Was passiert bei einer Kündigung in der Pflege-WG?
Das Wichtigste in Kürze
- In einer Pflege-WG werden in der Regel mehrere Verträge und Vereinbarungen geschlossen
- Die Kündigungsvorschriften hängen davon ab, ob diese Verträge 1. voneinander abhängig sind oder 2. getrennt voneinander geschlossen wurden:
- Es gilt das Verbraucherschutzgesetz WBVG
- Es gilt das allgemeine Miet- und Dienstleistungsrecht
- Schon das Mietrecht bietet einen guten Kündigungsschutz, das WBVG geht noch darüber hinaus
Wer in eine Pflege-Wohngemeinschaft zieht, unterschreibt in der Regel einige Verträge: einen Mietvertrag, einen Pflegevertrag sowie einen Betreuungsvertrag. Meistens werden auch noch Vereinbarungen zur Haushaltsführung getroffen sowie zur Vertretung der Bewohner:innen im Rahmen eines Gremiums. Wird dann, aus welchen Gründen auch immer, einer der Verträge gekündigt, stellt sich die Frage, wie es mit der Versorgung weitergehen kann. Oftmals steht eine Auseinandersetzung dahinter, die z.B. einen Vermieter oder einen Pflegedienst veranlasst zu kündigen. Das Konstrukt Pflege-WG funktioniert aber nur mit allen zusammen – was ist also zu tun?
Sind die Verträge der Pflege-WG voneinander abhängig?
Zunächst einmal muss geprüft werden, welche Rechtsvorschriften überhaupt gelten. Sind die Verträge getrennt und unabhängig voneinander geschlossen mit jeweils getrennten Unternehmern, die weder tatsächlich noch wirtschaftlich zusammenhängen, so wird für den Mietvertrag das Mietrecht gelten und für den Pflege- sowie den Betreuungsvertrag das Dienstleistungsrecht nach BGB. Aber Vorsicht! Es kommt nicht darauf an, was die Verträge vorzugeben scheinen, sondern auf deren Inhalt und deren tatsächliche Ausrichtung. Hier empfiehlt sich ein professioneller Blick auf den Vertrag, weil die Formulierungen oftmals für Laien schwer zu verstehen sind.
Sind die Verträge dagegen voneinander abhängig oder die Unternehmer miteinander verflochten, kann es sein, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) auf die Wohnform Anwendung findet. Diese Konstellation kommt in der Beratung immer wieder vor, wenn z.B. Eheleute eine WG organisieren. Ein Ehepartner tritt als Vermieter auf und der andere als Pflegedienstleitung. In diesen Fällen ist eine Kündigung nicht ohne Weiteres möglich, wenn die Vertragsbeziehung seitens des Unternehmers beendet werden soll.
Pflegevertrag prüfen lassen
Unterschiedlich starker Kündigungsschutz in WBVG und Mietrecht
Aber auch das Mietrecht schützt die Mieter sehr stark. Eine ordentliche Kündigung seitens des Vermieters ist bei unbefristeten Mietverhältnissen so gut wie gar nicht möglich und eine außerordentliche nur bei wichtigem Grund. Dieser muss sich aber aus dem Mietverhältnis ergeben. Es reicht nicht aus, eine Mietkündigung auf einen Streit mit dem Pflegedienst zu begründen. Der Dienstleistungsvertrag mit dem Pflegedienst ist dagegen mit einer relativ kurzen Frist seitens des Dienstleisters kündbar. Und dann treten die Probleme auf: Die pflegebedürftige Person lebt in der WG, der Mietvertrag besteht fort, aber die Versorgung ist nicht mehr sichergestellt. Ein anderer Pflegedienst wird kaum für eine Person in eine bestehende WG kommen. Trotz mietrechtlichen Schutzes funktioniert also für die betroffene Person das Versorgungskonstrukt nicht mehr. Hier bedarf es nun einer genauen Prüfung ob der Pflegedienst nicht aufgrund der besonderen Situation verpflichtet werden kann, die Versorgung so lange aufrechtzuerhalten, bis eine Alternative gefunden wurde.
Gilt dagegen das WBVG, sind die Kündigungsmöglichkeiten seitens der Unternehmer wesentlich geringer. Die Verträge können nur gemeinsam gekündigt werden und es müssen wichtige Gründe gemäß § 12 WBVG gegeben sein. Dies erschwert es dem Unternehmer „unbequeme“ Pflegebedürftige und ihre Angehörigen loszuwerden. Aus diesem Grund werden Verträge von Pflege-Wohngemeinschaften sehr sorgsam von den Anbietern formuliert, sodass sie möglichst nicht unter das WBVG fallen.
Sonderfall: Kündigung in selbstorganisierten Pflege-WGs
Bei einer ausschließlich selbstorganisierten Wohngemeinschaft sieht das häufig anders aus. Hier entscheiden die Bewohner gemeinsam, welcher Bewohner einzieht und welcher Pflegedienst Pflege und Betreuung übernimmt. Insofern ist das Bewohnergremium „Herr“ über die zu schließenden Verträge. Die Kündigung eines Pflegedienstes führt daher nicht unmittelbar zur Existenzgefährdung des Einzelnen, sondern es kann ein neuer Pflegedienst beauftragt werden. Hier sollte man allerdings vor Unterzeichnung die gemeinsame Gremiumsvereinbarung gründlich lesen oder prüfen lassen, ob sie Fallstricke enthält, die eine ordnungsgemäße WG-Organisation erschweren. So könnte dort z.B. der Ausschluss eines Einzelnen per Mehrheitsbeschluss festgeschrieben sein.