander abgewogen werden. Es bietet sich an, die Gründe gegenüberzustellen und einen Kompromiss zu finden, wenn sich die Waage nicht eindeutig in eine Richtung neigt.
Hausrecht über Wirtschaftsräume: Küche, Keller etc.Der Hauswirtschafts- oder Service-Bereich fällt zunächst in die Hoheit des Einrichtungsträgers. Um einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten, muss die Einrichtungsleitung bestimmen können, wer wann dort arbeitet und sich aufhält.
Schon allein aus Sicherheitsgründen (Küche: heiße Speisen, Fett, Hygiene; Heizungskeller: heiße Rohre, u.U. Gasleitungen) darf dort nicht jeder unkontrolliert ein- und ausgehen.
Ausnahmen gibt es aber immer mit Zustimmung der Einrichtungsleitung, z.B. bei Besichtigungen.
Im Prinzip sind diese Bereiche jedoch tabu für die Bewohner – genau wie umgekehrt der Privatbereich tabu für das Personal ist.
Hausrecht über Durchgangsräume zur Kontaktaufnahme mit Bewohnerinnen/Bewohnern in deren Zimmern (z.B. große Flure mit Sitzecken)
Der Einrichtungsträger kann nicht über die Kontakte und den Zugang zu den Bewohnerinnen und Bewohnern bestimmen, indem er z.B. Außenstehenden das Betreten der Zugangswege verbietet. Auch seine Grundrechte aus Art. 14 GG geben dieses Recht nicht her.
Manche Träger versuchen jedoch, durch Besuchsregelungen oder Besuchsbeschränkungen den Zugang von Außenstehenden einzuschränken. Dies ist unrechtmäßig, sofern die betroffene Bewohnerin oder der Bewohner den Besuch wünschen.
Nur für den Träger unzumutbare Betriebsstörungen bzw. für (Mit-)Bewohnerinnen und (Mit-)Bewohner unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Interessen können die Begrenzung des Besuchsrechts legitimieren. Näheres hierzu unten: Wann sind Hausverbote/Besuchsverbote zulässig?
Es kommt also immer auf eine Abwägung der Interessenlage im Einzelfall an. Die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner haben dabei stets den Vorrang.
Hausrecht über öffentliche Zufahrtswege, Parks
Soweit diese Flächen im Eigentum des Betreibers stehen, kann er dort auch sein Hausrecht ausüben. Das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt für diese Gemeinschaftsflächen nicht (mehr).
Im Übrigen gilt das oben Gesagte: Der Besuchskontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern muss möglich sein, es sei denn, die Interessenabwägung ergibt etwas anderes.
Besuchs- und Zugangsrechte
Das Gegenstück zum Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner und des Trägers bilden die Besuchs- und Zugangsrechte von Personen von außen.
Auch diesen Personen stehen Grundrechte zu, z.B.
– der Familie: Art. 6 GG (Schutz der Familie),
– Seelsorgern: Art. 4 GG (Religionsfreiheit) und
– geschäftlichen Besuchern: Art. 12 GG (Berufsfreiheit).
Dieser Grundrechtsschutz bedeutet jedoch nicht, dass die Rechte der Besucher Vorrang haben vor denen der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie dienen nur als Anhaltspunkte für Zugangsregelungen (in der Heimordnung) und bedeuten, dass das Interesse der Besucher gegen die Interessen der Bewohnerschaft und des Trägers immer abgewogen werden müssen und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Besuche gänzlich untersagt werden können.
Beispiel: Ein Handelsvertreter belästigt die Bewohnerinnen und Bewohner ständig und sucht sie gegen deren Willen auf.
Wann sind Hausverbote/Besuchsverbote zulässig?
Die Kommunikation mit Außenstehenden ist eine Grundbedingung für ein würdiges Leben. Zugangsbehinderungen – insbesondere (auch befristete) Besuchsverbote – sind daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt.
Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise angenommen werden, wenn durch die Art der Kontaktaufnahme die Gesundheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners gefährdet wird.
Beispiel: Die Besucherin/der Besucher greift massiv in die medizinische oder pflegerische Betreuung ein, indem sie/er Medikamente vorenthält oder die Sonderernährung unterbindet.
Denkbar wäre auch eine Beschränkung aus vorrangigen Interessen der anderen Bewohner.
Beispiele: In der Nachtzeit werden die Bewohnerinnen und Bewohner durch laute Gespräche und lautes Lachen einer Besuchergruppe gestört.
Eine hartnäckige und massive Störung des Heimbetriebes durch wiederholtes randalierendes Auftreten in den Gemeinschaftsräumen.
Immer aber wird es auf die spezifischen Umstände des Einzelfalles ankommen.
So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 28. Februar 1991, Az. 5 U 279/90) darauf hingewiesen, dass ein Hausverbot, auch ein befristetes, für ein Familienmitglied einen „erkennbar schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Umgang“ darstellt. Deshalb hat es im konkreten Fall den Verstoß einer Besucherin gegen die pflegedienstliche Organisation des Heimträgers und gegen die Anweisung des Pflegepersonals als nicht ausreichend für die Verhängung eines Hausverbots angesehen.
Kann/Sollte man das Hausrecht im Heimvertrag oder in der Hausordnung regeln?
In den Wohn- und Betreuungsverträgen und Heimordnungen können – ähnlich wie in Mietverträgen und Hausordnungen – Zugangs- und Besuchsrechte geregelt werden. Diese Regelungen müssen nur die oben genannten grundrechtlichen Wertungen respektieren. In Wohn- und Betreuungsverträgen findet man in der Regel nur Anhaltspunkte und Wertungen, die bei der Beurteilung und Auslegung des Hausrechts Berücksichtigung zu finden haben.
Beispiel: Die Einrichtung betont ihre Angehörigenarbeit und die Einbeziehung von Ehrenamtlichen. Dies muss berücksichtigt werden bei der Frage, ob und wieweit Angehörige und Ehrenamtliche sich z.B. in den allen Bewohnerinnen/Bewohnern zugänglichen Bereichen bewegen dürfen.
Die Grundrechte können im Wohn- und Betreuungsvertrag selbstverständlich nicht „ausgeschaltet“ werden!
Beispiel: Jeglicher Besuch wird von einer vorherigen Zustimmung der Einrichtungsleitung abhängig gemacht. Solche Regelungen sind unzulässig!
Beliebter Regelungsort für Besuchs- und Zugangsrechte ist die Heimordnung. Allerdings stellen die Heimgesetze der Länder keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt von Heimordnungen. Zwar besteht keine Verpflichtung, eine Heim-/Hausordnung aufzustellen. Wenn aber eine Heimordnung aufgestellt wird, darf sie keine Benachteiligungen der Bewohnerinnen und Bewohner enthalten, d.h. Regelungen zum Besuchs- und Zugangsrecht müssen die o.g. Grundsätze berücksichtigen. Hierüber hat die Aufsichtsbehörde zu wachen.
Besteht eine Heim-/Hausordnung, sind die darin enthaltenen Regelungen bindend und dürfen nicht ohne weiteres vom Träger einseitig verändert werden. Sie ist in der Regel Bestandteil des Wohn- und Betreuungsvertrages.
An wen kann ich mich bei Fragen zum Hausrecht wenden?
Direkter Ansprechpartner vor Ort sind zunächst die Einrichtungsleitung und der Beirat. Sollte über diesen Weg keine einvernehmliche Lösung gefunden werden können, bleiben als Stellen, die Rat und Auskunft erteilen können, die Aufsichtsbehörde und nicht zuletzt die BIVA.
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