BIVA-Mitglied Herr K. wandte sich verzweifelt an die BIVA-Beratung. Er hatte das Gefühl, dass die Betreuung seiner Mutter in einer Wohngemeinschaft nicht ausreicht. Zwar erhält diese bereits den Wohngruppenzuschlag, wodurch eine Präsenzkraft in der WG zur Unterstützung zur Verfügung steht, doch ihr Krankheitsbild erfordert eine intensivere Betreuung. Da ein Platz in einem Pflegeheim nur schwer zu finden ist, suchte Herr K. nach weiteren Optionen.
Die BIVA-Beratung informierte ihn darüber, dass es grundsätzlich möglich ist, neben der Betreuung in der Wohngemeinschaft auch teilstationäre Pflegeleistungen wie Tagespflege in Anspruch zu nehmen. Nach § 38a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist dies erlaubt – eine Information, die vielen unbekannt ist. Allerdings gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen.
Der Beratungsdienst erläuterte Herrn K., dass der Medizinische Dienst (MD) prüfen muss, ob die Pflege in der Wohngemeinschaft ohne die zusätzliche Tagespflege nicht ausreichend wäre. Diese Prüfung ist erforderlich, um zu entscheiden, ob die Tagespflege bewilligt werden kann. Es existiert ein festgelegtes Prüfverfahren, das verschiedene Kriterien berücksichtigt.
Folgende Voraussetzungen prüft der MD:
- Ist eine zusätzliche Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen über die vertraglich vereinbarte Anwesenheit der Präsenzkraft hinaus erforderlich?
- Werden individuelle Pflegeleistungen benötigt, die über das hinausgehen, was in der Wohngemeinschaft durch die Präsenzkraft oder den ambulanten Pflegedienst geleistet wird?
- Gibt es einen häufig abweichenden individuellen Bedarf, der nicht durch die gemeinschaftlich vereinbarten Leistungen abgedeckt wird?
- Führt ein erhöhter Betreuungsbedarf oder Verhaltensauffälligkeiten des Pflegebedürftigen zu einer Belastung des Gemeinschaftslebens, die von der Präsenzkraft oder dem ambulanten Pflegedienst nicht aufgefangen werden kann?
Herr K. war erleichtert, dass er durch die Beratung Klarheit über das Verfahren erhalten hatte und wusste nun, welche Schritte er als Nächstes einleiten musste. Abschließend erklärte die BIVA-Beratung ihm, dass die Prüfung durch den MD in der Regel anhand der Aktenlage erfolgt und ein Besuch in der Wohngruppe nur in Ausnahmefällen erforderlich ist.



