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Was tun, wenn man plötzlich auf stationäre Pflege angewiesen ist, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt? Oder wenn die Pflege zuhause nicht mehr gewährleistet werden kann, weil vorübergehend intensivere Unterstützung erforderlich ist? Für diese Fälle gibt es die sogenannte stationäre Kurzzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen. Es gibt auch spezielle Kurzzeitpflege-Einrichtungen, diese sind allerdings selten und meist teurer.
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Pflege durch Angehörige zuhause kann bei hohem Pflegebedarf zu Überforderung führen. Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit der teilstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung, je nach Bedarf entweder tagsüber oder nachts. Die Tagespflege wird oft von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige berufstätig sind. Die Nachtpflege ist zum Beispiel geeignet, wenn die Betroffenen unter Schlafstörungen leiden oder nachts Medikamente benötigen.
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Unter bestimmten Voraussetzungen können neben der Betreuung in einer Wohngemeinschaft zusätzlich teilstationäre Pflegeleistungen wie Tagespflege in Anspruch genommen werden. Der Medizinische Dienst (MD) prüft dazu nach einem festgelegten Verfahren, ob die Pflege in der Wohngemeinschaft ohne die zusätzliche Tagespflege nicht ausreichend wäre.
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Eine Pflegeheimbewohnerin mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G erhält nur Hilfe zur Pflege. Sie forderte vom Sozialhilfeträger die Erstattung einer Wertmarke zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV und wurde abgewiesen. Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und sprach ihr die Kostenerstattung zu.
BSG, Entscheidung vom 19.09.2024 – Aktenzeichen 9 SB 2/23 R
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Bewohner einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI mit einer Behinderung oder Pflegebedarf, also einer besonderen Wohnform, in der neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch Pflegeleistungen erbracht werden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.09.2024 – Aktenzeichen B 3 P 9/22 R
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Welche Impfungen sind ab 60 Jahren wichtig? Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informieren dazu bei einer Online-Veranstaltung via Zoom der BAGSO Service Gesellschaft.
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Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) bringt viele Verbesserungen für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen. Das „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale zum Preis von 18 Euro enthält alle aktuellen Neuerungen inklusive Anträge, Musterschreiben, Checklisten und Formulierungshilfen.
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In Hamburg erhält jeder Bürger zum 80. Geburtstag ein Gratulationsschreiben von der Stadt, verbunden mit der kostenlosen Möglichkeit, während eines Hausbesuchs Fragen des selbstbestimmten Älterwerdens zu besprechen. Diese Hamburger Hausbesuche werden nun ausgeweitet, u.a. um Menschen mit Migrationshintergrund besser zu erreichen.
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Die rund 103.000 Menschen mit der Diagnose Demenz in Sachsen sollen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben führen können. Das Kabinett beschloss dazu eine Sächsische Demenzstrategie und den Landesdemenzplan Sachsen. Beides soll als Leitfaden und Handlungskonzept dienen, um Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote sinnvoll zu erweitern.
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Die Privathaftpflichtversicherung leistet bei geistiger Beeinträchtigung nur dann, wenn eine spezielle Demenzklausel. Diese stellt sicher, dass die Police auch leistet, wenn der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung deliktsunfähig ist und nicht haftbar gemacht werden kann.
Herzlichen Dank an die Interessenvertretung Patienten und Versicherte (interessenvertretung@patienten-versicherte.de), einen BIVA-Kooperationspartner, für den interessanten Hinweis.
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